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Restaurantgutschein tatsächlich nur 1 Jahr gültig?


08.09.2011 10:38 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Sept. 2010 einen Gutschein, für das Restaurant Unsicht-Bar Berlin, erworben.

Es handelt sich hierbei nicht um den klassischen Gutschein, bei dem ein Wunschbetrag festgelegt wird, sondern es bestand die Option, sofort eine Menü-Variante, sowie eine Getränkevorauszahlung auszuwählen.

Wir haben uns für zwei verschiendene Menüs, jeweils 59,50€ & 51,50€ entschieden, und zusätzlich die Getränkevorauszahlung in Höhe von 30,00€ ausgewählt.
Somit hat der Gutschein einen Gesamtwert in Höhe von 141,00€.

Wir haben den Gutschein dann per Post erhalten, auf dem eine Gültigkeit bis Sept. 2011 eingetragen ist.

Auf der Website des Restaurants ist folgender Passus in den AGB zu finden:

>>5. Gültigkeit der Gutscheine
Die Gutscheine sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig<<


Für diesen Monat war ein Besuch in dem Restaurant geplant bzw. bereits reserviert. Diese Reservierung mussten wir aber leider aus persönlichen Gründen stornieren.
Am Telefon wurde uns dann auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie den Gutschein aus Toleranzgründen höchstens 2 - 3 Monate verlängern können. (Keine schriftliche Bestätigung)

Ich muss dazu sagen, dass wir mehrere hundert Kilometer von Berlin entfernt wohnen. Es ist uns nicht möglich, einfach mal so nach Berlin zu fahren, nur um diesen Gutschein einzulösen.

Zu meiner Frage: Ist es tatsächlich so, dass nach diesem Jahr kein Anspruch mehr auf diese Leistung besteht?

Sollte der Gutschein tatsächlich verjährt sein, besteht dann die Möglichkeit, dass wir uns den Wert des Gutscheins auszahlen lassen?
Darf in diesem Fall auch ein Schadenersatz abgezogen werden? Wie hoch würde dieser ausfallen?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Jahr
Antwort vom
08.09.2011 | 11:43
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Auch wenn es sich bei Ihnen nicht um klassischen Gutschein handelt, so haben Sie diesen Gutschein dennoch bezahlt und können damit eine Gegenleistung einfordern.

Das Oberlandesgericht München stellte in einem Urteil fest (Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen die Länge des Gutscheins auf ein Jahr nach Ausstellungsdatum begrenzt ist, unwirksam sind, mit der Rechtsfolge, dass nunmehr die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.

Die gesetzliche Verjährung beträgt nach §§ 195, 199 BGB nach drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

In Ihrem Fall können Sie den Gutschein noch bis zum 31.12.2013 einlösen.