Darf der Schriftzug des Bandnamens auf dem Buchtitel unter Berufung auf § 51 UrhG, verwendet werden? Laut Wikipedia erreicht der Schriftzug nicht die notwendige Schöpfungshöhe um Urheberrechtsschutz zu genießen, somit stünde einer Verwendung nichts im Wege. Oder wie sehen Sie das.
Hier dier Link zum Schriftzug:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Marillion-logo.svg&filetimestamp=20110522194743
Antwort geschrieben am 01.11.2011 20:27:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BVerfG, 1 BvR 1571/02 vom 26.1.2005).
Das von Ihnen genannte Namenslogo weist eine typografische Gestaltung in Form eines Schriftzugs auf, die nur durch wenige einfache Gestaltungsmittel ergänzt wird. Im Vordergrund steht aber eindeutig der Gebrauchszweck (Nennung des Bandnamens) und damit die Lesbarkeit des Schriftzugs, so dass für eine künstlerische Gestaltung wsenig Platz verbleibt. Die Rechtsprechung ist beim Schutz von Logos grundsätzlich sehr zurückhaltend und hat den Schutz explizit verneint für beispielsweise den ARD-Schriftzug (OLG Köln, GRUR 1986, 889) und den Schriftzug der Hamburger Morgenpost (BGH I ZR 57/55, Urteil vom 27.11.1956). Denn selbst ein sehr auffälliges Schriftbild erreicht nach Ansicht des Gerichts in der Regel nicht den Grad des ästhetischen Gehalts, der für ein Kunstwerk erforderlich ist.
Insofern teile ich die Ansicht, dass das Namenslogo nach deutschem Recht keinen Urheberrechtsschutz genießt. Zu beachten sind aber eventuelle Markenrechte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2011 20:44:20
Herzlichen Dank. Kurze Nachfrage.
Auf dem Buchtitel soll stehen:
Script for a Jester's Song
MARILLION Biografie - Band 1
Der Bandname dann in der Form des Schriftzuges. Urheberrechtsverletzung ist es keine, hama ja jetzt geklärt. Aber, verletze ich mit der Nennung des Bandnamens nun deren Markenrecht, wie Sie angedeutet haben? Oder ist hier der wissenschaftliche Ansatz höher zu bewerten.Es gibt z.B. unzählige Bücher über die Beatles, von Musikjournalisten geschrieben, wo natürlich immer der Bandname vorne am Buch drauf steht.
Wurde hier jedesmal das Markenrecht der Beatles verletzt? Man kann ja schlecht vorne aufs Buch schreiben "Das ist eine Biografie über eine englische Rockband die gute Musik spielt". Sehr verwirrend das ist. Um es kurz zu machen. Ist der Buchtitel so verwendbar oder könnte es Probleme geben?
Herzlichen Dank. Kurze Nachfrage.
Auf dem Buchtitel soll stehen:
Script for a Jester's Song
MARILLION Biografie - Band 1
Der Bandname dann in der Form des Schriftzuges. Urheberrechtsverletzung ist es keine, hama ja jetzt geklärt. Aber, verletze ich mit der Nennung des Bandnamens nun deren Markenrecht, wie Sie angedeutet haben? Oder ist hier der wissenschaftliche Ansatz höher zu bewerten.Es gibt z.B. unzählige Bücher über die Beatles, von Musikjournalisten geschrieben, wo natürlich immer der Bandname vorne am Buch drauf steht.
Wurde hier jedesmal das Markenrecht der Beatles verletzt? Man kann ja schlecht vorne aufs Buch schreiben "Das ist eine Biografie über eine englische Rockband die gute Musik spielt". Sehr verwirrend das ist. Um es kurz zu machen. Ist der Buchtitel so verwendbar oder könnte es Probleme geben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.11.2011 21:19:26
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz nicht auch noch eine kennzeichenrechtliche Beratung bzw. Recherche erbracht werden kann. Daher in der angemessenen Kürze: Sofern kein unzutreffender Eindruck einer tatsächlich nicht vorhandenen offiziellen Verbindung zum Markeninhaber erweckt wird und bei dem angesprochenen Leserkreis auch keine Zuordnungsverwirrung entsteht, dürfte hier keine Verletzung des Markenrechts (vgl. § 23 Nr.2 MarkenG) oder des Namensrechts vorliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz nicht auch noch eine kennzeichenrechtliche Beratung bzw. Recherche erbracht werden kann. Daher in der angemessenen Kürze: Sofern kein unzutreffender Eindruck einer tatsächlich nicht vorhandenen offiziellen Verbindung zum Markeninhaber erweckt wird und bei dem angesprochenen Leserkreis auch keine Zuordnungsverwirrung entsteht, dürfte hier keine Verletzung des Markenrechts (vgl. § 23 Nr.2 MarkenG) oder des Namensrechts vorliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wilking direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

