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Frage geschrieben am 29.10.2011 17:51:53

Restkreditversicherung

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 428
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mir dummerweise telefonisch von einer Bank für einen Kredit eine Restkreditversicherung aufdrängen lassen, ohne dass ich Informationen über Versicherungsbedingunge, Widerufsrecht, etc. bekam.

Für die nachträgliche Stornierung (mehr als 30 Tage) dieser Versicherung erhebt diese Bank eine Gebühr von 600 Euro.

Darf sie das?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 29.10.2011 18:49:13
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Ich gehe davon aus, dass Sie eine sogenannte Restschuldversicherung meinen, die im Falle eines Todes oder einer Berufsunfähigkeit die noch offene Kreditvaluta absichern soll.

Bei der Restschuldversicherung handelt es sich um eine spezielle Risikolebensversicherung, die dazu dient, die Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehen gegenüber einem Kreditgeber (meist einer Bank) abzusichern.

Sie geben an, dass eine nachträgliche Stornierung (30 Tage) mit Kosten verbunden ist.

Sie meinen damit wohl, dass Sie kein Widerrufsrecht mehr haben.

Da Sie den Vertrag am Telefon geschlossen haben, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, weshalb Sie entsprechend über Ihr Widerrufsrecht informiert worden sein müssten.

Wenn nicht, haben Sie 6 Monate Zeit für einen Widerruf.

Ihre ursprüngliche Frage aber war, ob die Bank eine Stornierungsgebühr von 600 € verlagen kann.

Eine solche Gebühr soll eine Kompensation für einen Schaden darstellen.

Die Bank muss daher darlegen, dass die Gebühr angemessen ist, wofür sie auch beweisbelastet ist.

Dabei richtet sich diese Gebühr auch nach der Höhe des Darlehens. Da ich nicht weiß, wie hoch das Darlehen war, kann ich naturgemäß hierzu keine Stellung beziehen. Man muss diese Gebühr also im Gesamtkontext der Darlehensvaluta sehen.

Jedenfalls wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur diskutiert, dass solche Veträge die Grenze der Sittenwidrigkeit erreichen, die im Einzelfall der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden müssen.

Man müsste also wissen, wie hoch diese Gebühren sind und in welcher Höhe sie den Effektivzins beeinträchtigen.

Dies würde allerdings eine weitergehende Berechnung zu Grunde legen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen einer Erstberatung eine Vornahme einer solchen Berechnung nicht möglich ist, da es sich hierbei nach dem Rechtsabwaltsvergütungsgesetz um einen Auftrag handeln würde, welcher nach den Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers nicht unter der Rubrik "FEA" als Erstberatung geleistet werden kann und darf.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Sollte noch etwas unklar oder undeutlich geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei meiner Antwort um eine erste Einschätzung der Rechtslage handelt, die ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Das Weglassen einzelner Aspekte kann zu einer Änderung der Rechtslage führen.





Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.10.2011 08:27:09

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Hier die Kreditdaten:

Netto-Kreditbetrag 20000,00
Zinsen 2546,51
Bearbeitungsgebühr 600,00 für Stornierung

Gesamt: 23146,51

59 Raten à 385,80
Schlussrate: 384,31

Können Sie mir konkrete Beispiele aus der Rechtsliteratur nennen,
mit Hilfe derer man sich vielleicht gegen diese Gebühr wehren kann?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2011 12:43:55

Aus dem Stand würde ich eine solche Gebühr für überhöht halten. Es stellt sich die Frage, was die Bank damit kompensieren will. Die Gebühr wäre etwa 3 % der Darlehensvaluta.

Instruktiv: Knobloch in VuR 2008, S. 91 ff.

Geßner, VuR 2009, S. 84 ff.

Schürnbrand in BKR 2011, S. 309 ff.

Mülbert in WM 2009, 2241

Meine Recherche hat direkt ca. 70 Treffer ergeben. Sie sehen, da ist Bewegung. Zudem haben einige Obergerichte sowie der BGH einige Klauseln von Banken bezüglich Kosten gekippt.

Auch ein solcher Anspruch der Bank versteckt sich regelmäßig in den AGB.

Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Restkreditversicherung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-10-30
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