ich überlege mir momentan ein Jurastudium zu beginnen, um Richter zu werden. Über den hohen Anspruch bin ich mir bewusst.
Ich hatte Anfang 2008 im Alter von 21 leider ein ein Verfahren wegen BtmG, das allerdings nach §153 II eingestellt wurde und das mir heute noch nachhängt (im Kopf).
Könnte mir das später nochmal zum Problem werden? Wenn ich nicht mehr Richter werden könnte, wie sieht es mit einer Zulassung als Anwalt oder Staatsanwalt aus? Gibt es eventuell Verhandlungsspielräume oder Möglichkeiten, die ich jetzt ergreifen könnte?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, da mir das Thema natürlich sehr wichtig ist.
Vielen Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.05.2010 20:29:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Zunächst werden Einstellungen nach § 153 StPO nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Sie gelten also nicht als vorbestraft.
Da Sie nicht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wurden und auch keine Schuld festgestellt wurde, kann Ihnen dieses Verfahren nicht entgegengehalten werden.
Es stellt keine rechtliche Hürde dar, in den Staatsdienst übernommen zu werden und Sie können, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, zu gegebener Zeit Richter werden.
Gleiches gilt für eine etwaige Karriere als Anwalt.
Sie können also beruhigt das Studium beginnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2010 09:22:19
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat die Staatsanwaltschaft oder andere Behörden also gar nicht die Möglichkeit einzusehen, dass da mal was war?
Oder gibt es da bestimmte Zeiten/Fristen, innerhalb derer dieses eingestellte Verfahren in irgendeiner Kartei/Datenbank eingetragen wird und dann gelöscht wird?
Ich möchte darauf hinaus dass man vielleicht rechtlich nichts einwenden könnte, aber trotzdem irgendwo ersehen kann, dass da mal was war...? Gibt es diese Möglichkeit?
Beste Grüße und vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat die Staatsanwaltschaft oder andere Behörden also gar nicht die Möglichkeit einzusehen, dass da mal was war?
Oder gibt es da bestimmte Zeiten/Fristen, innerhalb derer dieses eingestellte Verfahren in irgendeiner Kartei/Datenbank eingetragen wird und dann gelöscht wird?
Ich möchte darauf hinaus dass man vielleicht rechtlich nichts einwenden könnte, aber trotzdem irgendwo ersehen kann, dass da mal was war...? Gibt es diese Möglichkeit?
Beste Grüße und vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2010 16:36:03
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Verfahren wird in keinem öffentlichen Verzeichnis auftauchen - Sie sind ja auch nicht vorbestraft und gelten als unschuldig.
Im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsregister werden zwar alle Ermittlungsverfahren eingetragen, jedoch bei einer Einstellung des Verfahrens nach 2 Jahren wieder gelöscht.
Ich sehe daher keine Möglichkeit für die Sie später einstellende Behörde, von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Verfahren wird in keinem öffentlichen Verzeichnis auftauchen - Sie sind ja auch nicht vorbestraft und gelten als unschuldig.
Im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsregister werden zwar alle Ermittlungsverfahren eingetragen, jedoch bei einer Einstellung des Verfahrens nach 2 Jahren wieder gelöscht.
Ich sehe daher keine Möglichkeit für die Sie später einstellende Behörde, von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
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