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Reparaturrechnung wg. angeblichem "Eigenverschulden" - wie widersprechen?


| 12.08.2010 09:32 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 2 Stunden

Bei einem Elektronik Versandunternehmen wurde via Internet ein dig. Fotoapparat gekauft. Dieser wurde am Samstag, den 24.07.10 durch DHL zugestellt.
Kamera funktionierte zunächst einwandfrei. 2 Bilder wurden probehalber gemacht. Nachdem ich mit Hilfe der Bedienungsanleitung weitere Funktionen der Kamera erlernen wollte, kam kurze Zeit später die Meldung „Systemfehler" . Daraufhin ließ sich der Fotoapparat weder ein- noch ausschalten, kurz, reagierte überhaupt nicht mehr.
Am darauffolgenden Montag habe ich diese Reklamation telef. der Verkäuferfirma gemeldet. Ich erhielt sofort per email einen Rücklieferungsschein. Mit diesem habe ich die Kamera am gleichen Tage kostenlos zurückgeschickt und erhielt prompt wenige Tage später (2.te Rechnung datiert am 26.07.10) einen kostenlosen Austausch.
Offensichtlich hat die Verkäuferfirma die rekl. Kamera einer Reparaturfirma übergeben, die einen Flüssigkeisschaden festgestellt haben will. Daraufhin erhielt ich nun von der Verkäuferfirma eine Rechnung über sog. „Reparaturkosten" in Höhe von 295,12€ (ca. 15,00€ über dem eigentlichen Verkaufswert !!) wegen „Eigenverschulden" = Flüssigkeitsschaden.
In welcher Form muss ich widersprechen, da ich in keiner Weise für diesen angeblichen "Flüssigkeitsschaden" verantwortlich bin.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
wg.
12.08.2010 | 10:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte.

Es gibt in diesem Zusammenhang keine Vorschrift, die eine besondere Form vorschreiben würde.

Grundsätzlich verhält sich der Sachverhalt so, dass Ihr Vertragspartner beweisen müsste, dass Sie den Defekt an dem Gerät herbeigeführt haben. Für Sie spricht grundsätzlich die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Wenn sich also innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Sachmangel zeigt, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

Im Übrigen halte ich die Vorgehensweise des Vertragspartners
selbst dann für problematisch, wenn Sie den Schaden tatsächlich herbeigeführt hätten. Denn dann hätte das Verkäufer-Unternehmen dem Austausch des Geräts widersprechen müssen und Sie zunächst über die Reparaturkosten informieren müssen.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Schreiben Sie zurück, dass die Kamera bereits bei Übergabe defekt war und dass Sie bereits deshalb keine Reparaturkosten übernehmen werden. Teilen Sie dem Verkäufer ferner mit, dass Sie im Übrigen keinen Reparaturvertrag abgeschlossen hätten und dass aus diesen Gründen ein Anspruch des Verkäufers auf Erstattung der Reparaturkosten nicht in Betracht käme.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung basierend auf Ihren Angaben möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2010-08-12 | 10:44


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