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Frage geschrieben am 29.07.2008 09:59:00

Reperaturkosten Spülmaschine in einer Mietwohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1858
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Seit drei Jahren wohne ich in einer Mietwohnung, die Einbauküche gehört dem Vermieter und ich zahle eine kleine monatliche Zusatzmiete dafür. Nun ist die Spülmaschine kaputt und mein Vermieter steht auf dem Standpunkt, ich müsse Reperatur/Neuanschaffung selbst zahlen (die Wohnungsmiete umfasse zwar die Nutzung der Einbauküche, nicht jedoch die Wartung der Elektrogräte, das sei Mietersache). In diesem Falle ginge dann die Spülmaschine in meinen Besitz über. Im (Standard-)Mietvertrag ist unter der Rubrik Schönheitsreperaturen, an der sich der Mieter mit €52 beteiligen muss, nur von "Kühl- und Kocheinrichtungen" die Rede. Wie ist hier die Rechtslage? Es kommt mir ein wenig dubios vor, denn was will ich mit einer einzelnen Spülmaschine (oder anderen Elektro-Geräten, denn der Vermieter möchte diesen Sachverhalt auf alle Elektrogeräte übertragen) wenn ich wieder ausziehe? Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen, Flying_sunshine



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Diese Antwort ist vom 29.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.07.2008 10:54:51
Rechtsanwalt Holger Hafer
Weiherhof 1, 72348 Rosenfeld-Leidringen, Tel: 07428 94 03 75, Fax: 07428 94 03 76
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Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

unter der von ihnen genannten Rubrik "Kühl- und Kocheinrichtungen" dürfte die Spülmaschine als "Einrichtung der Küche" noch dazu gehören.

Nach ihrem Vortrag ist vereinbart worden, dass Sie nur bis zu einem Anteil von 52 € an der Instandhaltung zu beteiligen sind. Eine Neuanschaffung oder Komplettreparatur kann der Vermieter daher sowieso nicht verlangen.
Ich weise darauf hin, das in ihrem Vertrag eine zeitlich abgesteckte Höchstgrenze für die Beteiligung vereinbart sein muss, da sonst die gesamte Beteiligung an der Instandhaltung unwirksam ist. Beispielsweise ein jährlicher Höchstbetrag von ca. max. 200-250 € für Instandhaltungsmaßnahmen.

Ich rate ihnen daher, für den Fall das die Vereinbarung wirksam ist, sich höchstens mit 52 € an der Reparatur zu beteiligen. Dies ergibt sich ja direkt aus ihrem Vertrag.

Ausserdem darf der Vermieter ihnen nicht die Pflicht übertragen die Reparatur/Neuanschaffung auszuführen, sondern dies muss der Vermieter machen und kann dann nur ihre Beteiligung einfordern.

Vielmehr noch dürfen Sie, da Sie ja explizit eine Miete für die Einrichtung zahlen, eine Mietminderung gegen den Vermieter geltend machen. Schließlich steht ihrer Pflicht zur Mietzahlung, die Pflicht des Vermieters eine entsprechende Einrichtung zu stellen gegenüber.

Anders wäre der Sachverhalt aber dann zu bewerten,wenn die Spülmaschine von ihnen durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt worden wäre.

Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)


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