ich habe 2006 bei ein Ratenkredit auf 10 Jahren mit einer RSV aufgenommen. Die RSV schützt auch vor Arbeitslosigkeit. Zwei Jahre nach Abschluß wurde ich selbständig. Im Moment steht mein wichtigster Auftrag jedoch auf der Kippe und ich schließe nicht aus, dass ich im Falle einer Kündigung die Selbständigkeit beenden werde um mich bei der Bundesagentur als Arbeitsuchend anzumelden.
Kann ich in diesem Fall auch die RSV in Anspruch nehmen? Im Versicherungsvertrag steht nichts zu möglichen künftigen Beschäftigungsarten, allerdings war es 2006 eine Voraussetzung für die Versicherung, Angestellter zu sein.
Antwort geschrieben am 14.09.2010 19:41:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die Arbeitslosigkeitszusatzversicherung gewährt im Falle der unverschuldeten Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Darlehensraten für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. In den Bedingungen für die Restschuldversicherung ist üblicherweise geregelt, was genau unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Danach liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn der Versicherte nicht gegen Entgelt, Gewinn oder sonstige Vermögensvorteile arbeitet, beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist und außerdem Arbeitslosengeld bezieht. An letzteren wird es bei Ihnen wohl scheitern, da Sie als Selbständiger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Häufig gibt es dazu in den Bedingungen auch noch eine weitere Regelung, die besagt, dass berufstätige Personen dann nicht versicherungsfähig sind, wenn sie keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld haben, also z.B. Beamte, Soldaten, Selbständige und Freiberufler.
Und zuletzt leisten die Versicherer nach den Bedingungen meist dann nicht, wenn der Versicherte das Beschäftigungsverhältnis selbst aufgelöst hat.
Alle diese Einschränkungen dürften auf Sie zutreffen, so dass die Aussichten, im Falle der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit Leistungen aus der Arbeitslosigkeits-Zusatzversicherung zu erhalten, leider schlecht sind. Allerdings verwenden nicht alle Versicherer identische Bedingungen, es wäre also zu prüfen, ob diese Klauseln oder eine davon in Ihrem Vertrag tatsächlich enthalten ist.
Selbst wenn Sie feststellen sollten, dass Ihr Vertrag eine oder mehrere dieser Regelungen enthält, würde ich den Versicherungsfall vorsorglich melden, evtl. gibt es hier ja eine Kulanzregelung.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.09.2010 19:50:27
Vielen Dank Frau RA Koch!
Da ich aus einer kurzen Arbeitslosigkeit heraus meine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, konnte ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur weiterversichern. Mehr dazu hier: http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/gruendungswissen/versicherung/02477/index.php
Bei einer Meldung als Arbeitsloser würde ich also ganz regulär ALG I beziehen. Der RSV-Vertrag setzt dies auch voraus, nimmt aber auf diese freiwillige Weiterversicherung keine Stellung, obwohl die Regelung beim Abschluß des Kreditvertrags bereits seit länger als 6 Monate existierte. Ändert das die Situation?
Vielen Dank Frau RA Koch!
Da ich aus einer kurzen Arbeitslosigkeit heraus meine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, konnte ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur weiterversichern. Mehr dazu hier: http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/gruendungswissen/versicherung/02477/index.php
Bei einer Meldung als Arbeitsloser würde ich also ganz regulär ALG I beziehen. Der RSV-Vertrag setzt dies auch voraus, nimmt aber auf diese freiwillige Weiterversicherung keine Stellung, obwohl die Regelung beim Abschluß des Kreditvertrags bereits seit länger als 6 Monate existierte. Ändert das die Situation?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.09.2010 20:26:21
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn aus den Bedingungen nur hervorgeht dass der Bezug von Arbeitslosengeld eine Anspruchsvoraussetzung ist, dann muss das für jede Art von Arbeitslosengeld gelten. Es darf also keinen Unterschied machen, ob das Arbeitslosengeld aus einer Pflichtversicherung oder aus einer freiwilligen Versicherung resultiert.
Sofern Sie die Regelung zum Ausschluss Selbständiger nicht in Ihrem Vertrag haben, würde das also tatsächlich etwas ändern, Sie hätten dann nur noch die Hürde, dass Sie die Selbständigkeit selbst aufgeben, aber das ließe sich evtl. mit der entsprechenden Argumentation klären. Haben Sie allerdings den Ausschluss drin, bleibt es schwierig, denn dann wird sich der Versicherer sicher darauf berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn aus den Bedingungen nur hervorgeht dass der Bezug von Arbeitslosengeld eine Anspruchsvoraussetzung ist, dann muss das für jede Art von Arbeitslosengeld gelten. Es darf also keinen Unterschied machen, ob das Arbeitslosengeld aus einer Pflichtversicherung oder aus einer freiwilligen Versicherung resultiert.
Sofern Sie die Regelung zum Ausschluss Selbständiger nicht in Ihrem Vertrag haben, würde das also tatsächlich etwas ändern, Sie hätten dann nur noch die Hürde, dass Sie die Selbständigkeit selbst aufgeben, aber das ließe sich evtl. mit der entsprechenden Argumentation klären. Haben Sie allerdings den Ausschluss drin, bleibt es schwierig, denn dann wird sich der Versicherer sicher darauf berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
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