Rentenversicherungsbeiträge sind gemäß dem BfA - Bescheid jedoch erst dann zu entrichten, wenn das monatliche Entgelt die Grenze von € 400,00 überschreitet.
Da die Unterrichtstätigkeit für einen steuerrechtliche begünstigten Anbieter stattfindet, ist mir im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung der Abzug von € 2100,00 als Übungsleiterfreibetrag möglich.
In verschiedenen Publikationen ( u.a. von Volkshochschulen ) findet man nun den Hinweis, das somit monatlich € 400,00 plus € 175 .- (2100 ./. 12) sozialversicherungsfrei verdient werden können, also monatlich € 575,00 oder pro Jahr € 6900,00 gesamt. Ergänzt wird in den Veröffentlichungen der VHS stets, das Honorar und Pauschale getrennt ausgewiesen sein müssen.
Hieraus ergeben sich die folgenden Fragen:
- Ist somit € 575,00 der maximale Monatsbeitrag, den ich sozialversicherungsfrei erhalten darf ?
- Was passiert bei Überschreitung der € 400,00 bzw. € 575,00 - Grenze in einem oder mehreren Monaten, der maximale Jahresbeitrag jedoch nicht überschritten wird ? - Ist der Gesamtertrag des Jahres zu berücksichtigen und durch 12 zu dividieren ? - Gerade im Unterrichtsbereich ist durch die Semesterstruktur ( = 2 - 3 Kurse im Jahr ) die Stundenverteilung auf bestimmte Monate begrenzt, ebenso gibt es Monate ohne Erträge.
- Was bedeutet die Formulierung, das Honorar und Pauschale getrennt ausgewiesen werden müssen ?
-- Einsatz geändert am 21.08.2011 14:31:54
-- Einsatz geändert am 21.08.2011 14:33:07
Antwort geschrieben am 21.08.2011 16:44:55Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
- Ist somit € 575,00 der maximale Monatsbeitrag, den ich sozialversicherungsfrei erhalten darf ?
Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV sind Sie rentenversicherungsfrei, wenn Sie regelmäßig unter 400 € aus einer selbständigen Tätigkeit verdienen.
Der steuerfreie Betrag von 2100 € gem. § 3 Nr. 26 EStG erhöht diesen Betrag nicht und hat damit nichts zu tun. Der Betrag von 575,00 €, der sozialversicherungsfrei sein soll, ist mE gesetzlich nicht zu begründen. Nach dem Gesetz - § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nr. 1 der Vorschrift - die von Ihnen ausgeübte Tätigekeit mit einem Verdienst von 575 € wäre dies ohnehin nicht- alle Tätigkeiten der Hauptbeschäftigung zusammengerechet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift brauchen Sie die eine Tätigkeit bis 400 € nicht hinzuzurechnen. Jedenfalls ist Folgendes zu beachten: Steurfreiheit hat mit der Renten- oder Krankenversicherungsfreiheit nichts zu tun.
Was passiert bei Überschreitung der € 400,00 bzw. € 575,00 - Grenze in einem oder mehreren Monaten, der maximale Jahresbeitrag jedoch nicht überschritten wird ?
Sie müssen die Grenze von 400 € regelmäßig unterschreiten, um gegeingfügig Verdienender zu bleiben, was impliziert, dass Sie diese auch ausnahmsweise überschreiten dürfen. Es wird nicht schädlich sein, wenn Sie diese Grenze in 2-3 Monate im Jahr gegingfügig überschrieten, selbst wenn Sie die Jahresgrenze von 4800 € überschreiten würden.
- Was bedeutet die Formulierung, das Honorar und Pauschale getrennt ausgewiesen werden müssen ?
So genau kann ich das natürlich nicht wissen, ich vermute aber Folgendes:
In der Einkommensstreurerklärung müssen Sie die beiden getrenntals Einkommen aus selbstängier Tätigkeit ausweisen, , wei diese für einen ordnungsgemäßen Kaufmann "lesbar" sein muss.
Wahrscheinlich gehen aber die VErfasser davon aus, dass Sie durch diese getrennte Ausweisung auch angeben, dass Sie zwei selbständige Tätigkeiten ausüben, die nicht zusammenzurechnen sind, wobei die eine 2100 € betragen und damit steuerfrei bleiben soll, während die andere ca. 4800 € betragen und damit nicht die Sozialversicherungspflicht auslösen soll. Aus meiner Sicht macht dies wenig Sinn, außer wenn sich dies auf die Angaben in der ESt-Erklärung bezieht. Der Betrag von 2100 € bleibt aber auf jeden Fall steuerfrei.
Das war eine Erstberatung.
