Ende Oktober 2010 suchte ich nach Kreditangeboten und erhielt
am 3.11. 2010 ein konkretes Angebot einer Bank, das ich annahm.
Telefonisch wurde mir die erfolgreiche Kreditprüfung mitgeteilt
und der Abschluss einer Kreditversicherung gegen BU und Arbeitslosigkeit
empfohlen und verkauft.
Ich ärgerte mich zwar später, da mir dies sozusagen aufgeschwatzt wurde ohne dass ich Einblick in die Versicherungsbedingungen hatte oder irgendetwas schriftliches gesehen oder unterschrieben hatte.
Dennoch blieb ich bei der Empfehlung der Bank, obwohl der Kredit natürlich wesentlich teurer wurde.
Am 15.11.2010 suchte ich wegen psychischer Beschwerden zum ersten Mal einen Arzt auf. Mein Gesundheitszustand verschlechterte sich zusehends in den Folgemonaten, sodass Anfang August 2011 ein Rentengutachter mir eine BU attestiert hat.
Die Versicherung lehnt nun die Leistung ab, da der Versicherungsbeginn erst am 26.11.2010 war und ich bereits am 15.11. 2010 Symptome hatte. Auch das Datum des 26.11. kann ich nicht beurteilen, da mir keine schriftlichen Unterlagen bzgl. der Kreditversicherung vorlagen. Ich habe auch keine Gesundheitsfragen beantworten müssen oder etwas unterschrieben.
Gegen den Ablehnungsbescheid der Versicherung habe ich Widerspruch eingelegt.
Welche Aussicht hat eine Klage gegen die Versicherung?
Wie sieht es mit der Informationspflicht der Bank aus, die letzten Endes das Produkt verkauft?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 02.09.2011 14:46:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Zunächst einmal möchte ich anmerken, dass ein Blick in die Unterlagen hier sehr weiterhelfen könnte.
Ohne genau Kentniss möchte ich Ihnen jedoch Folgendes mitteilen:
Banken sind vor Abschluss eines Produktes (Verkauf) verpflichtet, über das Produkt mittels eines Produktinformationsblattes sowie unter Beifügung der Vertragsbedingungen über das Produkt aufzuklären.
Auch trifft dies gem. § 7 VVG auf Versicherer zu.
Die Unterlassung löst einen Schadensersatzanspruch aus. In welcher Höhe obliegt einer weitergehenden Prüfung.
Weiterhin haben Banken die Pflicht, ein Beratungsprotokoll zu erstellen.
Vorliegend handelt es sich augenscheinlich um ein Verbundgeschäft, so dass die Bank als Vermittler doppelte Informationspflichten treffen, nämlich hinsichtlich des Darlehens und hinsichtlich der Versicherung.
Im wesentlichen wird es darauf ankommen, festzustellen, wann nach den Bedingungen und den Vertragsunterlagen der Versicherung der Versicherungsschutz zu laufen begonnen hätte oder ob Ihnen gegenüber die Bank eine vorläufige Deckungszusage erteilt hat.
Manche Gesellschaften gewähren bereits mit Antragsstellung einen vorläufigen Versicherungsschutz.
Hier muss wiederum geprüft werden, wenn man der Versicherung nicht habhaft werden kann, inwieweit die Bank ein Verschulden trifft.
Es bietet sich zumindest an, der Bank in einem Prozess den Streit zu verkünden, um zum einen eine Interventionswirkung zu Ihren Gunsten herbeizuführen und zum anderen das Prozessergebnis im Falle eines Regressprozesses gegen die Bank bindend zu nutzen.
Auch müsste geprüft werden, da eine Kredit mit einer Versicherung verkauft wurde, ob es sich um ein sogenanntes Koppelgeschäft (Verbundgeschäft) handelt. Ein Widerrufsrecht würde Ihnen allerdings wegen der 6-Monats-Frist nach § 355 Abs.4 nicht mehr zustehen.
Bei einer Klage gegen eine Versicherung oder eine Bank müssen Sie sich auf einen langen Atem einstellen.
Auch sollte das Kostenrisiko nicht unterschätzt werden, denn es wird dabei um die Rentenzahlung aus der BU gehen, welche auf die Laufzeit bis zum Renteneintritt gerechnet, den Gegenstandswert darstellen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über eine nicht ganz unkomplizierte Rechtslage gegeben haben zu können. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenfrei Nachfragefunktion.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.09.2011 17:05:47
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ist es möglich während eines potentiellen Rechtsstreites mit der Bank,
für diesen Zeitraum die weitere Tilgung des Kredites auszusetzen oder
würden Sie davor abraten?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ist es möglich während eines potentiellen Rechtsstreites mit der Bank,
für diesen Zeitraum die weitere Tilgung des Kredites auszusetzen oder
würden Sie davor abraten?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.09.2011 17:15:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Das Problem hieran ist, dass die Bank im Falle der nicht weiter erfolgenden Andienung der Raten gem. § 498 BGB den Restbetrag fällig stellen und kündigen wird mit der Folge, dass Sie die Restvaluta in einer Summe zurückzahlen müssten zzgl. eines etwaigen Kündigungsschadens.
Daher würde ich von dieser Vorgehensweise abraten, zumal sie die Darlehensvaluta in Anspruch genommen und anderweitig verwendet haben.
Ich denke, dass der Rechtsstreit die Wirksamkeit des Darlehensvertrages an sich nicht betreffen wird, sondern es eher um den Schadensersatz geht.
Wenn denn der Schadensersatz bindend festgestellt werden würde, böte sich an, Ihrerseits das Darlehen ordentlich zu kündigen (mit entsprechender Frist nach § 488 II BGB) und Ihren Schadensersatzanspruch mit dem Rückzahlungsanspruch der Bank aufzurechnen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellen beantwortet haben zu können und verbleibe
mit besten Grüße
Michael Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Das Problem hieran ist, dass die Bank im Falle der nicht weiter erfolgenden Andienung der Raten gem. § 498 BGB den Restbetrag fällig stellen und kündigen wird mit der Folge, dass Sie die Restvaluta in einer Summe zurückzahlen müssten zzgl. eines etwaigen Kündigungsschadens.
Daher würde ich von dieser Vorgehensweise abraten, zumal sie die Darlehensvaluta in Anspruch genommen und anderweitig verwendet haben.
Ich denke, dass der Rechtsstreit die Wirksamkeit des Darlehensvertrages an sich nicht betreffen wird, sondern es eher um den Schadensersatz geht.
Wenn denn der Schadensersatz bindend festgestellt werden würde, böte sich an, Ihrerseits das Darlehen ordentlich zu kündigen (mit entsprechender Frist nach § 488 II BGB) und Ihren Schadensersatzanspruch mit dem Rückzahlungsanspruch der Bank aufzurechnen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellen beantwortet haben zu können und verbleibe
mit besten Grüße
Michael Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt
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