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Wir haben von Dez. 10 - April 11 für unseren Sohn Kindergeld bekommen. Da er in dieser Zeit Harz IV bezogen hat, hatten wir aber kein Anrecht auf Kindergeld (was wir nicht wußten). Im April bekamen wir ein Schreiben von der Kindergeldkasse das wir die insgeamt 920,00 EUR zurückzahlen müssen.
Die ARGE hat in dieser Zeit die Zahlungen um das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gekürzt.
Also hat er das Schreiben seiner Beraterin bei der ARGE vorgelegt und diese hat gesagt das die ARGE die Kosten übernimmt.
Dem war aber nicht so und die Zahlung wurde von der ARGE abgelehnt. Unser Sohn hat am 16.6.11 Widerspruch eingelegt dieser wurde mit einem Bescheid am 17.6.11 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.6.11 wieder Widerspruch eingelegt der wiederum am 9.8.11 abgelehnt wurde.
Uns bleibt jetzt noch die Möglichkeit Klage beim Sozialgericht Köln zu erheben.
Nun würde es mich interessieren ob sich eine solche Klage aus Ihrer Erfahrung lohnt oder ob es günstiger ist die 920,00 EUR zu zahlen.
Antwort geschrieben am 02.09.2011 13:24:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Pfarrer-Weißenfeld-Str. 3, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/4679732, Fax: 02235/9543958
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 22
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Die Arbeitsagentur argumentiert sehr gerne mit einem Sachverhalt, den sie als „Zuflussprinzip" bezeichnet. Das heißt, dass alles, was in einem bestimmten Zeitraum, als Einkommen zu berücksichtigen ist, und es dann eigentlich kaum noch interessiert, dass dieses Geld wieder abfließt, weil es zu Unrecht gezahlt wurde. Deshalb wird hier damit argumentiert, dass das Geld ja unstreitig zugeflossen ist.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist aber ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch dann zurückzunehmen, wenn er unanfechtbar geworden ist, „soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind" Weiter heißt es: „Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat."
Sie haben mitgeteilt, dass Sie nicht wussten, dass ihr Sohn keinen Kindergeldanspruch hat. Damit scheidet Vorsatz aus. Dafür spricht im übrigen auch, dass Sie sich nicht bereichert haben, sondern das Kindergeld angerechnet worden ist.
Rechtswidrig und nicht begünstigend ist die Anrechnung des Kindergeldes bei der Berechnung der ARGE-Leistungen. Hier wird sich die ARGE vermutlich auf den Standpunkt stellen, dass das Kindergeld zum Zeitpunkt der Berechnung tatsächlich zufloss; das würde aber außer acht lassen, dass schon zu diesem selben Zeitpunkt der Anspruch auf das Kindergeld nicht existierte und daher schon zum Zeitpunkt der Zahlung feststand, dass die Zahlung des Kindergeldes ohne Rechtsgrund erfolgte und zurückzuzahlen war.
Bei dieser Sachlage bestehen recht gute Erfolgsaussichten vor Gericht, so dass ich Ihnen zu einer Klage raten würde, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Die Klage müsste innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen. In der ersten Instanz vor dem Sozialgericht entstehen keine Gerichtsgebühren, und Sie bzw. Ihr Sohn können sich auch selbst vertreten.
Gerne stehe ich Ihnen aber auch für eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung. Nach meiner persönlichen Einschätzung wäre dies sogar ein Fall, der gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen wäre, falls die Gerichte tatsächlich zu der Überzeugung gelangen, dass dieser Ablauf so rechtens ist.
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