Frage geschrieben am 28.06.2008 20:46:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Reperaturkosten
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1638Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nun ist die Spühlmaschiene defekt, habe den Vermieter informiert und es hat 2 Wochen gedauert bis endlich ein Kundendienst kam.
Das Gerät wurde repariet und nun meine mein Vermeiter plötzlich es wären ja keine Reperaturkosten sonder Instandhaltungskosten und die hätte ich zur hälfte mit zu tragen. Er meine es wäre ja auch mein verschulden ich könnte ja die Geräte besser pflegen !
Ich habe in meinem Mietvertrag folgende Klausel stehen:
Kleine Instandhaltungsarbeiten an Kücheneinrichtungen, Elektrogeräten, sonstige Kücheneinrichtungen trägt, soweit diese seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegt, der Mieter im Einzelfall bis zum Betrag von 42,-€. Die Verpflichtung des Mieters ist jährlich auf einen Höchstbetrag on 300,-€ insgesamt beschränk.
Meine Frage: Darf mein Vermeiter mehr wie 42,- € von mir verlagen oder muss ich gar nichts zahlen da ich die Rg. über 100,- € beläuft ?
Gruss Serefina
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.06.2008 18:26:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F, 61476 Kronberg i.Ts., Tel: 06173-702906, Fax: 06173-702894
Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 42
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Sie haben mit Ihrem Vermieter eine Klausel vereinbart, wonach Sie bei Kleinreparaturen bis zu einer Höchstgrenze von 42,00 € die Kosten selbst tragen müssen.
Da sich die Rechnung über 100,00 € beläuft, handelt es sich um keine vereinbarte Kleinreparatur mehr und Sie müssen gar nichts bezahlen.
Sie müssen auch nicht - was viele Vermieter glauben - sich mit einem Teilbetrag von 42,00 € beteiligen.
Auch eine Reparatur kann eine Instandhaltung darstellen. Eine hälftige Mitzahlungspflicht haben sie daher nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Fon : 06173 – 70 29 06
Fax : 06173 – 70 28 94
@: kakridas@recht-und-recht.de
web: www.recht-und-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.06.2008 21:10:53
Der Vermieter besteht aber darauf das es sich um eine Instandhaltung handelt da der verspopfte Abfluss durch mich veursacht wurde und möchte das ich den Betrag bezahle.
Was kann ich tun. ?
gruss Serefina
Der Vermieter besteht aber darauf das es sich um eine Instandhaltung handelt da der verspopfte Abfluss durch mich veursacht wurde und möchte das ich den Betrag bezahle.
Was kann ich tun. ?
gruss Serefina
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2008 15:14:57
Liebe Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie bereits oben angeführt, müssen Sie bei kleinen Instandsetzungsarbeiten, welche die Rechnungssumme von 42,00 € übersteigt, keinen eigenen Beitrag leisten. Dies setzt aber voraus, dass der Gegenstand, welcher repariert wird in der Regel altersbedingt nicht mehr funktioniert und daher ausgestauscht werden muss.
Etwas anderes gilt, wenn Sie den Schaden verursacht haben. Dann handelt es sich primär um einen Schadensersatzanspruch des Vermieters und Sie müßten leider zahlen.
Bevor Sie zahlen, müssen Sie aber genau prüfen, ob die Verstopfung tatsächlich von Ihnen verursacht worden ist oder ob eine solche bereits bei Einzug vorhanden war. Vor Gericht müßte der Vermieter Ihnen nachweisen, dass Sie den Schaden (die Verstopfung) verursacht haben.
Zusätzlich zu bedenken wäre, ob sich das Verhältnis mit dem Vermieter aufgrund einer Nichtzahlung verschlechtern würde. Wenn Ihnen ein gutes Verhältnis mit dem Vermieter gelegen ist, dann sollten Sie eine Zahlung in Erwägung ziehen. Insbesondere wenn auch Sie selbst der Meinung sind, dass Sie an der Verstopfung nicht unbeteiligt waren.
Anderenfalls weisen Sie die Inanspruchnahme durch Ihren Vermieter zurück.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Falls Sie noch Fragen hierzu haben sollten, können Sie mich gerne kontaktieren.
Weiterhin wünsche ich Ihnen einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kakridas
-Rechtsanwalt-
Liebe Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie bereits oben angeführt, müssen Sie bei kleinen Instandsetzungsarbeiten, welche die Rechnungssumme von 42,00 € übersteigt, keinen eigenen Beitrag leisten. Dies setzt aber voraus, dass der Gegenstand, welcher repariert wird in der Regel altersbedingt nicht mehr funktioniert und daher ausgestauscht werden muss.
Etwas anderes gilt, wenn Sie den Schaden verursacht haben. Dann handelt es sich primär um einen Schadensersatzanspruch des Vermieters und Sie müßten leider zahlen.
Bevor Sie zahlen, müssen Sie aber genau prüfen, ob die Verstopfung tatsächlich von Ihnen verursacht worden ist oder ob eine solche bereits bei Einzug vorhanden war. Vor Gericht müßte der Vermieter Ihnen nachweisen, dass Sie den Schaden (die Verstopfung) verursacht haben.
Zusätzlich zu bedenken wäre, ob sich das Verhältnis mit dem Vermieter aufgrund einer Nichtzahlung verschlechtern würde. Wenn Ihnen ein gutes Verhältnis mit dem Vermieter gelegen ist, dann sollten Sie eine Zahlung in Erwägung ziehen. Insbesondere wenn auch Sie selbst der Meinung sind, dass Sie an der Verstopfung nicht unbeteiligt waren.
Anderenfalls weisen Sie die Inanspruchnahme durch Ihren Vermieter zurück.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Falls Sie noch Fragen hierzu haben sollten, können Sie mich gerne kontaktieren.
Weiterhin wünsche ich Ihnen einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kakridas
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