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Sehr geehrte Anwälte,
ich bewohne ein Hau welches aus 3 Eigentumswohnungen besteht. 2 dieser Wohnungen gehören meiner Exfrau. Im Keller sind nun 2 Fenster so verrostet das diese offen stehen und nicht verschlossen werden können. Diese Räume sind Gemeinschaftseigentum. desweiteren ist eine 600Euro teure Tauchpumpe defekt. Kann ich die Miteigentümerin dazu zwingen sich an den Kosten hälftich zu beteidigen? Schliesslich kann jeder Einbrecher in das Haus eindringen.
Antwort geschrieben am 21.12.2010 17:10:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach § 21 WEG steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Soweit nicht anders bestimmt können Verwaltungsmassnahmen mit Stimmenmehrheit durchgeführt werden.
Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift kann aber jeder Eigentümer ohne Zustimmung der anderen sogenannte Notmaßnahmen treffen. Solche Notmaßnahmen sind dann angeziegt, wenn eine Gefahr für das Gemeinschaftseigentum droht und ein verständiger Eigentümer nicht länger warten würde und weder den Verwalter noch die anderen Eigentümer zur Behebung heranziehen kann.
Durch den von Ihnen geschilderten Umstand ist das Objekt für Einbrecher frei zugänglich. Sie können zumindest eine Sicherung im Wege einer Notmaßnahme herstellen. Die Kosten hierfür können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB von der Miteigentümerin anteilig ersetzt verlangen.
Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nicht von Notmaßnahmen gedeckt und müsste beschlossen werden. Insoweit besteht ein Anspruch gegen die Miteigentümerin auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG.
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