Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Rote.
Guten Abend,
gestern bin ich nach dem im Betreff geschilderten Ereignis von einert hinterherfahrenden Polizeistreife angehalten und eines Rotlichtverstoßes bezichtigt worden.
Details: Die Fußgängerampel befindet sich in einem kurzen, geraden 2-spurigen Straßenstück zwischen zwei Kurven. Aus meiner Fahrtrichtung kommend bog ich vor besagter Ampel links in eine Einbahnstraße ein. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hielt vor der offenbar rot geschalteten, von mir/in meiner Fahrtrichtung nicht wahrgenommenen Ampel, woraufhin ich abbog. Die Haltelinie habe ich nicht wahrgenommen, vermutlich weil ich sie wegen der hinter der Abzweigung liegenden Ampel auch nicht erwartet hatte.
Der Polizeibeamte erwähnte noch, man lege großzügig weniger als 1 Sek. zugrunde, womit sich das Bußgeld verringere und kein Fahrverbot erteilt werde.
Handelt es sich wirklich um einen Rotlichtverstoß? Ich habe die Ampel nicht überfahren, und für mich ist ein Rotlichtverstoß nur vorstellbar MIT Überfahren des Lichtsignals.
Danke vorab und beste Grüße aus München
Antwort geschrieben am 11.01.2011 18:52:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
vielen Dank für Ihre Anfrage! Ich darf Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Meines Erachtens ist vorliegend kein Rotlichtverstoß gegeben.
Nach Ihrer Schilderung bogen Sie vor dem eigentlichen Schutzbereich der Ampel (beispielsweise der Kreuzung oder wie vorliegend des Fußgängerüberwegs) ab. Den Schutzbereich der Ampel verletzten Sie durch dieses Fahrverhalten nicht.
Voraussetzung für einen Rotlichtverstoß ist aber nicht nur das Überfahren der Haltelinie. Darüber hinaus muss das Fahrzeug auch in den Schutzbereich der Ampel einfahren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Verteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Als Leser können Sie

