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Frage geschrieben am 14.01.2009 20:16:26

Riesige Bäume weniger als 3 Meter von der Grenze entfernt !

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4236
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Grenze.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
das Grundstück auf dem wir bereits seit über 30 Jahre wohnen grenzt an an benachbartes Wald- und bebautes Wohngrundstück. Damals bei Baubeginn 1972 waren die Bäume klein und es störte sich niemand daran. Meinem Vater war das immer gleichgültig. Nun sind die Bäume bereits weit über 15-20 Meter !!! hoch und einige stehen nur ein wenige Zentimeter !!! von der Grenze entfernt. Die starken und teilweise rießigen Äste ragen weit in unser Grundstück hinein, und sogar über unser Dach vom Wohnhaus. Nun ist sie Lage so, daß das beide Gründstücke Hanglage haben und sehr schwer zugänlich ist. Als wir leztes Jahr im Urlaub waren, ließ er in dieser Zeit eine Firma kommen mit Kran, und ließ alle Bäume und Äste um sein !!! Haus schön und sauber entfernen. Zufall oder Willkür ??? Nach Anfrage beim Nachbar wenn er dies mal auf der Grenze zu unserem Haus ändern will, kam die Auskunft, wenn es uns stört könnten wir ja die Bäume ausputzen und die Äste absägen. Als Belastung kommt noch hinzu, daß wir mehrmals im Jahr das Dach und die Dachrinne von heruntergefallen Ästen und Laub säubern müssen. Im Herbst sogar wöchentlich.


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Diese Antwort ist vom 14.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.01.2009 21:25:30
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Guten Abend,

Eine Beseitigung der Bäume kommt nicht mehr in Betracht, da ein unterschrittener Grenzabstand für Pflanzen nach über 30 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn von den Bäume eine Gefahr ausgeht.

Nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Sie aber grundsätzlich dazu berechtigt, die Beseitigung der überhängenden Zweige zu verlangen. Hierzu müssen Sie dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist dürfen Sie die Äste selbst beseitigen. Beachten Sie allerdings: Es kann sein, dass bestimmte Bäume durch eine Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde geschützt sind. Bevor Sie Äste kürzen, müssen Sie also unbedingt sicherstellen, dass dies nach der Satzung nicht verboten ist. Falls doch, müssten Sie eine Ausnahmegenehmigung bei Ihrer Gemeinde beantragen.

Falls die Beseitigung der Äste nicht in Betracht kommt, können Sie eine Entschädigung für die Beeinträchtigung durch Laub und heruntergefallene Zweige beanspruchen. Diese sog. Laubrente richtet sich nach den üblichen Kosten für die Beseitigung durch ein Unternehmen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2009 15:39:17

Sehr geehrter Herr Juhre,
sie schreiben in Ihrer Antwort eine Beseitigung der Bäume kommt nicht mehr in Betracht, da ein unterschrittener Grenzabstand für Pflanzen nach über 30 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn von den Bäume eine Gefahr ausgeht !
Wer entscheidet darüber ob von den Bäumen eine Gefahr für Haus Grund oder sogar Leben ausgeht ?

freundliche Grüße
A. Nauerz


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2009 17:41:40

Zu Ihrer Nachfrage:

Wirklich entscheiden kann natürlich nur ein Gericht oder eine zuständige Behörde. Wenn Sie zunächst Anhaltspunkte brauchen, ob sich juristische Schritte lohnen, dann müssten Sie ein Privatgutachten von einem Baumsachverständigen einholen. Für die Vermittlung eines Sachverständigen würde ich empfehlen, dass Sie sich an die örtliche Industrie- und Handelskammer wenden.

Wenn das Ergebnis lautet, dass z. B. Windbruch droht, dann müssten Sie den Zivilrechtsweg beschreiten, d. h. auf Beseitigung klagen bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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