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Frage geschrieben am 29.09.2008 20:28:00

Restschuldversicherung verweigert Zahlung wegen fehlender Auskünfte

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3458
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater ist verstorben und hat zu Lebzeiten eine Autofinanzierung abgeschlossen mit einer Restschuldversicherung im Todesfall.

In den Versicherungsbedingungen steht wörtlich, dass zur Prüfung der Leistungspflicht die Versicherung das Recht hat, alle behandelnden Ärzten zu befragen und diese von der Schweigepflicht entbunden sind.

Hierbei geht es natürlich darum, sich einen Zusammenhang zu basteln, der aufgrund der Versicherungsbedingungen von der Leistungspflicht entbindet (ausgeschlosssene Vorerkrankungen).

Eben diese Versicherung hat nun den Hausarzt mit einem mehrseitigen Fragebogen, dessen Bearbeitung mehrere Stunden in Anspruch nimmt, befragt und hierfür ein Honorar von 30 Euro geboten. Dieser verweigert jetzt jegliche Auskunft da er sich dazu nicht verpflichtet sieht, was ich grundsätzlich verstehen kann. Zudem sind nach seinen Aussagen Angaben, die nicht nachweislich im Zusammenhang mit dem Tode stehen, für die Versicherung nicht relevant. Ich solle ggf. den Betrag einklagen.

Ich möchte auch gar nicht, dass die Versicherung alle Informationen über meinen Vater erhält, da (laut Recherche im Internet) diese Versicherung bereits mehrmals kreativ tätig war, um sich aus der Leistungspflicht zu stehlen.

Möglich wäre, dass ich den Arzt bitte, ein kurzes Schreiben zu verfassen, dass die Todesursache nicht weiter geklärt wurde und ein kausaler Zusammenhang mit eventuellen Vorerkrankungen nicht nachgewiesen wurde. Dies entspricht auch der Wahrheit.

Nun endlich zur Frage: Was kann die Versicherung überhaupt unter Aufschub der Leistung an Informationen fordern? Würde ein solches Bestätigungsschreiben ausreichen oder ist die Informationsbeschaffung gänzlich Problem der Versicherung. Sollte die Versicherung nicht zahlen, steht ein Nachlassinsolvenzverfahren in´s Haus.
Ab wann kann ich den Betrag einfordern, da z.B. eine weitere Mitwirkungspflicht meinerseits nie vereinbart wurde (ich habe dem Arzt nicht verboten, die Auskünfte zu erteilen, aber er will auch gar nicht!)?


Vielen Dank!


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Diese Antwort ist vom 29.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.09.2008 20:59:00
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Welche Versicehrungsbedongungen in Ihrem Fall zugrunde liegen, ist mir zwar nicht bekant.

Die Versicherungsbedingungen der Restschuldversicherung enthalten gemeinhin aber einen wie folgt lautenden Passus :

(1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. An Unterlagen sind uns einzureichen:

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde;
- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat.

(2) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.

(3) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.

Die Versicherungsleistung kann entsprechend dann eingefordert werden, wenn dem Versicherer die Informationen vorliegen, die zur Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlich sind.

Dass die Informationen zum Versicherer gelangen, liegt entsprechend der genannten Klausel im Verantwortungsbereich desjenigen, der die Leistung beansprucht. Was einzureichen ist, ergibt sich zudem regelmäßig aus den Versicherungsbedingungen.

Ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis muss nicht dem Informationsumfang haben, den sich jeder Versichrer wünscht- die von Ihnen angedachte kurze Bestätigung genügt hier aber nicht.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.09.2008 21:10:45

Sehr geehrter Herr Jeromin,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ja, die von Ihnen genannten Passagen stehen so in den Versicherungsbedingungen.

Was daraus aber nicht ersichtlich ist, ist welcher Umfang das amtliche Zeugnis haben muss.

Wenn die Todesursache nicht untersucht wurde und ein medizinischer Nachweis über Zusammenhänge nicht vorhanden ist, wie soll dann der Informationsumfang bemessen werden????

Ich kann den Arzt doch nicht dazu zwingen, sich mehrere Stunden lang hinzusetzen, um die Informationen zu erteilen.....

Die Angabe der Todesursache im Totenschein ist alles, was an Informationen über den Tod vorhanden ist!

Ich bin echt ratlos.....
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.09.2008 21:45:41

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Problematisch ist in der Tat, was ein "ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis" ist- in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung.

Zunächst solte der Arzt aber das Behandlungsbild der letzten Jahre skizzieren und sodann Aussagen zur Todesursache machen. Wenn dazu -was allerdings ungewöhnlich wäre- gar keine Feststellung (nicht einmal die einer natürlichen Todesursache) gemacht wurde, ist dies die einzige wahrheitsgemäße Angabe, die er machen kann- und Wahrheit wird in allen Leistungsanträgen an Versicherer groß geschrieben.

Es bleibt Ihnen daher nur, zunächst das mitzuteilen, was überhaupt ärztlicherseits bekannt ist und die Bereitschaft zur Beantwortung von Rückfragen zu signalisieren. Dann wird der Versicherer gegebenfalls konkrete Nachfrage stellen und Sie hängen mit der Frage "was sollen wir mitteilen" nicht länger "in der Luft".

Ich wünsche Ihnen in dieser Sache noch viel Erfolg und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt



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