Restschuldbefreiung bei Alt-Gesamtvollstreckungsverfahren
In 1998 wurde in Thüringen über das Vermögen eines Bekannten ein Gesamtvollstreckungsverfahren
eröffnet, das 2008 unter Bezug auf § 19 Abs.1 Nr. 1 GesO, nach Verteilung des Erlöses aufgehoben wurde.
Gleichzeitig wurde gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO eine Restschuldbefreiung insoweit gewährt als eine Einzelvollstreckungsmassnahme nur dann stattfindet, wenn er über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt.
Frage:
a) Wie kann eine vollständfige Restschuldbefreiung erreicht werden ?
b) Wird dies durch die Neufassung der InsO (von 2010) erleichtert ?
Ps:
Mein Bekannter ist in Folge von Alter und Krankheit seit dem Konkurs 1998 nicht mehr berufstätig.
Trifft nicht Ihr Problem?
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