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Frage geschrieben am 09.09.2009 14:58:18

Reservierungsgebühr und Notarkaufvertragsentwurfgebühren

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2327
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe als Makler im Mai einen Alleinauftrag über den Verkauf einer Doppelhaushälfte bekommen. Es fand sich auch eine Kaufinteressentin. Sie wollte das Haus kaufen und nachdem sich Käufer und Verkäufer über den Preis einig waren, veranlasste ich auf Geheiß des Käufer und des Verkäufers einen Notartermin und ließ eine Reservierung unterschreiben mit einer Reservierungsgebühr von 1000 Euro. Kaufpreis betrug 258.000 Euro. Zwei Tage vor Notartermin sprang die Kundin ab, mit der Begründung, sie hätte in der Teilungserklärung gelesen, dass das Objekt nicht real geteilt wäre. Ein Kauf käme deshalb nicht mehr in Frage.
Ich sagte telefonisch den Notartermin ab. Es war der Kaufinteressentin klar, dass die Reservierung verbindlich war und dass unsere Firma die Reservierungsgebühren im Fall eines Nichtkaufes einbehalten würde, da wir anderen Interessenten abgesagt hatten. Dies stand auch so auf dem Reservierungsvertrag.
Nun hat die Kaufinteressentin eine Rechnung vom Notar über 624 Euro über eine Aufwandspauschale (Akteneinsichten, Schreibgebühren, Entwurfsanfertigung etc) bekommen,da das Objekt inzwischen von uns an einen anderen Käufer verkauft wurde, der diesen Notar nicht in Anspruch genommen hatte. Die Kaufinteressentin stellt nun eine Forderung an mich als Makler über diese 624 Euro, sollte ich diese nicht bezahlen, so würde sie einen Rechtstreit über beide Summen also 1000 Euro Reservierungsgebühr und die 624 Euro Aufwandspauschale für den Kaufvertragsentwurf des Notars führen.
Meine Frage wäre folgende:
1. Besteht ein rechtlicher Hintergrund bezüglich der Forderung der
Kaufinteressentin, dass ich als Makler die Forderungen des
Notars, gerichtet an die Kaufinteressentin, begleichen muss?
2. Besteht ein rechtlicher Hintergrund auf den sie sich berufen
könnte, gegen die Reservierungsgebühr vorzugehen, sollte ich
die Notargebühren nicht bezahlen.
3. Soll ich auf ihr Schreiben in dem sie mit Rechtstreit droht
reagieren und wenn wie?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar,
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.09.2009 16:44:53
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

1. Die Geltendmachung der angefallenen Notargebühren gegen Sie kommt nur dann in Betracht, wenn diese entweder vereinbart wurde oder Sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Wenn ein Notar beauftragt wird, muss der Beauftragende die hierfür angefallenen Kosten tragen. Dies kann bei einem Grundstückskauf entweder der Verkäufer, der (potentielle) Käufer oder auch beide sein. Ein Anspruch gegen Sie als Makler besteht hingegen nur, wenn Sie sich hierüber vertraglich geeinigt haben oder aufgrund verschuldeter Pflichtverletzung zur Entstehung dieser Kosten beigetragen haben.

Vorliegend dürfte keiner dieser Fälle gegeben sein, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Notarkosten nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu auch AG Bremen, Urteil vom 31.3.2006 - 7 C 219/05).

2. Die Reservierungsgebühr müsste dann zurückbezahlt werden, wenn die Reservierungsvereinbarung unwirksam ist. Hierzu hat die Rechtsprechung verschiedene Voraussetzungen aufgestellt. Einerseits darf die Höhe der Reservierungsgebühr keinen übermäßigen Druck auf den Kaufinteressenten ausüben. Die Rechtsprechung hat hier eine absolute Obergrenze von 10-15% der üblichen Marklerprovision angenommen (BGH, Urteil vom 6.2.1980 - IV ZR 141/78), so dass die von Ihnen vereinbarte Höhe noch im Rahmen sein dürfte.

Teilweise wurden aber noch andere Voraussetzungen an Reservierungsvereinbarungen geknüpft. Beispielsweise soll eine solche nur zulässig sein, wenn Sie einen qualifizierten Alleinauftrag hatten (AG Bremen, Urteil vom 31.3.2006 - 7 C 219/05) oder die Reservierung nicht zeitlich unbefristet war (BGH, Urteil vom 10.2.1988 - IVa ZR 268/86).

Im Zweifel empfehle ich Ihnen, die getroffene Vereinbarung bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen zu lassen.

3. Sie haben keine Verpflichtung, auf unberechtigte Forderungen zu reagieren. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits empfielt es sich jedoch in der Regel, seine Rechtsmeinung dem Gegner entweder selbst oder über einen Rechtsanwalt mitzuteilen.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen



Schorn
Rechtsanwältin

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Susanne Schorn
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