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Frage geschrieben am 25.01.2012 10:24:26

Risikozuschlag bei PKV Tarifwechsel

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 568
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema PKV.
Ich bin seit vielen Jahren PKV Kunde mit 750,- € Selbstbeteiligung jährlich. Aufgrund mehrfach gestiegener Beiträge habe ich ein Angebot zwecks Wechsel in einen preiswerteren, leistungsreduzierten Kompakt Tarif mit 450,- € Selbstbeteiligung angefordert. Die PKV hat dazu eine erneute Gesundheitsprüfung (per Fragebogen) durchgeführt. Im Anschluß daran habe ich ein Vertragsangebot erhalten; allerdings mit einer zu unterschreibenden Einverständniserklärung über einen mtl. Risikozuschlag; begründet wegen 3 definierter Vorerkrankungen. 2 der von der PKV angeführten Vorerkrankungen waren definitiv falsch bzw. nicht mehr vorhanden und ich habe der PKV dazu aktuelle Befundberichte geschickt, um den geforderten Risikozuschlag zu reduzieren. Die PKV hat die nicht mehr vorhandenen Vorerkrankungen dann auch aus dem Risiko gestrichen. Sie besteht allerdings nach wie vor auf dem ursprünglichen Risikozuschlag, da auf einem der von mir eingesandten Befundberichte "ein anderes, bisher nicht bekanntes Risiko" erkennbar sei. Für mich ist das schwer nachvollziehbar. Da durch den von der PKV geforderten Risikozuschlag meine Selbstbeteiligung fast wieder in Höhe des alten Vertrages ist habe ich den Verdacht, es wird so lange mit dem Risikozuschlag gerechnet, bis es paßt. Ist der Risikozuschlag bei Wechsel in einen Tarif mit verminderten Leistungen legitim ?


Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

Der Risikozuschlag bei Tarifwechsel erscheint nach Ihrer Schilderung rechtswidrig. Vom Versicherungsvertragsgesetz sind Zuschläge beim Tarifwechsel innerhalb eines Anbieters verboten.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.06.2010 zu AZ 8 C 42.09 entschieden, dass private Krankenversicherer keinen Risikozuschlag verlangen dürfen, falls ein Bestandskunde in einen neuen Tarif der Versicherung wechseln möchte. Der Versicherte behält in einem solchen Fall seinen bei Vertragsbeginn ermittelten Gesundheitszustand. Der Zuschlag „verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht", entschied das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, dass für die Einstufung im neuen Tarif allein der Gesundheitszustand maßgeblich sei, der bei dem ersten Beitritt zu einem Tarif des Versicherers festgestellt wurde.

Das BVerwG vertritt damit die Auffassung, mit Abschluss des Krankenversicherungsvertrages werde der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers festgeschrieben. Dieser sei auch bei einem späteren Wechsel in einen kostengünstigeren Tarif entscheidend. In dieses zwingende Vertragsrecht greife ein Risikoaufschlag auf unzulässige Art und Weise ein. Sind bei Vertragsbeginn keine Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Risiken dokumentiert worden, darf beim Wechsel kein Risikozuschlag erhoben werden.

Fazit:
Wenn der Kunde eines privaten Krankenversicherers in einen anderen Tarif des gleichen Anbieters wechselt, IN DEM DIE LEISTUNGEN NICHT HÖHER ODER UMFASSENDER/UMFANGREICHER SIND ALS IN DEM URSPRÜNGLICHEN TARIF, darf das Versicherungsunternehmen keinen Zuschlag für neu hinzugekommene Risiken kassieren.

Sie brauchen also bei einem Wechsel innerhalb eines Versicherungsunternehmen also keine neuen Risikozuschläge in Kauf nehmen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt
Telefon: (069) 23 17 41 / 42
Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2012 13:39:25

Ich habe Ihre Auskunft mit meiner PKV besprochen und folgende Erwiderung erhalten: Das von Ihnen angesprochene Urteil AZ 8 C 42.09 hat sich ausschließlich mit einem Strukturzuschlag befasst, welcher von der Allianz erhoben wurde. Das soll bedeuten: mit diesem sog. Strukturzuschlag hat die Allianz ein und den selben Tarif mit zwei unterschiedlich kalkulierten Beitragshöhen angeboten. Ein Tarif war für Bestandkunden, der andere für Neukunden. Wollte ein Bestandskunde den Wechsel hin zum Neukundentarif vornehmen, wurde der Strukturzuschlag erhoben. Das oben aufgeführte Urteil untersagte diese Praxis. Die Allianz musste als Folge den Tarif schließen und neu kalkulieren.

Meine PKV meint, bei dem in meinem Tarifwechsel aufgeführten Risikozuschlag handelt es sich nicht um den oben genanten Strukturzuschlag. Durch den von mir angestrebten Wechsel in den neuen Tarif reduziert sich der Selbstbehalt von aktuell 720 EUR pro Jahr auf 450 EUR pro Jahr. Die PKV argumentiert, daß dies eine Mehrleistung ist und dafür kann/muss eine erneute Gesundheitsprüfung erfolgen; bei einem erhöhten Risiko auch belegt mit Risikozuschlägen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 14:07:17

Ihre Ausgangsfrage lautete ausdrücklich: „Ist der Risikozuschlag bei Wechsel in einen Tarif mit VERMINDERTEN Leistungen legitim ?"

Hiermit korrespondierend lautete mein Fazit:

„Wenn der Kunde eines privaten Krankenversicherers in einen anderen Tarif des gleichen Anbieters wechselt, IN DEM DIE LEISTUNGEN NICHT HÖHER ODER UMFASSENDER/UMFANGREICHER SIND ALS IN DEM URSPRÜNGLICHEN TARIF, darf das Versicherungsunternehmen keinen Zuschlag für neu hinzugekommene Risiken kassieren. „

Ihre jetzige Nachfrage stellt nun darauf ab, dass die PKV „eine Mehrleistung" erbringt. Die Frage betrifft somit einen andere Problematik als die Ausgangsfrage.

Die kostenlose Nachfragefunktion dient der Beantwortung von Verständnisfragen hinsichtlich der bereits gegebenen Antwort. Wie dargelegt stellen Sie jedoch weiterführend eine andere/neue Frage. Deren Beantwortung kann im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion leider nicht erfolgen. Ich bitte diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Gerne stehe ich im Rahmen einer Direktanfrage zur Verfügung.

Es kann jedoch vorab mitgeteilt werden, dass Sie auf die „Mehrleistung" in Form der kleineren SB verzichten könnten und stattdessen die alte SB auch im neuen Tarif übernehmen. Damit sollte die "Mehrleistung" erledigt sein - auf diese Weise müsste sich der Risikozuschlag vermeiden bzw. reduzieren lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

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