Risikolebensversicherung Unterhaltstitel
11.02.2011 17:09
| Preis:
***,00 € |
Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein geschiedener und inzwischen verstorbener Mann hat eine Risikolebensversicherung zugunsten seiner zweiten Frau abgeschlossen.
Unsere beiden Kinder blieben außen vor, obwohl Unterhaltstitel für die Kinder vorlagen.
Ist diese Vorgehensweise richtig?
Mit freundlichen Grüßen
11.02.2011 | 17:31
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Als höchstpersönlicher Anspruch erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen (
§ 1615 BGB). Die Unterhaltsverpflichtung ist also unvererblich. Ausnahmen gelten nur für die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten nach
§ 1586b BGB und für den Anspruch der Mutter nach
§ 1615l Abs 3 S 4 BGB.
Offene Beträge aus der Zeit vor Erbfall können aber geltend gemacht werden.
Leider besteht kein Anspruch darauf, dass der Vater eine Lebensversicherung zugunsten der Kinder abschließt.
Die Kinder sind aber dafür Erbberechtigten nach dem Vater bzw. können ein Pflichtteilsrecht geltend machen. Unter Umständen könnten Pflichtteilsergänzungsansprüche (2325 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden aufgrund Urteils des BGH vom 28. April 2010 -
IV ZR 73/08.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Es sollte insbesondere die erbrechtliche Situation geprüft werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei ich im Falle einer Mandatierung diese Erstgebühr anrechnen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern