-Arbeitnehmer: vor Arbeitslosigkeit länger als 2 Jahre voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
-Arbeitslos vom 01.01.2010 bis zum 31.01.2010, ALG1 für 1 Monat bezogen.
-Existenzgründung aus ALG1: Gründungszuschuss 01.02. – 30.10.2010 für 9 Monate
-Freiwillige Arbeitslosenversicherung vorhanden
-ab 01.11.2010 Beendigung der Selbständigkeit, und fortan erneute Arbeitlosigkeit
Die Frage lautet nun:
Gibt es hier noch einen Restanspruch aus Alt-ALG1?
Wenn ja, wie lange?
„Reduziert" der Gründungszuschuss den Anspruch aus ALG1?
In welchem Arbeitslosenversicherungsverhältnis landet der Arbeitslose nach Beendigung der Selbständigkeit? Etwa in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung?
Wir bitten um Nennung der Rechtsgrundlagen, vielen Dank vorab.
Antwort geschrieben am 18.01.2011 18:28:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich richtet sich die Anspruchsdauer des (ursprünglichen) Anspruchs von Januar 2010 nach § 127 SGB III und betrug demnach 12 Monate (ich gehe davon aus, dass vorhergehende Beschäftigung unter 30 Monaten dauerte und / oder Alter unter 50 Jahre – siehe Tabelle in der Bestimmung). Hiervon wurde 1 Monat durch Bezug von Arbeitslosengeld verbraucht, § Minderung der Anspruchsdauer">128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich außerdem um die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist, also in Ihrem Fall um weitere 9 Monate, § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB III.
Es verbleiben demnach 2 Monate Arbeitslosengeldanspruch.
Mit Aufgabe der Selbständigkeit konnte dieser Anspruch geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie aber etwaige weitere Kürzungsmöglichkeiten des § 128 SGB III (z.B. dort Nr. 6 und 7).
Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als anwartschaftsbegründend für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Die Zeiten werden daher genau so berücksichtigt, wie solche im Angestelltenverhältnis.
Die Regelanwartschaftszeit für einen (neuen!) Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre aber erst erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hätte.
Die Rahmenfrist reicht dabei aber nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in welcher der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, § 124 SGB III. In Ihrem Fall ist daher noch kein neuer Anspruch entstanden. Erst wenn innerhalb von zwei Jahren ab dem 01.02.2010 (Beginn der neuen Rahmenfrist) insgesamt zwölf Monate Versicherungspflicht bestanden hätte, wäre ein neuer Anspruch gegeben. Sie haben durch die freiwillige Versicherung in der Rahmenfrist aber erst 9 Monate erfüllt.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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