Frage geschrieben am 21.02.2010 13:26:52
Rückforderung Kindergeld nach Trennung / Scheidung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2880Nach mehreren Gerichtsverhandlungen und einem Gutachten verfüge ich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seither mach die Kindesmutter unentwegt schlechte Stimmung. So musste mich z.B. gegen Anzeigen wegen Bedrohung zur Wehr setzen.
Die Kinder psychisch wieder aufzubauen, hat viel Zeit und ganz viel Kraft gekostet. Insbesondere seit dem Kontaktabbruch der Mutter im Juli 2009, geht es den Kindern richtig gut.
Was bleibt, ist die an mich gerichtete Rückforderung des Kindergeldes, das für die Zeit von 01/2005 bis 02/2008 auf das bis dahin noch gemeinsam geführte Konto gezahlt worden ist. Die Summe beträgt 12.200.--€.
Die Behörde beruft sich auf den Antrag, der nach der Trennung nicht auf die Mutter umgeschrieben worden ist. Dass das Geld von der Mutter verbraucht, bzw. von mir für die Begleichung der Lebenshaltungskosten der Kinder und meiner Ex-Frau Verwendung gefunden hat, will niemand wissen.
Einzig die Unterschrift der Mutter auf der Bestätigung über die Weiterleitung des Kindergeldes, könnte noch Abhilfe bringen.
Dass meine Ex-Frau diese Unterschrift unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht leisten wird, interessiert weder Behörde, noch Gericht.
Inzwischen exestiert ein Beschluss vom Finanzgericht, dass die Rückstellung der Vollstreckung aufgehoben ist.
Mir will es nicht in den Kopf, dass ich Geld zurück zahlen soll, was der korrekt Verwendung zugeführt worden ist. Die Beweise, wie Kontoauszüge und Buchen, hat bis dato niemand sehen wollen.
Dass der einzige Knackpunkt der nach der Trennung nicht geänderte Antrag auf Kindergeld sein soll, ist für mich besonders deswegen unverständlich, als dass ich in den vergangenen zwei Jahren fast täglich Kontakt mit diversen Behörden (z.B. Jugendamt) hatte und mich niemand auf den Sachverhalt hingewiesen hat.
Konkret geht es also um die Rückforderung der 12.200.--€ Kindergeld.
Exestiert eine Möglichkeit dem Gericht darzulegen, dass das Kindegeld von mir weitergeleitet worden ist, auch ohne, dass die Kindesmutter die Weiterleitungserklärung unterschreibt?
Wie bereits erwähnt, kann ich die Verwendung des Kindergeldes anhand von Kontoauszügen und Zahlungebelegen ganz konkret beweisen.
Mit fraundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 21.02.2010 14:25:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist klarzustellen, dass nach der erfolgten Trennung der Eltern nur noch der Elternteil Kindergeldbezugsberechtigt ist,in dessen Haushalt die beiden Kinder leben (§ 64 II 1 EstG).
Da der nicht betreuende Elternteil nicht mehr bezugsberechtigt ist, ist mit der Trennung in der Regel ein Antrag an die Familienkasse zu richten, mit dem Sie die Bezugsberechtigung zu ändern habe, § 67 EStG.
Dies ist hier nicht geschehen, was die Familienkasse (FK)Ihnen zum Vorwurf macht. Die FK hat daher das Kindergeld als Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde und macht daher einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrages (§ 37 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-) geltend.
Die Einwendungen, die im Finanzgerichtsprozess regelmäßig kommen, begründen sich darin, dass die Rückforderung aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen sein soll.
Um eine solche Billigkeit geht es auch in Ihrem Fall.
Dabei müssen Sie wissen, dass die FK diese Weiterleitungsbescheinigung nicht in Ihrem Falle erstmals "erfunden" hat.
Sie stützt sich hierbei auf die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zu § 64 EStG.
Nach 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten (Sie) und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten (Kindsmutter) als erloschen behandelt werden, wenn letzterer bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt (vgl. Verfügung des BZSt vom 05.08.2004, BStBl I 04, 742).
Das hört sich alles sehr strikt an. ABER:
Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nach § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die ablehnende Entscheidung der FK kann grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.
Für Sie bedeutet das:
Wenn die FK eine Rückforderung ablehnt, so sind dem Finanzgericht weitgehend die Hände gebunden. Das Finanzgericht kann nur überprüfen, ob die FK das Bestehen eines Ermessens verkannt hat oder ob ein Fehlgebrauch des Ermessens vorliegt.
An einen Ermessensfehler kann aufgrund der von Ihnen geschilderten Umstände (Übernahme sämtlicher Kosten, Taschengeld, Zahlung auf gemeinsames Konto,...) gedacht werden.
Leider hat die Finanzgerichtsbarkeit hier immer sehr formal entschieden. Der Bundesfinanzgerichtshof hat entschieden, dass es nicht sachwidrig ist, die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme (als den Verzicht) von einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils nach Maßgabe der oben angeführten Verfügungen des BZSt abhängig zu machen (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.07.1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36).
Der BFH führt aus:
"Es ist im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der FK, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen oder sonstige zivilrechtliche Forderungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425). Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1425 m.w.N.). Es ist insoweit auch nicht sachwidrig, von einer Rückforderung des Kindergeldes nur bei Vorlage einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils nach Maßgabe der oben angeführten Verfügungen des BZSt abzusehen. Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich die FK dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen.
Sie sehen also, dass die Gefahr eines Prozessverlustes ohne Vorliegen einer solchen Erklärung sehr hoch ist.
Ansatzpunkt kann also allein die Kindsmutter sein.
Da Sie die Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindsmutter nachweisen können, haben Sie einen Anspruch auf Unterzeichnung der Erklärung. Diesen Anspruch können Sie klageweise vor dem Familiengericht durchsetzen.
Nun haben Sie allerdings das Problem, dass sich der Prozess vor dem Finanzgericht schon zu Ihren Ungunsten entwickelt (Vollstreckbarkeit). Der Prozess vor dem Finanzgericht sollte daher bis zur Entscheidung durch ein Zivilgericht ausgesetzt werden.
Das Beste wird sein, Sie sprechen mit der FK und teilen Ihre Absicht mit, die Kindsmutter auf Vornahme der Unterschrift zu verklagen. Lassen Sie der FK auch eine Kopie der Klage zukommen. Vielleich lässt sich die FK dann überzeugen, das finanzgerichtliche Verfahren auszusetzen.
(Unabhängig vom finanziellen Status der Kindsmutter halte ich einen Rückforderungsanspruch gegen diese nicht für erfolgreich, da sie sich mit Sicherheit auf Entreicherung berufen kann. Sie kann vortragen, Sie habe die von Ihnen erhaltenen Leistungen für den täglichen Lebensbedarf verbraucht.)
Ich hoffe Ihnen in Ihrer doch recht schwierigen Lage einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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