364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
670 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » „Rückaufteilung" unter 5 Kindern nach Übertragun...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » „Rückaufteilung" unter 5 Kindern nach Übertragun...

„Rückaufteilung" unter 5 Kindern nach Übertragung an 1 Kind


11.01.2011 10:29 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Eltern und 5 Kinder (A-E) planen, denkmalgeschütztes Haus der Eltern seniorengerecht umzubauen.

Aus steuerlichen Gründen (Denkmalschutz) soll das Haus an E übertragen werden, die Eltern erhalten lebenslängliches Wohnrecht.

E schließt auf seinen Namen Kredite (KfW u. Hausbank) ab, um die Umbaukosten zu finanzieren.

Die Eltern tragen die Hauptlast der Finanzierung, B-E beteiligen sich mit unterschiedlichen Anteilen, A beteiligt sich nicht.

Nach Ableben der Eltern soll das Erbe unter A-E anteilig - je nach Höhe der Beteiligung an den Umbaukosten - „rückaufgeteilt" werden.

Fragen:

Verlieren A-D durch die Übertragung an E Erbansprüche? Sie werden bei der Übertragung nicht erwähnt, leisten also auch keine Unterschrift.

Sollte die beabsichtigte „Rückaufteilung" vor der Übertragung vertraglich festgehalten werden? Wenn ja, gibt es für diesen Fall - oder ähnliche - Musterverträge oder Vorlagen?

Ist eine Schätzung des Hauses vor dem Umbau sinnvoll, da A sich ja nicht beteiligt und somit doch nur einen Anspruch auf seinen Erbteil hat, wie dieser vor der Investition war?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Kind Übertragung
Antwort vom
11.01.2011 | 10:56
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Durch die Übertragung des Hauses an E wird das Erbe und damit der Pflichtteil vom Gesetz vermindert und zwar gem. § 2325 III BGB um je 10% pro Jahr, sodass mit Ablauf von 10 Jahren kein Ausgleich mehr zu bezahlen wäre.

Deshalb wäre es ratsam, einen Erbvertrag zwischen Eltern und allen Kindern abzuschliessen, in dem die gewünschten Regelungen vereinbart werden.

Musterverträge dazu kenne ich nicht, das ist immer eine Sache der individuellen Vereinbarung. Da die Angelegenheit wegen der Übertragung des Hauses ohnehin beim Notar beurkundet werden müsste, könnte auch der Erbvertrag bei dieser Gelegenheit ganz einfach integriert werden, sozusagen alles in einem Aufwasch.

Wenn sich heute alle Beteiligten über den Wert einig sind, bedarf es keiner Schätzung. Ohnehin wären mit dem Ergebnis erfahrungsgemäss nicht alle Beteiligten einverstanden, sodass auch dieser Weg nicht kollisionsfrei wäre.

Letztlich hängt vieles auch davon ab, ob weiteres Vermögen da ist, oder ob E im Erbfall an A-D etwas zurückzahlen müsste.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt