364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1379 Besucher | 18 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Risikozuschlag bei privater Krankenversicherung


| 06.05.2007 22:47 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Als ich vor 12 Jahren den PKV-Versicherer wechselte, hatten wir im Antrag wahrheitsgemäß für meine damals 2 jährige Tochter mehrmalige Mittelohrentzündung im Antrag angegeben. Daraufhin mußte der behandelnde Kinderarzt einen "ärztlichen Bericht" ausfüllen, ausdrücklich zur angegebenen Mittelohrentzündung und Behandlung/Diagnosen der letzten 3 Jahre. Ein Risikozuschlag war die Folge für den ambulanten und stationären Tarif.

Die Beschwerden sind im Laufe der Zeit völlig verschwunden und meine Tochter erfreut sich einer stabilen Gesundheit und verursacht (außer einer Zahnspange) kaum noch Kosten für die PKV. Da die Tarife offenbar für Mädchen im Alter von 14 Jahren überproportional steigen, hatte ich kürzlich bei der Versicherung nachgefragt, ob man wenigstens den Risikozuschlag annulieren könnte, da sie ja seit fast 10 Jahren nachweislich keine Mittelohrentzündung mehr hatte. Der Bearbeiter stutzte und sagte mir, der Risikozuschlag wäre für Neurodermitis nicht für Mittelohrentzündung. Ich zeigte mich verwundert, da unsere Tochter niemals wegen Neurodermitis behandelt wurde. Dies wird durch eine ärztliche Bescheinigung unseres Hausarztes auch bestätigt.

Lange Rede kurzer Sinn: Der Risikozuschlag wurde inzwischen herausgenommen. Eine rückwirkende Erstattung erhielt ich aber nicht. Die Versicherung begründet den Risikozuschlag für Neurodermitis mit dem Eintrag des damaligen Kinderarztes in dem eingangs erwähnten "ärztlichen Bericht" auf die Frage: "Welche Gebrechen, Krankheiten oder chronishce Leiden bestehen außerdem?" hat er geschrieben: "Dermatose Gesicht u. Extremitäten". Unsere Tochter hatte ausgerechnet zu jener Zeit eine Hautrötung, diese Diagnose taucht in meinen Arztrechnungen genau einmal auf. Die Rechnung wurde aber noch von der Vorversicherung getragen, d.h. meine jetzige Versicherung hat nie eine Rechnung mit der Diagnose Neurodermitis, Dermatose etc. von mir erhalten.

Meine Fragen:
Kann ich überhaupt rückwirdend Beitragserstattung verlangen? Ich bin angestellt und meinem Arbeitgeber würde auch die Hälfte zustehen.
Welche Vorgehensweise würden Sie mir raten? Ich möchte allerdings nicht den Versicherer wechseln und auch keine Kündigung seitens der Versicherung riskieren.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 105 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherung privater
07.05.2007 | 02:05

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nach § 41a VVG haben Kunden Anspruch auf Reduzierung des Risikozuschlags, wenn ein Arzt bescheinigt, dass die Krankheit inzwischen ausgeheilt ist und das Risiko erneut zu erkranken mittlerweile nicht höher ist als bei einem gleichalten Durchschnittsversicherten.

§ 41a VVG lautet wie folgt:

Abs. 1: „Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrages oder nach Abschluss des Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird."

Abs. 2: „Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist."

Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift kann eine Herabsetzung der Prämie für künftige Versicherungsperioden verlangt werden. Hiernach ist eine rückwirkende Prämiensenkung nicht vorgesehen. § 41 VVG in der künftig geltenden Fassung sieht im Übrigen vor, dass die Prämie bereits ab dem Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen zu reduzieren ist. Nachdem die Prämien grundsätzlich nur für die Zukunft gesenkt werden können und dies selbst bei einer Risikoerhöhung aufgrund irrtümlicher Angaben des Versicherungsnehmers gilt, werden Sie gegenüber der Versicherung allenfalls vortragen können, sie habe die Diagnose des Kinderarztes „Dermatose Gesicht u. Extremitäten" zu Unrecht als Neurodermitis gewertet. Denn Dermatose ist lediglich die allgemeine und unspezifisch gebrauchte Bezeichnung für Hautkrankheiten, während Neurodermitis eine allergisch bedingte Hauterkrankung ist, die sich durch Hautveränderungen, Hautausschlag (Ekzem) und starken Juckreiz äußert. Läßt sich aufgrund des ärztlichen Berichts das Krankheitsbild "Neurodermitis" nicht begründen, dann beruhte der Risikozuschlag weder auf einer zwischenzeitlich ausgeheilten Krankheit noch auf irrtümlichen Angaben des Versicherungsnehmers, sondern einzig und allein auf der fehlerhaften Bewertung des ärztlichen Berichts.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Danke, werde nochmal bei der Versicherung nachfassen. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Danke, werde nochmal bei der Versicherung nachfassen.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

428 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht