30.04.2011 | 14:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Trettin
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Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Die (vermeintlichen) Reparaturkosten müssen Sie jedenfalls dann nicht zahlen, wenn der Händler im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistung zu einer Reparatur des Kinderwagens verpflichtet war.
Zu einer - für Sie kostenfreien - Nacherfüllung (
§ 439 BGB) war der Verkäufer verpflichtet, wenn der Kinderwagen einen Sachmangel aufwies, und wenn dieser Mangel schon bei Übergabe des Kinderwagens an Sie vorhanden, zumindest aber bereits "angelegt" war.
Eben hier liegt das Problem: Man wird zwar in dem defekten Klappmechanismus ohne weiteres einen Mangel i. S. des
§ 434 Abs. 1 BGB sehen können. Wenn der Verkäufer es bestreitet, müssen Sie aber beweisen, daß dieser Mangel - zumindest "im Keim" - schon bei Übergabe des Kinderwagens an Sie vorhanden war. Eine Beweislastumkehr, wie
§ 476 BGB sie vorsieht, kommt Ihnen nicht zugute, weil sich der Mangel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Kinderwagens an Sie gezeigt hat.
Sollten Sie den vorbeschriebenen Beweis führen können, könnte der Verkäufer die Reparaturkosten auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht auf Sie abwälzen (vgl. §
438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).
Ich befürchte aber, daß jedenfalls der mit der Beweisführung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu den - moderaten - Reparaturkosten steht.
II. Ob der Hersteller oder der Verkäufer (auch) aus einem Garantieversprechen zur kostenlosen Reparatur des Kinderwagens verpflichtet war, kann ich nicht sagen.
Denn ob und in welchem Umfang der Hersteller oder der Verkäufer eine Garantie übernimmt, kann er frei entscheiden.
Nach Ihrer Schilderung hat zwar der Hersteller des Kinderwagens mit Ihnen einen Garantievertrag geschlossen. Offen ist aber, welchen Inhalt dieser Vertrag hat, d. h. wofür der Hersteller eine (freiwillige) Haftung übernommen und zu welchen Garantieleistungen er sich Ihnen gegenüber verpflichtet hat.
Ohne entsprechende Kenntnis läßt sich naturgemäß nicht sagen, ob Ihnen gegen den Hersteller ein Anspruch auf kostenlose Reparatur des Kinderwagens zustand.
Ich hoffe dennoch, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
30.04.2011 | 14:38
Teutonia behält sich vor, seine Garantieversprechen durch Reparatur oder Umtausch in neue Ware zu erfüllen. Bedingung ist, dass ich die Ware an den Händler übergebe und dieser entscheidet, ob er diese dann zur Reparatur einschickt. Das ist hier am 14.04.11 geschehen (Kaufdatum 21.04.2011), war aufgrund der schwierigen Kommunikation nicht eher möglich.
Direkt Garantiebestimmungen gibt es nicht. Der Hersteller gibt auf seiner Homepage an, er habe die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von 2 Jahren auf 3 verlängert, wenn die Ware nicht übers Internet bestellt wurde. Er spricht hier von Gewährleistung - Im Serviceheft ist von "Reklamationsfall" die Rede und auf Nachfrage wird von Garantie gesprochen.
Nirgendwo kann ich lesen, dass ich (wie es im Fall der Gewährleistung wäre) nach einer bestimmten Zeit Beweise antreten muss. Es stehen einige Dinge bei, die eine kostenlose Reparatur oder Austausch ausschließen, diese sind aber: Verschleiß an den Rädern, ausbleichungen der Stoffe, Rost, Schimmelbildung, und Schäden durch unsachgemäße Nutzung, fehlender Pflege und Wartung gemäß Bedienungsanleitung oder fehlerhafter Zusammenbau oder Inbetriebnahme.
Es sind absolut keine Bedingungen bzgl. Kostenentstehung beschrieben. Ich habe bereits die Versandgebühren für das Einschicken übernommen. Meine Einwände gegen Kulanz und Reparaturkosten wurden zu keiner Zeit beantwortet. die erste Antwort des Händlers nach mehreren Nachfragen war am 6.04.11 mit der aufforderung das Gestell einzuschicken. Er wies darauf hin,m er würde das über Kulanz beim Hersteller regeln und ich hätte alle anfallenden Kosten zu tragen. Ich erhob dagenen mehrfach widerspruch, verwies auf die Garantie von mind. 2 Jahren und bekam bis 14.4. keine antwort. daraufhin erstellte ich eine fehlerbeschreibung, nebst foto und verwies darin nochmals auf die garantie. so verschickte ich das gestell am 14.4.
heute erhielt ich antwort, das gestell sei zurück, ich hätte reparaturkosten in höhe von 19,90 euro zu zahlen und auf das konto des händlers zu überweisen.
das leuchtet mir nicht ein! ist das rechtens?
danke für die antworten!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.04.2011 | 15:01
Sehr geehrte Fragestellerin,
in den "Gewährleistungsbedingungen" des Herstellers heißt es, er leiste "nach den gesetzlichen Bedingungen
für 3 Jahre Gewähr", so als wäre der Kinderwagen direkt bei ihm gekauft worden.
Verglichen mit der gesetzlichen Gewährleistung stehen Sie damit insofern besser, als Ihre gesetzlichen Ansprüche schon zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache verjähren.
Darüber hinaus besteht eine Privilegierung aber m. E. schon deshalb nicht, weil der Hersteller ausdrücklich auf die "gesetzlichen Bedingungen" verweist. Dies wird man so verstehen müssen, daß Sie - wenn § 476 BGB unanwendbar ist - die Beweislast dafür tragen, daß der Kinderwagen schon bei Übergabe an Sie mangelhaft war.
Dafür spricht auch, daß der Hersteller nach seinen "Gewährleistungsbedingungen" nur dann haften will, wenn "tatsächlich ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegen sollte". Denn ein Mangel i. S. des § 434 Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die Kaufsache schon "bei Gefahrübergang" fehlerfrei ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt