Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.12.2011 16:11:43

Rotlichtverstoss mit "Toleranzabzug"?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 764
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Mir ist ein Schreiben zugegangen wonach ich eine rote Ampel überfahren haben soll. Da kein Foto beigefügt war habe ich mich per E-Mail an die Bußgeldstelle gewandt. Diese schickte mir nun 4 Fotos. Auf den Fotos sieht man mein Fahrzeug wie es die rote Ampel (Fahrbahnmarkierung) überfährt.Ausserdem noch den Fahrer (sehr schlecht zu erkennen).Überschritten wurde die gelb auf rot phase um 001,08 s (also gelb: 002,99 s und rot 001,91 s).Sprich etwas über eine Sekunde.Ich habe gelesen das dem Fahrer hierfür 200,- EUR Geldstrafe, 4 Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot drohen.

Meine Fragen hierzu wären:

1. Gibt es bei Rotverstössen einen sogenannten Toleranzabzug ähnlich wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur diesmal von der Zeit her?Fals ja wie hoch fält dieser üblicherweise in Prozentpunkten aus?

3. Da mit dem Auto mehrere Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sind.Wie verhält es sich wenn ich keine Angaben zum Fahrer machen tue?Also was droht mir (Fahrzeughalter) in dem Fall?Wie wird die Behörde versuchen den Fahrer dennoch zu ermitteln.Wann verjährt dieser "Anspruch"?

Mir wurde für diesen Fall bereits angedroht das angeordnet wird zukünftig nach Paragraph 31 a StVZO ein Fahrtenbuch führen zu müssen.Wird dies dann irgendwie hinterfragt bzw. kontrolliert?Oder ist das dann nur für den Fall das solte sich soetwas nochmals mit dem selben Fahrzeug wiederholen das man den Fahrer dann eindeutig ermitteln könnte?

Ich möchte noch erwähnen das ich als Halter des Fahrzeuges definitiv nicht gefahren bin.

Es würde mich freuen wenn Sie mir auch gleichzeitig eine Empfehlung aussprechen würden was Sie als Rechtsanwalt hier empfehlen würden.Also wie ich mich verhalten soll.

Besten Dank schon einmal vorab für Ihre Beratung und Hilfestellung in dieser Sache.

Mit freundlichen Grüssen





Antwort geschrieben am 03.12.2011 17:38:15
Rechtsanwalt Jens Grützmacher
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 37
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Freagesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich können verschiedene Messverfahren zu Tolrenzabzügen führen:

Zum Beispiel bei einer Handmessung um 0,5 Sekunden (Kammergericht Berlin (Beschl. v. 18.08.1999 - 2 Ss 164/99)) oder beim Gerät Fa. Robot Visual Systems GmbH, Typ: TraffiPhot 111, Fabrik-Nr. 593-030/60104 mit SmartCamera IM; Fabriknr. 25- 06/62688 um 0,4 Sekunden (Fa. Robot Visual Systems GmbH, Typ: TraffiPhot 111, Fabrik-Nr. 593-030/60104 mit SmartCamera IM; Fabriknr. 25- 06/62688).

Hinsichtlich der genauen Zeitmessung ist jedoch die Angabe des genauen Gerätes erforderlich. Hierzu sollte Akteneinsicht beanrtagt werden.

Der Bußgeldanspruch verjährt in drei Monaten.
Die Behörde wird sicherlich versuchen, die Person auf dem Foto zu identifizieren. Sie sollten jedoch keine Angaben machen und können auch zurückschreiben, dass Sie nicht wissen, wer gefahren ist.
Konsequenzen hat dies beim ersten Mal nicht, könnte es aber bei Folgemalen geben, wenn Ihnen dann ein Fahrtenbuch auferlegt würde.

Das Fahrtenbuch für das Fahrzeugt würden dann auch regelmäßig kontrolliert werden und müsste bei jeder Polizeikontrolle vorgezeigt werden. Wenn Sie dies nicht täten, würden Sie ein weiteres Bußgeld in Kauf nehmen müssen.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Grützmacher
Rechtsanwalt

ra-gruetzmacher@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.12.2011 17:40:20

Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie keine Angaben zur Sache machen und auf die Verjährung warten. Wenn ein Familienmitglied von Ihnen gefahren sein sollte, können Sie sich außerdem noch auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und müssten gar keine Strafe fürchten, nicht einmal das Fahrtenbuch, da Sie ja wissen, wer gefahren ist, aber dies aus familiären Gründen nicht sagen möchten, was auch völlig legitim ist.

Mit freundlichen Grüßen

Grützmacher
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.12.2011 15:51:31

Sehr geehrter Herr Grützmacher,

besten Dank für Ihre Hilfestellung.

Mich würde hierzu noch interessieren wann die "Verjährung" einsetzt also ab wann gerechnet?

Der Brief ging mir (nicht dem Fahrer) schriftlich zu.Wenn die Bussgeldstelle also niemanden ausfindig machen kann binnen 3 Monaten ab Datum des ersten Briefes dann verfällt das ganze automatisch oder wie verhält sich das?

Nochmals besten Dank!

Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.12.2011 16:02:17

Sehr geehrter Fragesteller,

die Verjährung tritt nach drei Monaten ein, wenn der Fahrzeugführer bis dahin als Beschuldigter nicht angeschrieben worden ist. Hierbei reicht jedoch der Aktenvermerk in der Behördenakte, dass das Schreiben an den Beschuldigten zugesendet werden soll.
Im Zweifel kann die genaue Berechnung mit Hilfe der Akteneinsicht erfolgen, wenn es "knapp" werden sollte.

Wenn lediglich Sie angeschrieben worden sind, hat dies keine Auswirkung auf den Fahrer. Dieser muss direkt angeschrieben werden, um die Verjährung zu unterbrechen.

Wenn sich noch weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch direkt per email anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Grützmacher
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Rotlichtverstoss mit "Toleranzabzug"? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-12-06
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Gute und schnelle Kontaktaufnahme sowie ausführliche Hilfestellung.Besten Dank!


Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

16
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rotlichtverstoss   Toleranzabzug?