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Frage geschrieben am 04.11.2009 14:45:40

Reselling von UK-Dienstleistung - was ist mit "Terms and Conditions"?

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 953
Hallo,

folgende Situation:

Ein Internetunternehmen sitzt zu 100% in England (also Server, Rechtsform, Gesellschafter, Geschäftsführung).

Jetzt kommt ein deutsches Unternehmen und verkauft die Serviceleistung des englischen Unternehmens weiter (Reselling).

Das heißt: Das deutsche Unternehmen erhält Kunden, die direkt mit dem deutschen Unternehmen einen Vertrag eingehen.
Und das deutsche Unternehmen kauft sich die Dienstleistung beim englischen Unternehmen ein und stellt sie seinen Kunden zur Verfügung.

Es handelt sich bei der Dienstleistung um die Zurverfügungstellung von Servern und einigen weiteren Dienstleistungen (die allesamt in England sind).

Diese Dienstleistungen basieren auf "Terms and Conditions" also quasi den AGB des englischen Unternehmens und unterliegen englischen Gesetzen und englischer Rechtssprechung.

Wie sieht das nun für die deutschen Kunden aus? Muss das deutsche Unternehmen die "Terms and Conditions" übersetzen und überprüfen, ob die Grundsätze auch im deutschen Gesetz Anwendung finden oder kann das deutsche Unternehmen einfach die englischen "Terms and Conditions" verwenden (diese eventuell übersetzen) und darunter vermerken, dass englisches Recht Anwendung findet?

Vielen Dank.

Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Übernahme der AGB´s des englischen Unternehmens wird so einfach nicht möglich sein. Schließlich unterliegen die AGB´s im Verhältnis zu Ihren deutschen Kunden gesetzlichen Vorgaben, die sich in §§ 305 ff BGB finden. Insoweit ist es nicht mit einer einfachen Übersetzung getan, sondern die AGB´s sind an die gesetzlichen Regelungen der §§ 308 und 309 BGB anzupassen.
Prüfungsmaßstab für die AGB´s ist deutsches Recht (BGH WM 1986, 461, 463)

Soweit dies nicht erfolgt riskieren Sie, dass einzelne Klausel der AGB´s unwirksam sind.

2. Hinsichtlich der Wahl des anzuwendenden Rechts reicht sicherlich ein „Vermerk“ am Ende der AGB´s nicht aus. Vielmehr ist eine solche weitreichende Bedingung in den Vertrag mit dem jeweiligen deutschen Kunden zu regeln und zu vereinbaren. Dies folgt aus § 27 EGBGB, welchen ich in der Anlage beifüge.

3. Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise sollten Sie die Terms and Conditions auf die deutschen Gesetze anpassen und entsprechende AGB´s von einem Anwaltskollegen erstellen lassen, in die die Terms and Conditions sicherlich berücksichtigt werden können. Aber eine Verwendung der lediglich übersetzten englischen AGB´s kann ich Ihnen nicht empfehlen.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Artikel 27 Freie Rechtswahl

(1) 1Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. 2Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. 3Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.

(2) 1Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. 2Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht berührt.

(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates – auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist – die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen).

(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.

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