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Frage geschrieben am 16.11.2009 16:55:37

Repliken von Kunstwerken

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 728
Hallo, ich bin der Nachlassverwalter eines vor über 50 Jahren verstorbenen Künstlers und verfüge über sämtliche Urheberrechte. Der Künstler hat in den 1930er Jahren mehrere Objekte hergestellt, die zum Teil verschollen, zum Teil in Museen sind. Für eine Ausstellung, die speziell dem Thema Objektkunst gewidmet ist, wollte ich unter meiner kunsthistorischen Aufsicht Repliken herstellen lassen, zum einen, weil die Originale in den Museen zu fragil sind und nicht geliehen/transportiert werden können, zum anderen, weil die anderen Objekte nur aus altem Fotomaterial bekannt sind. Die Repliken würden eventuell in kleiner Auflage hergestellt (5-10 Stck) und nach der Ausstellung auch verkauft.

Frage: deckt das Urheberrecht die Replikation voll ab, oder muss ich die Genehmigung des derzeitigen Eigentümers (des Museums oder des unbekannten Besitzers) haben?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.11.2009 19:24:56
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Jan Gerth
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen den Persönlichkeits- und Verwertungsrechten. Zu den Persönlichkeitsrechten, die nur Urhebern zustehen und nicht übertragbar sind, zählen das Recht auf Bestimmung von Zeit und Ort der Erstveröffentlichung (Veröffentlichungsrecht), das Recht auf Namensnennung, das Recht auf Erhaltung der Integrität des Werkes, gleichbedeutend mit dem Verbot der Entstellung.
Die wichtigen Verwertungsrechte, die übertragbar sind, sind insbesondere die Reproduktions-, Verbreitungs- und Senderechte.
Der Urheber hat zudem das Recht, über die entgeltliche Vermietung seiner Werke zu entscheiden. Das Urheberrechtsgesetz gibt darüber hinaus allein dem Urheber die Befugnis, darüber zu befinden, ob Bearbeitungen seines Werks (ausschnittweise Wiedergabe, Farbveränderungen etc.) gestattet werden.
Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu, wenn dieses Recht nicht übertragen worden ist. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber von jeder Verwertung profitieren soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall entschieden werden muss.

In Ihrem Fall ist § 16 UrhG einschlägig, das Vervielfältigungsrecht.
Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Auf die Anzahl oder das Verfahren kommt es dabei nicht an, § 16 UrhG.
Der Begriff der Vervielfältigung umfasst hierbei jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.
Für Sie ist also zunächst zu prüfen, ob die Verwertungsrechte an die Museen übertragen worden sind. Wenn das der Fall wäre, dann bräuchten Sie zur Herstellung von Repliken deren Zustimmung. Sind die Verwertungsrechte nicht übertragen worden, so dürfen Sie Reproduktionen herstellen und vertreiben.

Dann wäre es also der umgekehrte Fall, dass wenn das Museum Reproduktionen zu eigenen Verkaufszwecken herstellen würde, müssen in jedem Fall die Veröffentlichungsrechte vorab beim Künstler oder den Erben, somit bei Ihnen eingeholt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

IT- & Multimedia-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon +49 (0) 52 02 / 7 31 32
Fax +49 (0) 52 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
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