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Guten Morgen,
ich werde mein Arbeitsverhältniss bei einem kleinen Subunternehmer zum 15.1 mit der berücksichtigung meiner Kündigungsfrist von 4 Wochen beenden. Bei dem Unternehmer habe ich am 1.4.2011 angefangen und bis heute 7 Tage ( 5 Werktage) Urlaub in anspruch genommen. Laut meiner Lohnabrechnung stehen mir noch 14 Tage Urlaub zu.
Jetzt ist meine Frage : MUSS Mein Cheff mir diese 14 tage Urlaub also knapp 3 Wochen während der Kündigungsfrist geben ? Oder kann er sich da raus reden und sie mir Bar auszahlen ?
Und was ist wenn mir der Urlaub nach der Kündigung verweigert wird wie sollte ich handeln ?
Vielen Dank !
Antwort geschrieben am 10.01.2012 09:04:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
§ 7 BurlG regelt den Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
Nach § 7 I BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
§ 7 IV BUrlG bestimmt, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (teilweise) nicht mehr gewährt werden kann.
Demnach haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung Ihres Resturlaubs. Sofern dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen sollten, haben Sie lediglich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
In diesem Sinne hat das Arbeitsgericht Wetzlar entschieden: Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, dann hat er seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu erbringen. Ohne Zustimmung seines Arbeitgebers ist er nicht berechtigt, seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen. Durch eine vorzeitige Arbeitseinstellung kann sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen; er verliert dadurch aber nicht ohne weiteres seinen Anspruch auf Bezahlung (Abgeltung) seines Urlaubs. (ArbG Wetzlar, Urteil vom 11.12.1989 - 1 Ca 250/89)
Sie sollten also einen Urlaubsantrag für die 14 Tage Resturlaub bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber möglichst umgehend einreichen. Sofern Ihr Arbeitgeber diesen aufgrund dringender betrieblicher Belange nicht gewähren sollte, steht ihnen der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 IV BUrlaubG zu. Diesen sollten Sie dann selbstverständlich einfordern. Gerne kann ich dies betreffend auch für Sie tätig werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten Ersten Eindruck im Rahmen der Erstberatung vermitteln. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin
Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
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