vor einigen Wochen habe ich ein Ferienhaus auf Langeoog für einen 10tägigen Urlaub reserviert. Das Haus wird von einer Immobilienfirma im Auftrag vermietet. In der Reservierungsbestätigung wird das Haus, der Beitrag und die Modalitäten (spätester Zahlungstermin für den Buchungszeitraum usw.) erläutert. Es fehlten bei der Übersendung der Reservierungsbestätigung jegliche AGB, bzw. der Hinweis darauf, dass die AGB Bestandteil der Buchung wären. Ferner werden die Modalitäten einer Stornierung nirgends erwähnt. Einzig der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen - der Vordruck lag bei.
Nun muss ich zwei Wochen vor Antritt der Reise unvorhergesehenerweise eine erhebliche Summe Geld aufbringen. Ich habe mich also mit besagter Immobilienfirma in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass ich aus o.a. Grund die Reise nicht antreten kann und die Buchung stornieren möchte. Der Mitarbeiter des Büros druckste ein Wenig herum und erklärte mir, dies würde der Chef sicher persönlich regeln wollen und dieser würde sich mit mir tel. in Verbindung setzen.
Statt des Anrufes erhielt ich zwei Tage später ein Schreiben der Firma, dass man das Haus nun wieder frei gegeben habe und man versuche, dieses nun erneut zu vermieten. Falls dies nicht gelingen sollte, ich jedoch eine Stornogebühr i.H.v. 90% des ursprünglichen Betrages (1.485,00€) zu zahlen habe. Diesem Schreiben beigefügt waren erst jetzt die Richtlinien für Mieter und Vermieter der Kurverwaltung Langeoog, welche die Grundlage für die Buchung gewesen seien. Aus diesen ginge hervor, dass die Stornogebühr von mir zu entrichten sei. Die Höhe und die Voraussetzungen der Stornogebühr treffen laut Richtlinien auch auf meinen Fall zu.
Nun meine Frage: ist die Gebühr rechtens, wenn in der Reservierungsbestätigung jeder Hinweis auf Stornogebühr fehlt und ebenso AGBs, bzw. der Hinweis darauf, fehlen? Ich kann einen Zusammenhang zwischen den im zweiten Schreiben mitgeschickten AGBs (Richtlinien) und meiner Reservierung nicht herstellen, zumal dies keine AGBs der Immobilienfirma, sondern der Kurverwaltung Langeoog sind. Können Stornogebühren ohne jede Fristsetzung verlangt werden? So ist eine Stornierung 2 Tage vor Reiseantritt sicher anders zu gewichten als 2 Wochen vorher.
Vielen Dank vorab für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.06.2008 01:13:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Bei Stornierung vor Reisebeginn kann vertraglich ein Prozentsatz vom Reisepreis als pauschale »Stornogebühr« festgelegt werden (§ 651i Abs. 3 BGB). Wenn sich die Pauschale von 90% aus den AGB des Veranstalters ergeben und Ihnen die AGB bei Vertragschluss nicht bekannt gegeben wurden, dann ist die Pauschale nicht wirksam vereinbart und kann nicht erhoben werden. Die Übersendung erst zum Zeitpunkt der Stornierung ist zu spät.
Es gilt also die gesetzliche Regelung. Der Veranstalter kann eine Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen: »Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.«
Die Beweislast für die Höhe der Entschädigung trägt der Veranstalter. Sie können also verlangen, dass der Veranstalter die Höhe der ersparten Aufwendungen darlegt, sowie zu der Frage Stellung nimmt, ob oder inwieweit ihm die anderweitige Vermietung für den stornierten Zeitraum gelungen ist. Auf die Pauschale von 90% des Reisepreises brauchen Sie sich nicht einzulassen (wobei allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie letztendlich eine Entschädigung in Höhe von 90% zu zahlen haben werden). Der Zeitraum zwischen Stornierung und geplantem Reiseantritt spielt nur insoweit eine Rolle, als es bei einem längeren Zeitraum auch näher liegt, dass sich der Veranstalter eine anderweitige Verwendung des Objekts anrechnen lassen muss (da keine AGB wirksam vereinbart sind, gelten aber jedenfalls nicht die üblichen zeitlich gestaffelten Pauschalen).
Lassen Sie sich also nicht auf die Pauschale ein, sondern verlangen Sie eine genauere Begründung der Stornierungsentschädigung. Ggfs. besteht auch die Möglichkeit, dass Sie zum Vorbringen des Veranstalters einen Gegenbeweis antreten (insb. wenn Sie in Erfahrung bringen können, dass während des stornierten Zeitraums anderweitig vermietet werden konnte).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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