Ich werde für mehre Auftraggeber arbeiten und keine Mitarbeiter beschäftigen.
Ich werde mich in der gestzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichern (also nicht in die KSK gehen)
Ich habe einen Antrag auf Existenzgründungsförderung vorbereitet, den ich in den nächsten Tagen beim Arbeitsamt einreichen werden.
Ich habe im Internet nun von der Rentenversicherungspflicht für gewisse Berufsgruppen unter den Selbständigen gelesen, unter anderem auch für Künstler & Publizisten.
Ich möchte unbedingt vermeiden in der gesetzlichen Kasse Rentenversicherungspflichtig zu werden, da ich die private Vorsorge vorziehe.
Was muss ich beachten?
Sollte ich in dem Existenzgründungsantrag nochmal die technischen Aspekte meiner Dienstleistung betonen? (Ich nehme an dieser wird dann auch der Rentenversicherung als Information zukommen)
Am Telefon wurde mir die Auskunft erteilt das
ich im Zweifel an einem "Clearing" Verfahren teilnehmen sollte - also einen Fragebogen ausfüllen - was muss ich beachten damit ich nicht als Rentenversicherungspflichtig eingestuft werde.
Gibt es irgendwelche Dinge die ich in der Behördenkommunikation beachten sollte um keinenfalls Rentenversciherungspflichtig zu werden?
Vielen Dank
P.
Antwort geschrieben am 01.09.2011 12:56:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian-Robert Schulz
Alfredstraße. 25, 45130 Essen, Tel: 0201 50707067 , Fax: 020150707068
Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
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Künstlerstatus i.S. des § 2 Satz 1 KSVG hat jedoch nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Produktion/Vermarktung entworfener Güter nicht befasst ist. Dies ist z.B dann der Fall, wenn er seine Einkünfte ausschließlich oder zumindest überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe bezieht. In diesem Fall ist das verwertete Arbeitsergebnis einer Kunstgattung der KSV zuzurechnen, nämlich der bildenden Kunst (siehe BSG Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KS 4/10 Rn.16).
Sie sollten daher, wenn dies möglich ist, darauf hinweisen, dass Sie das Produkt nicht nur selbst fertigen, sondern auch selbst vermarkten. Dann wäre ihre gestalterische Tätigkeit nur noch ein Teilbereich ihres Tätigkeitsfeldes. Dieser ist dann auch in der Gesamtschau nicht so prägend, dass Sie der Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr.5 SGB VI unterfallen.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Christian-Robert Schulz
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2011 14:13:55
"Kommunikationsdesigner KÖNNEN den Künstlern und Publizisten zugeordnet werden...."
Also werden Kommunikationsdesigner nicht in jedem Fall dieser Gruppe zu geordnet?
Wäre es besser mich dann als "Webdeveloper" zu titulieren und zu betonen das ich neben der Gestaltung auch die Programmierung der Anwendungen übernehme?
Danke
P.
"Kommunikationsdesigner KÖNNEN den Künstlern und Publizisten zugeordnet werden...."
Also werden Kommunikationsdesigner nicht in jedem Fall dieser Gruppe zu geordnet?
Wäre es besser mich dann als "Webdeveloper" zu titulieren und zu betonen das ich neben der Gestaltung auch die Programmierung der Anwendungen übernehme?
Danke
P.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.09.2011 16:22:55
Sehr geehrter Herr P.,
Ich entschuldige mich zunächst dafür, dass ich erst jetzt auf Ihre Nachfrage antworte. Wie in meiner Antwort bereits umrissen, werden Designer nicht immer den Künstlern zugeordnet. Es kommt auf den Schwerpunkt an. Wenn der Schwerpunkt in der Vermarktung oder in der technischen Ausarbeitung liegt, tritt das Künstlerische zurück. Wenn bei Ihnen also besonders die Programmierung im Vordergrund steht und nicht das künstlerische Produkt, so sollten Sie dies auf jeden Fall betonen. Allerdings sehe ich hier das Problem, dass beim Webdesign stets die Programmierung einen wichtigen Bestandteil der Arbeit bildet. Sie müssten also deutlich machen, warum gerade bei Ihnen die technische Ausarbeitung einen besonderen Schwerpunkt ihrer Arbeit ausmacht.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Christian-Robert Schulz
Sehr geehrter Herr P.,
Ich entschuldige mich zunächst dafür, dass ich erst jetzt auf Ihre Nachfrage antworte. Wie in meiner Antwort bereits umrissen, werden Designer nicht immer den Künstlern zugeordnet. Es kommt auf den Schwerpunkt an. Wenn der Schwerpunkt in der Vermarktung oder in der technischen Ausarbeitung liegt, tritt das Künstlerische zurück. Wenn bei Ihnen also besonders die Programmierung im Vordergrund steht und nicht das künstlerische Produkt, so sollten Sie dies auf jeden Fall betonen. Allerdings sehe ich hier das Problem, dass beim Webdesign stets die Programmierung einen wichtigen Bestandteil der Arbeit bildet. Sie müssten also deutlich machen, warum gerade bei Ihnen die technische Ausarbeitung einen besonderen Schwerpunkt ihrer Arbeit ausmacht.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Christian-Robert Schulz
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