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Frage geschrieben am 28.01.2012 10:26:49

Resturlaub Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 43,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 547
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach meinem Studium begann ich im Oktober 2010 ein Volontariat bei einer PR-Agentur. Der Vertrag war auf ein Jahr befristet, die Anzahl der Urlaubstage betrug 30. Von diesen konnte ich nur 20 Tage innerhalb eines Jahres (also bis Ende September 2011) nehmen. Da ich im Anschluss aber unbefristet übernommen wurde (im neuen Vertrag stehen mir ebenfalls 30 Urlaubstage zu), nahm ich meine restlichen Urlaubstage gleich im Oktober 2011.
Von Beginn meiner Tätigkeit an wurden Überstunden nie erfasst, auf Dienstreisen keine Verpflegungspauschale bezahlt und des öfteren von den Arbeitnehmern verlangt, mit deren Privatauto dienstliche Besorgungen zu machen. Da ich dies sehr unprofessionell und auf Dauer nicht zumutbar finde, möchte ich mich gerne beruflich verändern.
Nun habe ich ab 1. April die Möglichkeit, in ein großes Unternehmen einzusteigen. Ich würde also nach Unterzeichnung des Vertrages in der kommenden Woche fristgerecht zum Ende des Monats März kündigen. Von den 30 Tagen Urlaub habe ich jedoch erst 5 verbraucht. Ich würde gerne den gesamten März freinehmen, befürchte aber, dass mir das nicht gewährt wird (in den ersten beiden Märzwochen stehen zwei große Veranstaltungen an). Nun meine Frage: Muss mir mein Arbeitgeber in jedem Fall die 10 Urlaubstage gewähren, die bis Ende März ohnehin "auflaufen" würden? Oder habe ich ein Recht auf die gesamten restlichen 25 Urlaubstage?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Jahres aus dem Unternehmen aus, so hat er nach § 5 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind hierbei aufzurunden.

Scheiden Sie somit Ende März aus dem Arbeitsverhältnis aus, ergibt sich für Sie folgende Berechnung:

30/12 = 2,5 x 3 = 7,5 = 8 Tage

Von diesen 8 Urlaubstagen haben Sie nach eigenen Angaben bereits 5 verbraucht, so dass Ihnen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 3 Urlaubstage zustehen.

Können Ihnen diese 3 Tage aus betrieblichen Gründen nicht mehr gewährt werden – was grundsätzlich zulässig wäre – so sind sie abzugelten, d.h. Auszubezahlen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2012 11:38:50

Zur weiteren Erklärung: Der unbefristete Vertrag ist seit Oktober 2010 in Kraft. Im Oktober selbst baute ich, wie gesagt, meinen Resturlaub aus meiner Volontariatszeit ab. Meine 5 Urlaubstage (vom neuen Urlaub) habe ich Dezember 2010 genommen. Bedeutet dies nicht, dass mir die 8 Tage (ab Januar gerechnet) voll zustehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2012 11:50:24

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Urlaubsanspruch ist immer auf das Kalenderjahr bezogen.

Wenn Sie also in diesem Kalenderjahr noch keinen Tag Urlaub hatten, stehen Ihnen in der Tat bis Ende März noch die vollen 8 Tage zu.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt
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