Mit freundlichen Grüssen
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Frankfurt am Main
Phone: 0049/(0)69 84 77 13 76
Fax: 0049/(0)69 84 77 13 77
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.08.2011 19:41:27
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Antwort. Zur angesprochenen Konstellation der € 575.- Grenze möchte ich noch Folgendes ergänzen:
Der von mir an zahlreichen Stellen im Internet zu findende Passus bzgl. der € 575.- - Grenze lautet wie folgt:
Da die sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz, seit Ende
September 2007 rückwirkend zum 01.01.2007: 2.100 Euro jährlich, 175 Euro monatlich)
bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht bleibt, sind Dozenten erst bei Überschreitung des monatlichen Betrages von 400 Euro plus 175 Euro gleich 575 Euro rentenversicherungs-pflichtig, wenn Honorar und Pauschale getrennt
ausgewiesen sind. Das bedeutet, dass im günstigsten Fall ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus Lehrtätigkeit von bis zu 400 Euro mal 12 Monate plus 2.100 Euro gleich 6.900 Euro versicherungsfrei ist.
Wie würden Sie diese Formulierung entsprechend interpretieren ?
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Antwort. Zur angesprochenen Konstellation der € 575.- Grenze möchte ich noch Folgendes ergänzen:
Der von mir an zahlreichen Stellen im Internet zu findende Passus bzgl. der € 575.- - Grenze lautet wie folgt:
Da die sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz, seit Ende
September 2007 rückwirkend zum 01.01.2007: 2.100 Euro jährlich, 175 Euro monatlich)
bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht bleibt, sind Dozenten erst bei Überschreitung des monatlichen Betrages von 400 Euro plus 175 Euro gleich 575 Euro rentenversicherungs-pflichtig, wenn Honorar und Pauschale getrennt
ausgewiesen sind. Das bedeutet, dass im günstigsten Fall ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus Lehrtätigkeit von bis zu 400 Euro mal 12 Monate plus 2.100 Euro gleich 6.900 Euro versicherungsfrei ist.
Wie würden Sie diese Formulierung entsprechend interpretieren ?
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2011 10:13:13
Danke für die Nachfrage,
Doch, haben Sie schon recht, weil gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Einnahmen gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht als Arbeitsentgelt zählen. Wenn Sie sonstige steuerfreie Aufwandsentschädigung haben, zählen diese auch nicht als Arbeitsentgelt.
Nach dem § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Da dies bei der Tätigkeit nicht der Fall ist, sind Sie als Selbständiger versicherungsfrei.
Das gilt aber nicht in aller Allgemeinheit. Wenn die nebenberufliche Tätigkeit in Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt wird, dann haben Sie ein einheitliches Einkommen(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2011, Az.: L 1 KR 227/08), so z.B. wenn Ihr Arbeitgeber Sie beauftragen würde, Ihre Arbeitskollegen weiterzubilden.
Die Tatsache, dass der Betrag besonderes ausgewiesen wird, ist eine untergeordnete Indiz, dass es um unabhängige Tätigkeit habelt. Es kommt aber auf das tatsächlich Ausgeübte und nicht auf das Vereinbarte an. Daher sollen Sie schon das Honorar und die Pauschale gesondert ausweisen. Ein Indiz ist das schon.
Diese Tätigkeit wird an die Haupttätigkeit nicht angerechnet, wenn es sich um unabhängige Tätigkeit handelt. Aneinander werden sie wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht angerechnet. Das gilt aber nicht, wie gesagt, wenn die Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Das wird bei Ihnen wohl nicht der Fall sein, weil Sie von VHS sprachen und davon auszugehen ist, dass Sie betreibsfremde Menschen ausbilden.
Mit freundlichen Grüssen
Danke für die Nachfrage,
Doch, haben Sie schon recht, weil gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Einnahmen gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht als Arbeitsentgelt zählen. Wenn Sie sonstige steuerfreie Aufwandsentschädigung haben, zählen diese auch nicht als Arbeitsentgelt.
Nach dem § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Da dies bei der Tätigkeit nicht der Fall ist, sind Sie als Selbständiger versicherungsfrei.
Das gilt aber nicht in aller Allgemeinheit. Wenn die nebenberufliche Tätigkeit in Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt wird, dann haben Sie ein einheitliches Einkommen(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2011, Az.: L 1 KR 227/08), so z.B. wenn Ihr Arbeitgeber Sie beauftragen würde, Ihre Arbeitskollegen weiterzubilden.
Die Tatsache, dass der Betrag besonderes ausgewiesen wird, ist eine untergeordnete Indiz, dass es um unabhängige Tätigkeit habelt. Es kommt aber auf das tatsächlich Ausgeübte und nicht auf das Vereinbarte an. Daher sollen Sie schon das Honorar und die Pauschale gesondert ausweisen. Ein Indiz ist das schon.
Diese Tätigkeit wird an die Haupttätigkeit nicht angerechnet, wenn es sich um unabhängige Tätigkeit handelt. Aneinander werden sie wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht angerechnet. Das gilt aber nicht, wie gesagt, wenn die Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Das wird bei Ihnen wohl nicht der Fall sein, weil Sie von VHS sprachen und davon auszugehen ist, dass Sie betreibsfremde Menschen ausbilden.
Mit freundlichen Grüssen
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
