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Resturlaub aus 2011 nach 9 Monaten Krankheit


12.06.2012 23:23 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Der Fall:
Ich war vom September 2011 bis zum Mai 2012 krank und konnte daher meinen Urlaub aus 2011 nicht vollständig nehmen. Ich hatte somit noch Resturlaub aus 2011.
Mit meinem Vorgesetzten vereinbarte ich, dass ich den Resturlaub nach Krankheitsablauf im Mai/Juni 2012 nehme.
Nun bekam ich Nachricht von der Personalabteilung, dass von den restlichen Urlaubstagen– 10 Tage Tarifurlaub abgezogen werden, da dieser bis 31.3.2012 hätte genommen werden müssen. Nur der gesetzliche Urlaub könne übertragen werden.

Meine Frage:
Stimmt das so? Bezieht sich das EuGH-Urteil nur auf den gesetzlichen Urlaub? Können mir die 10 Tage Tarifurlaub gestrichen werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

EuGH-Urteil vom 22.11.2011:
Denn Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Krankheit spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres unter, wie die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg in Freiburg mit einem Urteil entschied. Es setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.
Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz geht der Urlaubsanspruch eines jeden Jahres Ende März des Folgejahres unter. Mit Urteil vom 20. Januar 2009 (Az.: C-350/06) hatte jedoch der EuGH entschieden, dass dies nicht mit EU-Recht vereinbar ist, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnten.
Arbeitgeber hatten danach befürchtet, kranke Arbeitnehmer könnten nun ihren Urlaubsanspruch über Jahre ansammeln und sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls auch in Geld ausbezahlen lassen.
Am 22. November 2011 billigte der EuGH (Az.: C-214/10) aber eine deutsche Tarifregelung, wonach der Urlaubsanspruch jeweils 15 Monate nach Ende eines Jahres verfällt. Diese Frist ist ein Jahr länger als die des Bundesurlaubsgesetzes


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema:
Krankheit Resturlaub Monaten
Eingrenzung vom Fragesteller 12.06.2012 | 23:28
Eingrenzung vom Fragesteller 12.06.2012 | 23:33
Antwort vom
13.06.2012 | 00:20
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung des Einsatzes von € 25,00 und Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworten. Beachten Sie, dass Ergänzungen oder Weglassungen den Sachverhalt völlig ändern können.

Die EuGH Rechtsprechung, die Sie ansprechen, hat Ihren Anfang in der sog. Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009, die den Verfall des Jahresurlaubs als unzulässig ansieht, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit keine Möglichkeit hatte, diesen Urlaub zu nehmen. Das Bundesarbeitsgericht (vgl. 9 AZR 983/07 v. 24.3.2009) legt dies so aus, dass mit Jahresurlaub der gesetzliche Mindesturlaub gemeint ist. Tariflicher oder vertraglich vereinbarter (Zusatz-)Urlaub unterliegt daher nicht diesen (für Arbeitneher günstigen) Regeln. Das neue Urteil, das Sie zitieren, schadet Ihnen daher so wenig wie es Ihnen hilft. Leider müssen Sie davon ausgehen, dass, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht, der Zusatzurlaub tatsächlich verfallen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Eichinger
Rechtsanwalt