Restschuldbefreiung
| 26.07.2010 12:42
| Preis:
***,00 € |
Insolvenzrecht
Beantwortet von
Hallo!
Ist es korrekt, dass Schuldner (Privatpersonen), welche in naher Zeit beabsichtigen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gleichzeitig auf
Restschuldbefreiung zu stellen, ihren Dispositionskredit auf dem Girokonto vorher noch "ausreizen" können, also beispielsweise noch einmal 1.000 € abheben, einkaufen gehen, usw....und dann den außergerichtlichen Einigungsversuch in Angriff nehmen können, ohne einen Antrag auf Versagung der RSB befürchten zu müssen?
§ 290 Abs. 4 InsO sei nicht einschlägig, schon alleine da die Befriedigung der Gläubiger (als "Ganzes") nicht beeinträchtigt werde. So eine Drittmeinung. Was sagen Sie dazu?
Viele Grüße
A.A.
26.07.2010 | 14:22
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
235 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Aus meiner Sicht wäre eine Versagung der
Restschuldbefreiung möglich, weil Sie ohne Aussicht auf Besserung der Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert haben,
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO a.E. Denn in Ihrem Fall schildern Sie keinen Grund, warum Sie noch mit der Insolvenzantragstellung warten, z.B. weil Sie einen Schuldenbereinigungsversuch starten. Sie beeinträchtigten durch das Ausreizen Ihres Überziehungskredites nämlich die Befriedigung der übrigen Gläubiger insofern, als Sie weitere Verbindlichkeiten bei Ihrer Hausbank aufbauen.
Sie sollten nur noch Ausgaben tätigen, die aus ihrem derzeitigen laufenden Einkommen oder aber Vermögen gedeckt werden können, und ansonsten schnellstmöglich
Insolvenzantrag stellen.
Nachfrage vom Fragesteller
26.07.2010 | 15:12
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zunächst muss ich mich korrigieren: Gemeint war natürlich § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO!
Hier die Theorien zu den drei Alternativen, bitte korriegeren Sie mich! Ich möchte nur wissen, ob man mit der mir zugetragenen Auffassung richtig liegt:
Wenn der Schuldner nun gerade dabei ist, einen außerg. Einigungsversuch in die Wege zu leiten (er hat Beratungshilfe beantragt, erforderliche Unterlagen bei einem Rechtsanwalt angefordert, usw.), so könnte ihm ein Vowurf dahingehend nicht gemacht werden, die Eröffnung verzögert zu haben!?
Wenn es sich bei einem Dispo nicht um Vermögen handelt (dies unterstelle ich einfach, da es ja kein Guthaben ist), so wäre eine Tatbestandsmäßigkeit dahingehend nicht gegeben, der Schuldner habe Vermögen (!) verschwendet!?
Bleibt noch die Alternative der Befriedigungsbeeinträchtigung durch Begründung unangemessener Verbindlichkeiten: Eine Beeinträchtigung kann nur gegeben sein, wenn die eingegangenen Verbindlichkeiten das Vermögens des Schuldners und damit die spätere Insolvenzmasse minderten. Denn ob jemand mit -50,00 € oder mit -3.000,00 € in die Insolvenz geht, beeinträchtigt die Befriedigung nicht. In beiden Fällen ist das Vermögen 0,00 € (unterstellend, dass kein anderweitiges Vermögen besteht), also bekommen in beiden Fällen auch die Gläubiger nichts.
Ich frage, da mir ein RA (!) genau diese Sache erzählt hat und auch sagte, es sei gängige Praxis bei den Schuldnern, so zu handeln. Versagungsfälle seien bis dato nicht eingetreten.
Vielen Dank für Ihren Rat.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.07.2010 | 16:09
Kein Problem, ich hatte schon verstanden, dass es um § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ging.
Wenn Sie zurzeit einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit der notwendigen Intensität betreiben, kann man natürlich nicht sagen, dass Sie die Insolvenzantragstellung verzögern, insbesondere wenn es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, dessen notwendige Voraussetzung die erfolglose Schuldenbereinigung.
Ihr Dispositionskredit ist kein Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, es stünde dem Insolvenzverwalter ja nicht als Masse zur Verfügung.
Ihre Ansicht hinsichtlich der Alternative "Begründung unangemessener Verbindlichkeiten" teile ich nicht. Wenn Sie jetzt hohe Verbindlichkeiten begründen und z.B. noch - ich übertreibe - eine Weltreise machen, würde dies die Befriedigung Ihrer bisherigen Gläubiger beeinträchtigen, denn die Höhe der Insolvenzforderungen würde steigen. Während der Insolvenz müssen Sie u.a. Ihr pfändbares Einkommen dem Insolvenzverwalter überlassen. Wenn hier ein Betrag zusammenkommt, der an die Gläubiger zu verteilen wäre, macht es schon einen Unterschied, ob es einen (Alt)Gläubiger mit EUR 50,00 Forderung gibt oder einen weiteren mit EUR 2.950,00 (das Reisebüro wegen der Weltreise). Im ersten Fall würde Ihr Altgläubiger ggf. voll bezahlt, im zweiten würde er vielleicht nur eine Quote erhalten.
Was eine unangemessene Verbindlichkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr 4. Inso ist, ist letztlich eine Wertungsfrage. Aus diesem Grund sollten Sie Ihren Dispositionskredit nicht oder nur sehr maßvoll in Anspruch nehmen, wenn Sie z.B. nicht mehr wissen, was Sie essen sollen. Aus standesrechtlichen Gründen sehe ich mich verpflichtet, meinen Mandanten immer den sichersten Weg zu weisen. Dieser ist wie bereits geschildert aktuelle Ausgaben wie z.B. Einkäufe von Lebensmitteln aus dem aktuellen Einkommen zu begleichen und nur keine Zahlungen mehr auf die Altschulden zu leisten.
Es mag sein, dass die Mandanten des Kollegen bisher keine Probleme mit ihren Hausbanken wegen der Überziehungskredite hatten. Ich empfehle Ihnen jedoch, vorsichtig zu sein und den Überziehungskredit nur im Notfall in Anspruch zu nehmen, um einen Versagungsantrag, der Sie ja um den Genuss der Restschuldbefreiung bringen könnte, auf jeden Fall zu vermeiden. Der geplante Insolvenzantrag ist definitiv kein Grund, hier nochmals - überspitzt formuliert - ohne Reue shoppen zu gehen.