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Frage geschrieben am 29.04.2011 20:40:47

Reparatur einer hochwertigen Nähmaschine

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 769
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Reparatur.
Ich besitze eine hochwertige Nähmaschine mit zugehörigem Stickmodul. Da ich Maschine und Stickmodul getrennt voneinander gekauft habe, konnte ich erst vor kurzem mit der Maschine sticken. Es funktionierte leider nicht, so dass ich die Maschine zu einem ortsansässigen Händler (nicht Verkäufer der Maschine oder Stickmodul) zwecks Reparatur gab. Die Überprüfung ergab, dass ein Elektronikteil/Platine der Maschine defekt war und dieses ausgetauscht werden mußte. Gestern teilte der Mechaniker mit, dass die Maschine wieder fertig sei und ich sie abholen könnte. Auf meine Nachfrage, ob sie denn nun einwandfrei stickt, teilte er mit, dass er dazu noch das Stickmodul warten/überprüfen müsse. Dies gab ich ebenfalls noch in Auftrag. Heute habe ich die Maschine abgeholt und ausprobiert. Die Maschine stickt immer noch nicht. Die Reparatur kostete insgesamt 370 Euro. Ich muss den Händler entweder morgen oder Montag anrufen und mitteilen, dass die Maschine immer noch nicht einwandfrei funktioniert. Wie sieht die Rechtslage aus? Nachbesserung? Wenn das nicht funktioniert, bekomme ich mein Geld für die Reparatur zurück? Worauf muss ich mich einlassen? Wieviel Reparaturversuche z. B.
Vielen Dank für Ihre Antwort


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:


Offensichtlich liegt bei Ihrer Nähmaschine ein Sachmangel vor, wenn sie nicht richtig funktioniert.

Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt .

Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.

Sie habe zunächst die Maschine selbst in einen Reparaturbetrieb gegeben, der versucht hat den Fehler zu beheben.

Nun ist die Maschine nach der Reparatur immer noch defekt.

Vom Verkäufer der Maschine können Sie die Reparaturkosten nicht verlangen, es sei denn er hat Ihnen diesbezüglich eine Zusage gemacht (die Sie nachweisen müßten), da der Verkäufer berechtigt ist den Defekt selbst zu beheben.

Sie können aber vom Verkäufer eine Reparatur der Nähmaschine verlangen, am Besten nachweisbar per Einschreiben.
Sollte der Verkäufer es nach 2 Versuchen nicht schaffen den Fehler zu beheben gilt die Nacherfüllung als gescheitert.

In diesem Fall können Sie vom Kaufvertrag zurück treten und den Kaufpreis zurück verlangen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben
und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Bemühungen und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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