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Hallo zusammen,
mein Vater ist seit Februar rentenberechtigt.
Er hat nach Abzug von KV und PV einen Anspruch von 830,-- Eur.
Nun verzögert die RV die Auszahlung (seit Februar!! )da die Berufsgenossenschaft BG Bau eine Forderung aus dem Jahr 1997 über 600,-- einfordert.
Da mein Vater nicht mehr wusste was er tun soll, hat er zugestimmt das die RV diese Summe direkt an die BG zahlt, damit er wenigstens etwas Geld sieht und seine Miete zahlen kann. Vermieter droht bereits mit Kündigung.
Hierzu musste er ein Schreiben der RV unterschreiben, dass er damit einverstanden sei, das die Zahlung an die BG abgeführt wird. Aus seiner Not heraus hat er zugestimmt.
Hier nun meine Frage:
Mit 830,-- EUR ist er, soweit ich weiss unterhalb der Pfändungsgrenze, darf die BG diese Beträge überhaupt einfordern, bzw die RV die Auszahlung der Rente verweigern bzw. verzögern.?
Für mich sieht das ganze ein wenig wie Nötigung aus.... ?
Kann man diese Summe wieder zurückfordern und wenn ja von wem RV oder BG?
Vielen Dank schon jetzt für einen Tip!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.05.2010 22:14:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine Verrechnung von Ansprüchen ist nach § 52 SGB I grundsätzlich statthaft. Es kommt insoweit darauf an, ob eine Pfändung nach § 54 Abs.2 oder 4 SGB I möglich ist. Hier könnte letzteres in Betracht kommen, wonach Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Hier gibt es in der Tat entsprechende Freibeträge. Problematisch ist allerdings, dass Ihr Vater in die Verrechnung eingewilligt hat. Eine Anfechtung einer solchen Erklärung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, deren Vorliegen Ihr Vater beweisen müsste.
Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt mit Ihrer Interessenvertretung gegenüber der RV zu beauftragen. Obgleich in eine Verrechnung eingewilligt wurde, sollte diese Erklärung angefochten und versucht werden, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Eine Vergütung des Anwalts kann über einen Beratungshilfeschein erfolgen. Dieser erhält Ihr Vater bei dem zuständigen Amtsgericht. Es fällt lediglich ein Eigenanteil von 10,- € an, auf welchen der Anwalt aber auch verzichten kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch gerne für eine Interessenvertretung zur Verfügung. Hierfür empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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