im Januar 2001 habe ich bei einem kleinen Verlag einen Roman veröffentlicht. Der Roman erschien in gebundener Form und verkaufte sich schleppend. Nebenrechte wurden nicht weiter verwertet, also Taschenbuch, ebook etc. Der kleine Verlag hatte m.E. weder Manpower noch Budget, um gross dafür Werbung zu machen.
Nach meiner Recherche kann ein Autor nach §41 des Urheberrechtsgesetzes Rechte wegen Nichtausübung zurücknehmen, Nachfrist vorausgesetzt. Im Juli 2005 habe ich dem Verlag eine Email geschrieben, dass ich Ihnen bis Jahresende 2005 eine Frist setze, die Nebenrechte noch selbst zu verwerten, dann aber alle Nebenrechte bis auf die an der gebundenen Ausgabe an mich zurücknehme.
Der Verlag reagierte erst empört, einer der beiden Verleger mailte dann aber im November 2011: "wir sind enttäuscht, wünschen Dir aber viel Erfolg bei der Suche nach einem Taschenbuchverlag". Das Taschenbuch erschien leider nicht.
So weit, so gut. Jetzt hat sich für mich die Möglichkeit ergeben, den Roman als ebook in Zusammenarbeit mit einem grösseren Publisher herauszubringen.
Frage: kann ich das so einfach? Die Rücknahme der Nebenrechte des Romans erfolgte ausschließlich über Email, allerdings habe ich einer befreundeten Lektorin den damaligen Schriftverkehr immer als Zeugin CC geschickt. Reicht das? Oder soll ich die Rücknahme meiner Rechte nun noch einmal schriftlich per Einschreiben erklären?
Was ich vermeiden will ist eine Situation, in der sich das ebook dank der Werbemöglichkeiten des grossen Verlages gut verkauft, und sich dann der kleinere Verlag, der kaum etwas für die Vermarktung getan hat, meldet und seinen Anteil einfordert.
Mit welchen Schritten bin ich auf der sicheren Seite?
Danke und Grüsse
Antwort geschrieben am 28.10.2011 19:01:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach erster Einschätzung ist davon auszugehen, dass Sie das Nutzungsrecht wirksam zurückgerufen haben. Dem Grunde nach bedarf der Rückruf nach § 41 des UrhG keiner besonderen Form, wie etwa der Schrift- oder der Textform.
Es geht also zunächst nur um die Frage, ob Sie diesen Rückruf im Falle eines Rechtsstreits beweisen könnten. Problematisch könnte dabei werden, dass Sie den Zugang dieser Email im Zweifelsfall nach so langer Zeit nicht mehr beweisen könnten. Schließlich können Sie mit Hilfe der Zeugin auch nicht nachweisen, dass die besagte Email in den Empfängerhorizont des Verlages gelangt ist. Möglicherweise lässt sich aber anhand des gesamten weiteren Email-Verkehrs nachweisen, dass Sie wirksam das Rückrufsrecht ausgeübt haben. Um dies seriös beurteilen zu können, müsste ich den Schriftverkehr lesen, dies ist im Rahmen dieser Plattform natürlich nicht möglich.
Als Anwalt muss ich Ihnen aber ohnehin zum sichersten Weg raten: Zur Sicherheit sollten Sie unter Bezugnahme auf Ihre damalige Email nochmals das Rückrufsrecht in Form eines Einschreibens mit Rückschein ausüben.
An dieser Stelle muss ich Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass meine Einschätzung nur auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts erfolgt. Hier kann es maßgeblich auf den Inhalt des Vertrags ankommen, der damals zwischen Ihnen und dem Verlag geschlossen wurde. Möglicherweise sind dort Abreden zum Rückrufsrecht wegen Nichtausübung getroffen worden, möglicherweise sind auch Formerfordernisse bezüglich der Ausübung eines Rückrufsrechts getroffen worden. Um wirklich sicherzugehen, da es hier ja auch um größere Geldsummen gehen könnte, sei Ihnen angeraten, diesen Vertrag unbedingt anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zimmlinghaus direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

