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Rest-/ Urlaubsanspruch bei Befristungsende


12.05.2012 18:42 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage zum Thema Rest-/ Urlaubsanspruch bei Befristungsende.

Sachverhalt:
Ich hatte einen befristeten AV welcher zum 30.04.12 ausgelaufen ist. In diesem Arbeitsverhältnis hatte ich noch 14 Tage Resturlaub aus 2011 und den anteiligen Urlaub von 8 Tagen aus 2012.
In dieser Firma gilt die Regel, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr bis 31.03. genommen werden muss. Da es jedoch betriebsbedingt nicht möglich war den Resturlaub zu nehmen wurde mir mündlich zugesichert, dass ich den Resturlaub auch über den 31.03. hinaus noch nehmen kann.
Der Arbeitgeber hat mir Anfang April einen von ihm bereits unterschriebenen neuen Vertrag (unbefristete Übernahme) ausgehändigt mit der Bitte diesen gegenzuzeichnen und zurückzugeben.

Da ich die Firma zum Befristungsende (30.04.) verlassen wollte und bereits eine andere Stelle in Aussicht hatte habe ich den neuen Vertrag nicht unterschrieben. Ich habe jedoch die Firma davon nicht informiert dass ich gehen möchte und habe diese im Glauben gelassen dass ich den neuen Vertrag noch unterschreiben werde.
Am vorletzten Arbeitstag (27.04.) habe ich den AG informiert, dass ich den neuen Vertrag nicht unterschreibe und die Firma verlassen werde.

Zum 01.05. habe ich dann bei einem anderen AG angefangen. Diesen Vertrag bekam ich am 27.04. zum Unterzeichnen ausgehändigt.

Problem ist nun, dass mir der alte Arbeitgeber die Auszahlung meines Urlaubsanspruchs verweigert. Sowohl den aus 2011 als auch den aus 2012.
Die Lohnabrechnungen bestätigen den noch vorhandenen Urlaub bis zur Abrechnung März, die letzte Abrechnung vom April belegt dagegen plötzlich und ohne Rückschluss 0 Tage Urlaub.

Frage ist nun ob ich Anspruch auf die Auszahlung habe? (2011 und 2012?) bzw. ob der Urlaub jetzt einfach verfällt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 171 weitere Antworten zum Thema:
Urlaubsanspruch
12.05.2012 | 21:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zur Bewertung Ihres Anspruchs ist grundsätzlich § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG heranzuziehen.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden muss.

In Ausnahmefällen ist es zulässig, Resturlaub mit in das nächste Kalenderjahr zu nehmen. Dort muss der Resturlaub aber bis spätestens 31.03. genommen worden sein, sonst verfällt der Anspruch.

Hiervon ist allerdings eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers durch Vereinbarung zulässig.

Das bedeutet, wenn Sie vor Gericht nachweisen können, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber diese Vereinbarung getroffen haben, haben Sie einen Auszahlungsanspruch.

Das Gleiche gilt auch für den Urlaub aus diesem Jahr.

Insgesamt problematisch ist hier aber, dass Sie wussten, dass Sie das Unternehmen zum 30.0 verlassen werden.

Wenn nämlich der Arbeitgeber nachweisen kann, dass Sie den Urlaub nicht in Anspruch genommen haben, obwohl dies möglich gewesen wäre und Sie es praktisch bewusst auf eine Auszahlung angelegt haben, dann könnte Ihr Auszahlungsanspruch wieder wegfallen.

Beachten sollten Sie auch, dass sich Ihr Urlaubsanspruch bei Ihrem neuen Arbeitgeber um die Zahl der Tage verringert, die Sie sich von Ihrem Urlaub 2012 von Ihrem alten Arbeitgeber auszahlen lassen.

Dies ergibt sich aus 6 Abs. 1 BUrlG.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

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Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

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