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Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es hier Gerechtigkeit?
Folgender Sachverhalt:
Am 04.05.2011 befuhr ich eine Landstraße, Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 Km/h.
Dann Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 Km/h wegen (sehr viel) Rollsplitt auf einer geschätzten Länge von ca. 3 Kilometern.
Bilder siehe:
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=6fe002-1328611628.jpg
Auf halber Strecke sah ich im Rückspiegel einen BMW-SUV der sich mit hoher Geschwindigkeit näherte.Er überholte mich mit geschätzten 70-80 Km/h.
Dabei entstand ein Sachschaden an meinem PKW (laut Gutachten) in Höhe von brutto 2.468,37 Euro. Beschädigung laut o.g. Gutachten:
Frontscheibe und Chromzierrahmen, Frontschürze, Scheinwerfer v.L., Motorhaube, Aussenspiegel L.u.R., Kotflügel L.
Der Fahrer, den ich bei diesem Überholvorgang gut erkennen konnte, führ trotz meines Hupens und Lichthupe mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter und entfernte sich vom Unfallort.
Ich erstattete umgehend eine Anzeige bei der Polizei, die auch den Schaden fotografisch dokumentierte.
Da ich keinen Rechtsschutz habe aber ADAC-Plus-Mitglied bin suchte ich einen Anwalt auf, der die gegnerische Versicherung zur Schadensregulierung aufforderte.
Die Versicherung schrieb, daß der genaue Unfallhergang erst geklärt werden müsse.
Die Staatsanwaltschaft fragte an ob ich den Unfallgegner beschreiben könne, was ich mit ja beantworten konnte.
Dann kam ein einzelnes Foto von der Staatsanwaltschaft auf dem Herr Dr. B., der besagte Fahrer, des SUV abgebildet war.
Immer wieder wurde die gegnerische Versicherung angeschrieben. Die Antworten lauteten alle gleich:
Der Schadensfall wird noch bearbeitet, der Halter des Fahrzeugs hat sich noch nicht geäußert.
Das hat er übrigens bis heute nicht.
Jetzt, zehn Monate nach dem Unfall schreibt die Staatsanwaltschaft:
...
das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Im Hinblick auf Art und Umstände des Unfalls sowie Art und Umfang der Schäden kann nicht mit der fürdas Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt haben muss.
...
Der Anwalt sagt, da ich keinen Rechtsschutz habe und die Gegenseite es auf einen Prozess ankommen lassen würde, bleibe ich auf dem Schaden sitzen.
Hat der mehr Rechte, der mehr Geld hat, ich bin nur Umschüler und kein Herr Dr., wie der Unfallgegner.
Wie komme ich zu meinem Recht???
Antwort geschrieben am 07.02.2012 13:37:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Caroline Tischendorf
Grietgasse 22, 07743 Jena, Tel: 036414787808, Fax: 036414787809
Verkehrsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Ordnungswidrigkeiten
Bewertungen: 4
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ich möchte Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen über das was bisher geschah und einen Weg aufzeigen, durch den Sie gegebenenfalls doch noch eine Regulierung Ihres Schadens erreichen können.
1.
Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie Strafanzeige gegen den Fahrer des vorbeifahrenden Kfz erstattet haben. Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich die Ermittlungen abgeschlossen und das Strafverfahren gegen den Fahrer wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. 142 StGB eingestellt. „Im Hinblick auf Art und Umstände des Unfalls sowie Art und Umfang der Schäden kann nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt haben muss."
Diese strafrechtliche Entscheidung berührt jedoch das zivilrechtliche Verfahren nicht, in dem Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger/Haftplichtversicherung geltend machen.
2. Das zivilrechtliche Verfahren, wurde durch Ihnen bzw. dem ADAC-Rechtsanwalt bisher außergerichtlich betrieben.
Da die gegnerische Haftpflichtversicherung vehement die Schadensregulierung ablehnt, gibt es tatsächlich nur noch die Möglichkeiten
a) kein weiteres Vorgehen gegen den Schädiger/ Haftpflichtversicherung
b) Durchführung des zivilgerichtlichen Verfahrens
Folgen Sie der Variante b) ist in Ihrer besonderen Situation (Umschüler mit wahrscheinlich geringem Einkommen) zu prüfen, ob sie berechtigt sind, Prozeßkostenhilfe zu beziehen. Die Prozeßkostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung Ihrer Rechte ermöglichen. Dies wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtkosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten haben.
Für eine Mandatserteilung in dieser Sache stehe ich Ihnen unter den oben genannten Kontaktdaten gerne zur Verfügung. Ich würde Sie bei der Beantragung der Prozeßkostenhilfe und bei der Durchsetzung Ihrer Interessen unterstützen.
Eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens, in dem Sie den zu beweisenden Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger/Haftpflichtversicherung geltend machen, kann aus den bisherigen Angaben nicht erfolgen. Es bedarf dazu einer genauen Prüfung der Unterlagen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Tischendorf
Rechtsanwältin
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Telefon: 03641 47 87 808
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