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Frage geschrieben am 02.01.2012 15:16:12

Resturlaub bei Kündigung zu Ende Januar

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 683
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde Morgen am 03.01.2012 kündigen. Ich bin als Azubi eingestellt und habe eine 4-wöchige Kündigungsfrist. Ich bitte nur zu bestätigen, dass meine Kündigung dann zum 31.01.2012 richtig gewählt ist. (Sind nach meiner Rechnung genau 4 Wochen).

Ich habe 23 Tage Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 - wie verhält sich das ? Wird der Urlaubsanspruch dann für einen Monat anteiligt berechnet ? Ich würde das gerne in die Kündigung genau reinschreiben da mein Ausbilder darüber nicht bescheid weiß. Eine vernünftige Formulierung dazu wäre auch sehr hilfreich.


Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 02.01.2012 16:30:26
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Die Kündigungsfrist haben Sie richtig berechnet.

Wenn Sie zum 31.01.2012 kündigen wollen, muss die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am 03.01.2012 zugehen.

Urlaub steht Ihnen anteiligt zu. Es wären in Ihrem Fall 1,92 Tage.

Nach § 5 Abs. 2 BUrlG ist dieser Teilurlaub auf 2 Tage aufzurunden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

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