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Guten Morgen,
aus einem Finanzierungsvertrag besteht eine Restschuld- Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die vom 43 Tag der Krankheit bis zur angeblichen Kentniss der dauerhaften Berufsunfähigkeit, die Zahlung eingestellt hat, mit der Begründung die Ärzte würden von einer dauerhaften BU ausgehen.
Hierbei würde die medizinische Beurteilung ausreichen, dass ich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
Ich beziehe derzeit weiterhin Krankengeld und habe noch keinen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt und eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ist bisher noch nicht festgestellt worden.
Mein Standpunkt ist: Solange die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nocht nicht festgestellt wurde ist das VU sehr wohl weiter Leistungspflichtig?
Bei aussicht auf Erfolg erteile ich gerne das Mandat, RS vorhanden.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.02.2010 13:17:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 04.11.2009 (Az.: 23 O 281/08) ist eine Klausel in einem Restschuldversicherungsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn sie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit wie folgt bestimmt:
"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person….außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass eine Orientierung an den Musterbedingungen privater Krankentagegeldversicherungen nicht zulässig sei, da keine entsprechende Interessenlage vorliege. Ein Anspruch auf Zahlung der Kreditraten könnte daher ggf. bereits mit der Unwirksamkeit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen begründet werden. Insofern werden die Vertragsunterlagen jedoch im Einzelnen anwaltlich überprüft werden müssen. In diesem Zusammenhang weise ich jedoch auch auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16.07.2009 ( Az.: 2 O 29/08) hin, das in Abweichung zu der genannten Entscheidung des LG Köln eine Klausel, die die durch Arbeitsunfähigkeit begründete Leistungspflicht des Versicherers bei unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person enden lässt, für wirksam erachtet.
Unabhängig von der Wirksamkeit der Versicherungsbedingungen ist eine Berufsunfähigkeit erst dann gegeben, wenn sie auf absehbare Zeit, d.h. bei einer Prognose von 6 Monaten bis über 3 Jahre (die Versicherungsbedingungen hierzu weichen je nach Unternehmen stark voneinander ab), vorliegt. Für die Feststellung, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung tatsächlich unbefristet außer Stande sind, Ihren bisherigen Beruf auszuüben, wird es daher zunächst darauf ankommen, welche Feststellungen die behandelnden Ärzte getroffen haben und ob hiernach der bedingungsgemäße Prognosezeitraum erfüllt ist. Im Übrigen ist die Berufsunfähigkeit von der Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden - Erwerbsunfähig liegt erst dann vor, wenn eine Person für voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, mehr als 3 Stunden täglich irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2010 13:54:44
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre aussagekräftige Antwort.
Ich gehe davon aus das dies ein Fall für die Rechtschutzversicherung ist und die Kosten getragen werden sollten?
Falls ja, würden Sie den Fall für mich übernehmen?
Darüber hinaus könnte ich ja schon einmal Akteneinsicht beim Versicherer beantragen um vorab zu klären was die behandelnden Ärzte dem VU mitgeteilt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre aussagekräftige Antwort.
Ich gehe davon aus das dies ein Fall für die Rechtschutzversicherung ist und die Kosten getragen werden sollten?
Falls ja, würden Sie den Fall für mich übernehmen?
Darüber hinaus könnte ich ja schon einmal Akteneinsicht beim Versicherer beantragen um vorab zu klären was die behandelnden Ärzte dem VU mitgeteilt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2010 15:30:37
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne übernehme ich Ihre Interessenvertretung in der Auseinandersetzung mit dem Restschuldversicherer, wobei die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich eintrittspflichtig sein wird. Zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens können Sie mich auch bereits vor der Anforderung der Arztfragebogen bei Ihrem Restschuldversicherer per email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
petry-berger@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne übernehme ich Ihre Interessenvertretung in der Auseinandersetzung mit dem Restschuldversicherer, wobei die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich eintrittspflichtig sein wird. Zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens können Sie mich auch bereits vor der Anforderung der Arztfragebogen bei Ihrem Restschuldversicherer per email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
petry-berger@t-online.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.02.2010 11:23:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für Ihre Bewertung und weise klarstellend darauf hin, dass sich in der Restschuld- Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Unwirksamkeit nach § 307 BGB nach der genannten Entscheidung des LG Köln nicht auf die Begriffsdefinition der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf den Ausschluss der Leistungspflicht bei Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezieht. Insofern hatte ich das Bedingungswerk in meiner versehentlich nicht vollständig wiedergegeben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für Ihre Bewertung und weise klarstellend darauf hin, dass sich in der Restschuld- Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Unwirksamkeit nach § 307 BGB nach der genannten Entscheidung des LG Köln nicht auf die Begriffsdefinition der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf den Ausschluss der Leistungspflicht bei Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezieht. Insofern hatte ich das Bedingungswerk in meiner versehentlich nicht vollständig wiedergegeben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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