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Frage geschrieben am 04.08.2010 00:01:08

Risikozuschlag bei Tarifwechsel private Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2684
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Antworten zum Thema Krankenversicherung.
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich bin seit ca. 24 Jahren in der PKV. Nach mehreren extremen Tariferhöhungen möchte ich in einen günstigeren Tarif wechseln.
Diesen Wechsel erschwert mir die PKV durch einen Risikozuschlag von 94,75 EUR. In meinem jetzigen Tarif zahle ich keine Risikozuschläge.
Alternativ bietet mir die PKV einen Leistungsausschluss in Form eines Selbstbehalts von 306,78 pro Kalenderjahr eingeschränkt auf die Krankheiten, die zu dem Risikozuschlag führten. Zusätzlich werden noch einige Vorteile gestrichen oder eingeschränkt. Die Risikozuschläge werden dabei an Abrechnungen festgemacht, die länger zurückliegen als die Zeiträume, die für Neukunden im Antrag massgeblich sind.

Der günstigere Tarif bietet an Mehr/Minderleistungen [gegenüber meinem jetzigen Tarif in eckigen Klammern]:
+ Eine Erstattung für eine Brille von 500 EUR pro 24 Monate [76,69 EUR pro 36 Monate]
+ Einlagefüllungen (Inlays), Zahnersatz, Zahnkronen, etc. Kostenerstattung zu 75% (85% bei PKV-Partnerarzt), max. 6 pro Kiefer, max. 1000 EUR im ersten Jahr, gestaffelt bis 5000 EUR im 5. Jahr [Kostenerstattung zu 75% ohne weitere Einschränkungen]. Das kann von Fall zu Fall unterschiedlich auch eine Minderleistung sein.
- Im Bereich stationäre Behandlung beinhaltet der günstigere Tarif nur ein Zweibettzimmer [Einbettzimmer]

Damit ich keine Mehrleistung übersehe, habe ich mir die Mehrleistungen vom Vertreter der PKV bestätigen lassen.

Mein jetziger gleichwertiger bis höherwertiger Tarif kostet mich monatlich 384,78 EUR bei 306,78 EUR Selbstbehalt.
Der eigentlich nur bei der Brille eine Mehrleistung bietende Tarif würde unter Berücksichtigung der Altersrückstellungen 246,37 EUR (ohne Selbstbehalt) kosten.
Bei einem Gesamtbetrag von 341,12 EUR für den neuen Tarif und unkalkulierbaren möglichen Zusatzkosten beim Zahnersatz ist ein Wechsel nicht mehr lohnend für mich.

Der Risikozuschlag wird an Erkrankungen des Knies, der Wirbelsäule und der Atmungsorgane und in den in §204 VVG erwähnten generellen Mehrleistungen begründet.
Von den aufgezählten tarifspezifischen Mehrleistungen läßt sich kein erhöhtes Risiko ableiten. Im Gegenteil vermindert sich das Risiko bei stationärem Aufenthalt.

Da im §204 nur von Mehrleistungen und nicht von risikospezifischen Mehrleistungen die Rede ist, hat die PKV wohl das Recht auf ihrer Seite.
Aber, angenommen der Vorteil bestünde nur aus einer Mehrleistung bei einer Brille von einem Cent, so könnte die PKV diesen Hebel nutzen, um besonders günstige Tarife für Neukunden anzubieten und gleichzeitig die monopolisierten Bestandskunden in den "alten" Tarifen "einzusperren". Wobei diese Tarife bedingt durch die Altersstrukur der Kunden überproportionale Beitragserhöhungen erfahren.
Bei einem Cent Mehrleistung und dem geschilderten Szenario müsste man schon von Missbrauch sprechen. Hin zu höheren Mehrleistungen ist der §204 grenzwertig und gehört novelliert.

Meine eigentliche Frage: Habe ich eine Chance, ohne Risikozuschlag bzw. Leistungsausschluss den Tarif zu wechseln?
Und wie stelle ich das an?
Könnte (Müsste) nicht auch der Gesetzgeber sensitiv für diese Problematik sein?


Antwort geschrieben am 04.08.2010 07:53:27
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221 8011881, Fax: 0221 8011882
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

Habe ich eine Chance, ohne Risikozuschlag bzw. Leistungsausschluss den Tarif zu wechseln?

ja!


Nach § 204 VVG bleibt es dem Versicherer nach wie vor vorbehalten einen Risikozuschlag bei beantragter Höherversicherung zu vereinbaren. Diesen kann der Versicherungsnehmer aber einfach abwenden.

Im § 204 VVG heißt es: "…… der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; ."

Diese Recht kann der Versicherer nicht unterlaufen. Die Ihnen vom Versicherer angebotenen Alternative ist nicht akzeptabel und widerspricht der gesetzlichen Regelung.

Der Versicherungsnehmer erwirbt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist im Fall gleichartigen oder schlechterem Versicherungsschutzes unzulässig. Hier könnte man nach ihrer Schilderung von einem gleichartigen Versicherungsschutz ausgehen.

Und wie stelle ich das an?

Bieten sie die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für die Mehrleistung an.


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