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Frage geschrieben am 02.09.2008 10:53:00

Resturlaub und Abgeltung nach Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11964
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 24.01.2008 eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und wurde am 25.01.2008 in einer Tochterfirma des Ausbildungsbetriebs in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis mit monatlichem Festgehalt übernommen. Dieses habe ich fristgerecht zum 30.09.2008 gekündigt, da ich am 01.10.2008 eine neue Arbeit antrete. Laut Arbeitsvertrag habe ich Anspruch auf 25 Tage Urlaub.

(1) Dieser Anspruch wurde für 2008 seitens des AG aufgrund der fehlende Tage im Januar von vorn herein auf 24 Tage gekürzt. Ist dies rechtens? Ich hatte in der Ausbildungszeit im Januar keinen Urlaub.

(2) Die Richtigkeit der 24 Tage von (1) vorausgesetzt, hätte ich, ohne die Kündigung, noch 18 Tage Resturlaub. Wie hoch ist mein tatsächlicher Anspruch? Laut meinem AG sind es 12 Tage. Eine explizite "Zwöftelung" ist im Vertrag nicht erwähnt.

(3) Ich würde den Resturlaub gerne zum Ende meiner Arbeitszeit nehmen, der AG verweigert dies jedoch und genehmigt nur 7 Tage Urlaub. Hat er das Recht dazu? Schließlich besteht ein Anspruch und beim neuen AG habe ich wegen der Wartezeit erstmal keinen Anspruch. Ich könnte die Kollegen, die meine Aufgaben übernehmen sollen, ohne Probleme noch vor dem Urlaub anlernen.

(4) Falls ich den Resturlaub nicht nehmen kann, muß er abgegolten werden. Die Richtigkeit der 12 Tage von (2) vorausgesetzt, wären das 5 Tage. Laut AG bekäme ich dafür 9 Euro pro Tag. Dies erscheint mir absurd. Wie wird das berechnet und wie hoch wäre das bei einem Bruttogehalt von 2200 Euro ?

MfG


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Diese Antwort ist vom 2.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.09.2008 11:57:09
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrter Fragesteller, gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie fol............

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