ich habe mich 2009 als freier Web Content Manager selbständig gemacht und auch den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt erhalten.
Ich arbeite seitdem, je nach Auftragslage, für zwei bis drei Auftraggeber.
Nun habe ich mir die Aufnahmeunterlagen für die Künstlersozialkasse zukommen lassen, da mir gesagt wurde, dass mein Tätigkeitsfeld da hineinfällt und ich versuchen sollte mich künftig über die KSK zu versichern.
In diesen Unterlagen stand u. a., dass man sich als Existengründer bis zu drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann.
Ich bin damals bei der Gründung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass man als Freiberufler sowieso selbst vorsorgen muss und grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig ist.
Nun meine Frage: Ist es möglich, sich rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen? Oder muss ich jetzt auf jeden Fall mit Nachzahlungen rechnen?
Antwort geschrieben am 10.11.2011 15:18:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Bevor wir klären können, ob Sie überhaupt Nachzahlungen leisten müssen, ist zu klären, ob Sie grundsätzlich versicherungspflichtig sind.
Als Web-Designer wären Sie in der KSK versicherungspflichtig.
„Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7.7.2005 entschieden, dass Web-Designer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu versichern sind. Das Berufsbild des Web-Designers hat sich erst in neuerer Zeit entwickelt, lässt sich aber bereits hinreichend umschreiben und von anderen Tätigkeitsbereichen, etwa des Programmierers oder des Web-Masters bzw. Web-Administrators hinreichend abgrenzen. Danach unterscheidet sich der Web-Designer vom herkömmlichen Grafiker oder Layouter nur dadurch, dass er zur werbenden Darstellung von Unternehmen oder Behörden die modernen elektronischen Medien nutzt. Dass Designer und Layouter im herkömmlichen Sinne zu den Künstlern im Sinne des KSVG zählen, ist unbestritten. Auf die Ausbildung und eine Anerkennung in Künstlerkreisen kommt es dabei nicht an."
Es kommt also darauf an, wie wir letztlich Ihre Tätigkeit eingliedern.
Nach hiesiger Ansicht besteht ein Unterschied zwischen Ihnen als Web Content Manager und dem oben zitierten Web Designer.
Eine Versicherungspflicht in der KSK scheidet damit aus.
Für Ihre Tätigkeit besteht keine Rentenversicherungspflicht. Daher müssen Sie sich nicht rentenversichern und auch keine Nachzahlungen leisten.
Davon abgesehen, besteht aber die Möglichkeit, Ihr Berufsbild entsprechend anders zu beschreiben und sich eben doch in der KSK zu versichern. Nach entsprechenden Informationen kann dies auch Vorteile haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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