Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Restschuldbefreiung.
In 1998 wurde in Thüringen über das Vermögen eines Bekannten ein Gesamtvollstreckungsverfahren
eröffnet, das 2008 unter Bezug auf § 19 Abs.1 Nr. 1 GesO, nach Verteilung des Erlöses aufgehoben wurde.
Gleichzeitig wurde gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO eine Restschuldbefreiung insoweit gewährt als eine Einzelvollstreckungsmassnahme nur dann stattfindet, wenn er über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt.
Frage:
a) Wie kann eine vollständfige Restschuldbefreiung erreicht werden ?
b) Wird dies durch die Neufassung der InsO (von 2010) erleichtert ?
Ps:
Mein Bekannter ist in Folge von Alter und Krankheit seit dem Konkurs 1998 nicht mehr berufstätig.
Antwort geschrieben am 26.01.2011 15:59:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
A. Eine Restschuldbefreiung kann nur durch einen enstprechenden Antrag nach § 287 InsO erreicht werden. Dazu muss zuvor ein Insolvenzverfahren durchlaufen werden.
B. Aus der Vollstreckungsbeschränkung nach der GesO ergibt sich keine Abweichung zu dem üblichen Verfahren. Die einzige Abweichung ergibt sich aus Art. 108 EGInsO. Danach sind die in der Vollstreckung beschränkten Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als nachrangige Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 InsO zu behandeln.
insgesamt ist also zur Erreichung der Restschuldbefreiung keine besondere Regelung bzw. Erleichterung gegeben.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

