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Frage geschrieben am 28.06.2010 12:01:25

Risikoschwangerschaft während Arbeitslosigkeit - Beschäftigungsverbot?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2351
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin jetzt in der 11. Schwangerschaftswoche und habe der Agentur für Arbeit meine Schwangerschaft bereits gemeldet. Da es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt und ich die meiste Zeit liegend verbringen muss, kann ich unmöglich zu Vorstellungsgesprächen gehen geschweige denn im Falle einer Einstellung arbeiten. Meine Frauenärztin hat mich bereits wiederholt krankgeschrieben und möchte mir eigentlich ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Nun bin ich etwas stutzig geworden nachdem ich andere Beiträge gelesen haben, die besagen, dass man eventuell Schwierigkeiten mit der Agentur für Arbeit bekommen könnte - da man ja im Falle eines Beschäftigungsverbots dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Ich habe noch einige Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie verhalte ich mich jetzt am besten?
Besser weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen lassen oder doch ein Beschäftigungsverbot - wenn Beschäftigungsverbot, gibt es Formulierungen auf die man achten sollte?

Vor Anzeige meiner Schwangerschaft habe ich mit meinem zuständigen Betreuer eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen bis zum nächsten Treffen vereinbart: muss ich dies trotz meiner Krankschreibung erfüllen, auch wenn ich gar nicht zu Vorstellungsgesprächen gehen könnte und mich als Schwangere sowieso niemand einstellen würde?

Und noch eine kleine Zusatzfrage: zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldes und Beginn des Mutterschutzes liegen bei mir etwa 5 Wochen - was ist hier zu beachten bzw. wie liegen die Zuständigkeiten in dieser Zeit und während des Mutterschutzes (Sozialversicherung, Krankenkassenbeiträge etc.)? Wo muss ich dann hingehen und was beantragen?

Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1.

Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser entsprechend § 126 SGB III Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen. Danach besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds, § 47b SGB V.

Da ein ärztliches Beschäftigungsverbot nicht gleichbedeutend mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist, besteht in Fällen, in denen ein ärztliches Beschäftigungsverbot ohne dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, eine gesetzliche Regelungslücke.

Diese wird durch die Sozialgerichtsbarkeit dadurch geschlossen, dass in diesen Fällen § 126 SGB III entsprechend angewendet wird. (LSG Hessen, Urteil vom 20.08.2007, L 9 AL 35/04)

Sie bekommen also auch im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbots weiterhin Ihr Arbeitslosengeld. Bestimmte Formulierungen sind nicht erforderlich.

Da Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor Beginn der Mutterschutzfristen ausläuft, wäre der Bezug von Krankengeld natürlich von Vorteil. Dieser besteht wegen derselben Erkrankung für die Dauer von 78 Wochen und verbraucht den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Allerdings stellt die Schwangerschaft an sich keine Krankheit im Rechtssinne dar. Es müsste daher mit Ihrem Arzt geklärt werden, ob bei Ihnen eine entsprechende Erkrankung vorliegt.

2.

In Zeiten, in denen der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen muss, weil er Arbeitslosengeld nach § 126 SGB III bezieht, sind auch keine Eigenbemühungen erforderlich.

Dementsprechend müssen Sie während dieser Zeit auch keine Vorstellungsgespräche wahrnehmen. Sie sollten dies allerdings Ihrem Arbeitsvermittler entsprechend mitteilen.

3.

Falls Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Beginn des Mutterschutzes ausläuft, müssten Sie bei dem örtlich für Sie zuständigen Job-Center Arbeitslosengeld II beantragen. Über das ALG II wären Sie dann kranken- und rentenversichert.

Hätte Sie zu diesem Zeitpunkt allerdings noch einen Anspruch auf Krankengeld, so würden Sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds erhalten.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2010 20:45:23

Sehr geehrter Herr Vogt,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich weiss nicht genau, ob ich Sie richtig verstanden habe, darum formuliere ich wie folgt:

Im Falle eines Beschäftigungsverbots bekomme ich meine Bezüge vom Arbeitsamt bis zum Auslauf der 12 Monate Bezugsdauer (was ca. 5-6 Wochen vor dem Mutterschutz wäre), müsste dann ALG II beantragen, bekäme eventuell dann gar keine finanzielle Unterstützung mehr - somit auch nicht während dem Mutterschutz.

Im Falle einer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung würde nach 6 Wochen die Krankenkasse meine Bezüge übernehmen für die Dauer der weiteren Krankschreibungszeit; nehmen wir einmal an, dies wären weitere 10 Wochen, dann müsste ich nach diesen 10 Wochen wieder ALG I beantragen und somit würde ich mit dem Ende des ALG I in den Mutterschutz "hineinrutschen"? Muss dann die Agentur für Arbeit bis zum Ende des Mutterschutzes meine Bezüge übernehmen oder kann es mir dann passieren während dem Mutterschutz ALG II beantragen zu müssen?

Mir ist immer noch nicht ganz klar was hier für mich die zu bevorzugende Variante wäre.

Vielleicht können Sie hierzu noch einen Kommentar geben.

Vielen Dank im voraus.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2010 08:23:07

Sehr geehrte Ratsuchende,

Variante 2 ist wirtschaftlich betrachtet natürlich die Günstigere, da Sie in den Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe des davor bezogenen Krankengeldes beziehen würden. Sie hätten also einen durchgängigen Anspruch in Höhe des derzeitigen Arbeitslosengeldes. Nach dem Ende des Mutterschutzes könnten Sie dann

- bei Arbeitsfähigkeit ALG I bis zur Erschöpfung des Anspruchs oder
- bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld

beziehen.

Allerdings setzt diese Variante krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus, was bei arbeitslosen Leistungsempfängern von den Krankenkassen erfahrungsgemäß relativ kritisch hinterfragt wird.

Bei der Variante 1 hätten Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, d.h. Sie müssten nach dem Ende Ihres ALG I Bezugs auch während der Mutterschutzfristen ALG II beantragen.

Selbstverständlich haben Sie daneben einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Risikoschwangerschaft während Arbeitslosigkeit - Beschäftigungsverbot? | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-07-06
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