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Rückantwort des Reiseveranstalters nach Reise-Preisminderung bei Reisemängel


| 06.07.2012 17:55 |
Preis: 35,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel


| in unter 1 Stunde

Grüß Gott,
nach einer mangelhaften Baustellen Reise und überbuchten Rückflug einer Pauschalreise minderten wir den Reisepreis nach § 51dAbs. 1 BGB: wir forderten 35% , der Reisepreis belief sich auf 1994 Euro. Der Minderungsbetrag betrug somit 697,90 Euro. Neben der Preisminderung von 697,90 Euro erhoben wir auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 30 Euro pro Person und Reisetag. Wir forderten ausdrücklich eine Entschädigung in GELD an nicht in einen Reisegutschein.--Rückantwort im Schreiben: Die Reiseleitung im Urlaubsort hätte angegeben, Sie hätte uns Abhilfe verschaffen wollen bzw. dass Sie uns ein Hotelwechsel vorschlug und mein Ehemann und ich hätten diesen abgelehnt. Was eine bodenlose Frechheit ist und in keinster Weise stimmt! Zu uns sagte die Reiseleitung im Hotel, das es unser gutes Recht sei und wir nicht die ersten sind, die eine Beschwerde schrift. verlangen.... Ein Reisegutschein von 280€ lag dem Schreiben bei.Wie können wir nun vorgehen? Sollen wir eine Anzeige wegen Verleumdung stellen? Und wie können wir unsere Forderungen durchsetzen?
06.07.2012 | 18:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
26 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf 123recht.net. Gerne beantworte ich diese unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Die Minderung des Reisepreises infolge Bauarbeiten (ich nehme an in der Nähe Ihres Hotels) ist nicht überzogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Minderung des Reisepreises immer nur für die Dauer des Mangels eintritt. Sollte an den Wochenenden keine Bauarbeit stattgefunden haben, so können Sie auch für diese Tage die Minderung des Reisepreises nicht vornehmen.

Hinsichtlich des überbuchten Rückfluges fehlen mir weitere Angaben von Ihnen. Eventuell stehen Ihnen Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft aus der EU-Passagierrechteverordnung zu. Dazu müsste ich allerdings wissen, was das Ergebnis der Überbuchung des Rückfluges gewesen ist.

Die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht Ihnen nach derzeitigem Dafürhalten nicht zu. Gemäß der gängigen Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erst dann, wenn der Reisepreis um mehr als 50 % gemindert ist. Soweit Sie selbst lediglich 35 % Minderung fordern, ist nach eigenem Vorbringen der Anspruch auf die Entschädigung nicht gegeben.

Abhilfeangebote müssen Sie annehmen, soweit sie zumutbar sind. Wenn Ihnen allerdings gar keine Abhilfe angeboten wurde, (wie von Ihnen vorgetragen) bleibt das Recht auf Minderung des Reisepreises bestehen.

Es ist unstreitig, dass die Minderung des Reisepreises ausschließlich in Form von gültiger Währung, und nicht in Form von Reisegutscheinen zu erfolgen hat. Sie sollten demzufolge gegenüber dem Reiseveranstalter Ihre bisherige Forderung bekräftigen, den Reisegutschein zurücksenden und Zahlung verlangen. Sollte sich der Reiseveranstalter weiterhin weigern, der Forderung auf Reisepreisminderung nachzukommen, so müssten sie wohl klagen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-


Nachfrage vom Fragesteller 06.07.2012 | 18:46

Erstmal vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Dennoch würden wir noch gerne von Ihnen wissen, wie wir mit den nicht wahrheitsgetreuen Unterstellungen der Reiseleitung umgehen sollen, bzw. wie können wir uns gegen diese schweren Anschuldigungen wären?Vielen Dank wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.07.2012 | 09:39

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
in erster Linie sollte es Ihnen um die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter gehen. Soweit die Reiseleitung einen anderen Geschehensablauf geschildert haben soll, als von Ihnen beschrieben, so halte ich das nicht für den Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung. Lassen Sie bitte diesen "Nebenkriegsschauplatz" bei der Beurteilung Ihres weiteren Vorgehens außer Acht und richten Sie Ihr Augenmerk auf die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Forderung. Die Ausweitung auf Anzeigeerstattung gegenüber der Reiseleitung, die sich unter Umständen noch nicht einmal in Deutschland aufhält, führt zu keinem Gewinn.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-07 | 10:14


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-07
5/5.0

Vielen Dank Sie haben mir sehr weitergeholfen ;-) Lg


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
Wiesbaden

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FACHGEBIETE
Reiserecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht