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Rückforderung Ausbildungskosten als selbständiger Handelsvertreter §84 HGB


| 11.01.2009 12:34 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Ich war bis zum 30.9.2008 als selbständiger Einfirmenverteter für eine Versicherungsgesellschaft tätig.

Gewerbeanmeldung war am 01.01.05. Es war in diesem Unternehmen obligatorisch die Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) zu absolvieren.

Diese begann Mitte 2005 und endete am 10.3.2006 mit Bestehen der Prüfung.

Mit Schreiben vom 18.1.2006 welches ich am 13.2.2006 unteschrieben habe wurde ich folgendermaßen darauf hingewiesen, dass bei vorzeitiger Kündigung anteilige Ausbildungskosten zurückverlangt werden können:

"Die Ausbildung zum Versicherungsfachmann ist für die XXX mit erheblichen Kosten verbunden. Sollte das Agenturverhältnis innerhalb von 3 Jahren nach Bestehen der Prüfung zum Versicherungsfachmann enden, sind von ihnen anteilige Ausbildungskosten in Höhe von 6135€ zurückzuzahlen (ausgenommen bei Tod und Invalidität). Dieser Betrag reduziert sich für jedes volle Vierteljahr, die der Agenturvertrag im Anschluss an die bestandene Prüfung fortbesteht um jeweils 511€."

Nun werden von mir 2 Quartale à 511€ zurückgefordert.

Bin ich zur Zahlung verpflichtet obwohl die Vereinbarung erst kurz vor Ende der Ausbildung unterzeichnet werden musste? Bzw. gibt es andere Möglichkeiten diese Forderung anzufechten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Handelsvertreter Rückforderung HGB Ausbildungskosten
Antwort vom
11.01.2009 | 14:34
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten für selbstständige Handelsvertreter die Grundsätze, die die Rechtsprechung für Rückzahlklauseln in Arbeitsverhältnissen aufgestellt hat, grundsätzlich nur eingeschränkt.

So ist es in Ihrem Fall unerheblich, dass das Recht auf die Rückforderung nicht ausdrücklich auf den Fall einer ordentlichen Kündigung durch Sie beschränkt wird. Des Weiteren scheitert nach meinem Ermessen der Anspruch nicht daran, dass die entsprechende Abrede erst kurz vor Ausbildungsende getroffen wurde.

So könnte die Abrede letztlich nur deshalb unwirksam sein, da Sie die Frist von 3 Jahren unangemessen benachteiligt. Ob dies das erkennende Gericht in einem eventuellen Verfahren so sehen würde, halte ich für sehr unsicher. Rechtsprechung habe ich diesbezüglich keine gefunden.

Es spricht daher vieles dafür, dass die Klausel vor Gericht Bestand hätte.

Etwas anderes würde gelten, wenn es sich bei Ihrem Handelsvertetervertrag in Wahrheit um ein Anstellungsverhältnis gehandelt hätte, was von dieser Stelle nicht zu beurteilen ist.

Ich bedauere Ihnen keine eindeutigere Auskunft geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2009-01-11 | 14:52


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