366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1349 Besucher | 29 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Restschuldbefreiung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung


| 26.07.2010 12:42 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler




Hallo!

Ist es korrekt, dass Schuldner (Privatpersonen), welche in naher Zeit beabsichtigen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gleichzeitig auf Restschuldbefreiung zu stellen, ihren Dispositionskredit auf dem Girokonto vorher noch "ausreizen" können, also beispielsweise noch einmal 1.000 € abheben, einkaufen gehen, usw....und dann den außergerichtlichen Einigungsversuch in Angriff nehmen können, ohne einen Antrag auf Versagung der RSB befürchten zu müssen?

§ 290 Abs. 4 InsO sei nicht einschlägig, schon alleine da die Befriedigung der Gläubiger (als "Ganzes") nicht beeinträchtigt werde. So eine Drittmeinung. Was sagen Sie dazu?

Viele Grüße


A.A.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Restschuldbefreiung
26.07.2010 | 14:22

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
235 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Aus meiner Sicht wäre eine Versagung der Restschuldbefreiung möglich, weil Sie ohne Aussicht auf Besserung der Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert haben, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO a.E. Denn in Ihrem Fall schildern Sie keinen Grund, warum Sie noch mit der Insolvenzantragstellung warten, z.B. weil Sie einen Schuldenbereinigungsversuch starten. Sie beeinträchtigten durch das Ausreizen Ihres Überziehungskredites nämlich die Befriedigung der übrigen Gläubiger insofern, als Sie weitere Verbindlichkeiten bei Ihrer Hausbank aufbauen.

Sie sollten nur noch Ausgaben tätigen, die aus ihrem derzeitigen laufenden Einkommen oder aber Vermögen gedeckt werden können, und ansonsten schnellstmöglich Insolvenzantrag stellen.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 26.07.2010 | 15:12

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zunächst muss ich mich korrigieren: Gemeint war natürlich § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO!

Hier die Theorien zu den drei Alternativen, bitte korriegeren Sie mich! Ich möchte nur wissen, ob man mit der mir zugetragenen Auffassung richtig liegt:

Wenn der Schuldner nun gerade dabei ist, einen außerg. Einigungsversuch in die Wege zu leiten (er hat Beratungshilfe beantragt, erforderliche Unterlagen bei einem Rechtsanwalt angefordert, usw.), so könnte ihm ein Vowurf dahingehend nicht gemacht werden, die Eröffnung verzögert zu haben!?

Wenn es sich bei einem Dispo nicht um Vermögen handelt (dies unterstelle ich einfach, da es ja kein Guthaben ist), so wäre eine Tatbestandsmäßigkeit dahingehend nicht gegeben, der Schuldner habe Vermögen (!) verschwendet!?

Bleibt noch die Alternative der Befriedigungsbeeinträchtigung durch Begründung unangemessener Verbindlichkeiten: Eine Beeinträchtigung kann nur gegeben sein, wenn die eingegangenen Verbindlichkeiten das Vermögens des Schuldners und damit die spätere Insolvenzmasse minderten. Denn ob jemand mit -50,00 € oder mit -3.000,00 € in die Insolvenz geht, beeinträchtigt die Befriedigung nicht. In beiden Fällen ist das Vermögen 0,00 € (unterstellend, dass kein anderweitiges Vermögen besteht), also bekommen in beiden Fällen auch die Gläubiger nichts.

Ich frage, da mir ein RA (!) genau diese Sache erzählt hat und auch sagte, es sei gängige Praxis bei den Schuldnern, so zu handeln. Versagungsfälle seien bis dato nicht eingetreten.

Vielen Dank für Ihren Rat.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.07.2010 | 16:09

Kein Problem, ich hatte schon verstanden, dass es um § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ging.

Wenn Sie zurzeit einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit der notwendigen Intensität betreiben, kann man natürlich nicht sagen, dass Sie die Insolvenzantragstellung verzögern, insbesondere wenn es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, dessen notwendige Voraussetzung die erfolglose Schuldenbereinigung.

Ihr Dispositionskredit ist kein Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, es stünde dem Insolvenzverwalter ja nicht als Masse zur Verfügung.

Ihre Ansicht hinsichtlich der Alternative "Begründung unangemessener Verbindlichkeiten" teile ich nicht. Wenn Sie jetzt hohe Verbindlichkeiten begründen und z.B. noch - ich übertreibe - eine Weltreise machen, würde dies die Befriedigung Ihrer bisherigen Gläubiger beeinträchtigen, denn die Höhe der Insolvenzforderungen würde steigen. Während der Insolvenz müssen Sie u.a. Ihr pfändbares Einkommen dem Insolvenzverwalter überlassen. Wenn hier ein Betrag zusammenkommt, der an die Gläubiger zu verteilen wäre, macht es schon einen Unterschied, ob es einen (Alt)Gläubiger mit EUR 50,00 Forderung gibt oder einen weiteren mit EUR 2.950,00 (das Reisebüro wegen der Weltreise). Im ersten Fall würde Ihr Altgläubiger ggf. voll bezahlt, im zweiten würde er vielleicht nur eine Quote erhalten.

Was eine unangemessene Verbindlichkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr 4. Inso ist, ist letztlich eine Wertungsfrage. Aus diesem Grund sollten Sie Ihren Dispositionskredit nicht oder nur sehr maßvoll in Anspruch nehmen, wenn Sie z.B. nicht mehr wissen, was Sie essen sollen. Aus standesrechtlichen Gründen sehe ich mich verpflichtet, meinen Mandanten immer den sichersten Weg zu weisen. Dieser ist wie bereits geschildert aktuelle Ausgaben wie z.B. Einkäufe von Lebensmitteln aus dem aktuellen Einkommen zu begleichen und nur keine Zahlungen mehr auf die Altschulden zu leisten.

Es mag sein, dass die Mandanten des Kollegen bisher keine Probleme mit ihren Hausbanken wegen der Überziehungskredite hatten. Ich empfehle Ihnen jedoch, vorsichtig zu sein und den Überziehungskredit nur im Notfall in Anspruch zu nehmen, um einen Versagungsantrag, der Sie ja um den Genuss der Restschuldbefreiung bringen könnte, auf jeden Fall zu vermeiden. Der geplante Insolvenzantrag ist definitiv kein Grund, hier nochmals - überspitzt formuliert - ohne Reue shoppen zu gehen.

Bewertung des Fragestellers 2010-07-28 | 09:51


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt: "Der Fragesteller ist offenbar Ansicht, ich hätte ihm nicht weitergeholfen. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Ich habe ihm abgeraten, seinen Dispositionskredit nach Belieben auszureizen, und nur im Notfall - wenn er kein Essen hat o.ä. - mit Karte zu zahlen. Das ist doch eine eindeutige Aussage. Die steht zwar im Widerspruch zu dem, was ihm sein eigentlicher Anwalt sagt. Mag sein, dass er jetzt verunsichert ist, weil ihm sein Insolvenzberater etwas anderes sagt. Dann sollte er doch besser den sicheren Weg gehen und meinem Rat folgen.
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-07-28
2,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

235 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht