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Rotlichtverstoß in der Schweiz


18.05.2009 19:19 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin im Sommer 2008 mit meinem PKW in der Schweiz (Luzern) an einer roten Ampel von hinten geblitzt worden. Nach einiger Zeit kam ein Schreiben mit 250 Franken Strafe. Auf dieses Schreiben reagierte ich jedoch nicht.
Nach nun 9 Monaten kam eine Strafverfügung aus der Schweiz, mittlerweile 450 Franken plus Androhung von 3 Tagen Inhaftierung.

Im ersten Schritt habe ich nun auf Grund von Internetrecherche erst einaml Einspruch (in der Schweiz EINSRACHE) gegen die Strafverfügung eingelegt, mit dem Vermerk: "An besagtem Tag war ICH nicht führer des Fahrzeuges). Jetzt kam schon 5 Tage danach eine Aufforderung per Einschreiben, ich solle doch bitte Angaben zum Fahrer machen.

Nun meine Frage:
Laut meiner Recherche kann ich doch von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen und angeben, dass ein nahes Familienmitglied gefahren ist.

Jetzt habe ich nur folgende Bedenken:
- Laut einigen Internetbeiträgen, gab es wohl schon Gerichtsurteile, dass trotzdem der Halter haftbar gemacht wird und dann auch noch die Gerichtskosten zu tragen hat
- Oder man geht eben 2 bzw. 5 Jahre nicht mehr über die Grenze in die Schweiz. Was für mich jedoch auf keinen Fall passieren darf, da ich regelmäßig in der Schwiz arbeiten muss.

- Kann ich in der Schweiz auf Grund meines Namens bei Passkontrolle belangt werden? Denn ich habe seit der Rotlichtverstoß mein Fahrzeug gewechselt, sowie ein neues Nummernschild (jedoch gleicher Zulassungsbezirk). Dazu kommt noch, dass ich mittlerweile umgezogen bin und auch meine Adresse auf dem Personalausweis mit der neuen Anschrift überklebt wurde.

Wie soll ich nun verfahren: Aussageverweigerung oder doch zahlen? Wenn ich auf die ursprüngliche Summer von 250 Franken käm wäre ich sogar bereit zu zahlen, dann wär alles direkt aus der Welt. Durch den Umzug hat mich nämlich das erste Schreiben nur durch Zufall erreicht. Wegen dem ersten Schreiben sind die neuen Besitzer meines Hauses gleich informiert gewesen und haben mir das zweite Schreiben gelich übermittelt.

Über einen raschen Rat würde ich mich sehr freuen, denn ich muss diese Woche noch in die Schweiz und würde das gerne ohne Magenkräpfe tun.

Vielen Dank in Voraus!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema:
Rotlichtverstoß Schweiz
18.05.2009 | 19:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

entgegen Ihrer Befürchtung gibt es in der Schweiz keine generelle Halterhaftungfür Zuwiderhandlungen eines Fahrzeugführers. Es kann nicht etwa aufgrund einer gesetzlichen Vermutung vom Fahrer auf den Halter geschlossen werden.

Auch nach schweizerischem Recht herrscht der Grundsatz, dass keiner gezwungen werden kann, an der Fahrerermittlung mitzuwirken, soweit man gegen sich selbst aussagen, sich also selbst beschuldigen muesste. Die Behörde kann dann aus dem Schweigen nicht zu einem Schuldspruch gegen den Halter kommen.

Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Tatzeitpunkt. Sie sollten also versuchen, die Angelegenheit bis dahin zu verzögern. Teilen Sie der Behörde z.B. mit, dass ihre Ermittlungen des Fahrers zum Tatzeitpunkt noch andauern, da ihr Fahrzeug von mehreren Personen zeitweise genutzt wird. Nach Ablauf der Verjährung teilen Sie dann einen Fahrer mit. Dieser kann dann nicht mehr verfolgt werden. Das Verfahren gegen Sie muesste dann eingestellt werden.

Da Sie gegen die Strafverfügung Rechtsmittel eingelegt haben, können Sie bei einer Personenkontrolle nicht zu Recht belangt werden, da ja gegen Sie noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit umfassend beantwortet zu haben.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Nachfrage vom Fragesteller 19.05.2009 | 23:34

Sehr geehrter Herr Steidel,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Nun noch zum Verständnis:
Ich werde also ein Schreiben verfassen, in dem ich der Behörde mitteile, dass ich für die Ermittlung des Fahrers noch Zeit benötige. Dann wird die Behörde aber sicherlich wieder eine Frist setzten bis wann ich antworten muss. Was dann?

Darüber hinaus bin ich mit den Thema Verfolgungsverjährung etwas verwirrt! Überall lese ich, dass die Verfolgungsverjährung in der Schweiz bei 3 Jahren und die Verjährung der Strafe 2 Jahre beträgt. Wieso nannten Sie mir nun eine Frist von nur einem Jahr? Liegt das daran, dass ich Einsprache erhoben habe und nur wenn ich das nicht getan hätte gäbe es eine Verjährungsfrist von 3 Jahren?
(Das hat mich bei Ihrer Beantwortung etwas verunsichert!)
Denn es wäre ja denkbar ungünstig, wenn ich nach 1 Jahr jemanden benenne und diese Person dann doch noch verfolgt werden kann.


Wenn Sie mir dies noch näher erläutern könnten wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank noch einmal für Ihre Mühe!!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.05.2009 | 09:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

offenbar hat es eine Änderung des Art. 109 StGB (Schweiz) gegeben. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt demnach aktuell 3 Jahre, wie zutreffend von Ihnen angenommen. Unter diesen Umständen, werden Sie mit der Verjährung nicht weiterkommen. Sie können sich also nur auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen und die Tatbegehung durch einen Familienangehörigen angeben.

Weitere Verteidigungsmöglichkeiten lassen sich allenfalls nach Einsicht und Prüfung der Ermittlungsakte aufzeigen. Die Beauftragung eines Anwaltes ohne Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen scheint allerdings aus Kostengründen nicht ratsam, da die Aussichten einer erfolreichen Verteidigung völlig offen sind. Mit einer Zahlung der Buße kommen Sie dann vermutlich günstiger weg.

Ich bedaure,Ihnen keine hoffnungsvolleren Aussichten aufzeigen können. Weitere Möglichkeiten können in Straf und Bußgeldsache stets nur nach Akteneinsicht erörtert werden.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

352 Bewertungen
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