Rentenberechnung von DDR-Vertriebenen
| 29.01.2012 12:16 |
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Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
Ich bin 1987 als Vertriebener(Ausweis C) von der DDR in die BRD übergesiedelt.
Nach dem BFG § 13 sollen diese Zeiten nach dem FGR berechnet werden , wass beim Anlegen des Rentenkontos in der BRD, 1987 ja auch geschah.
Mittlerweile hat die deutsche Rentenversicherung, ohne Mitteilung an die Betroffenen,und entgegen
Artikel 14 GG die in Ostdeutschland erworbenen Anwartschaftszeiten auf das SGB VI umgestellt und nach folgenden Muster berechnet:
Der auf 600 Mark gedeckelte SVA-Beitrag x Multiplikatorpunkt(??)/Durschnittsverdienst(West!).
Dabei kommen im Schnitt < 0,5 Entgeldpunkte/Jahr heraus, der Wert für einen ungelernten Arbeiter(West). Das ist nicht einmal die Hälfte des nach dem FRG ermittelten Werte für Diplomingenieure.
Sowjetzonenflüchtlinge sind somit schlechter gestellt als Ihre Stasi-Peiniger in der ehemaligen DDR.
Laut Aussage der Behödensprecherin der ehemaligen BFA seien aber keinesfalls alle Übersiedler davon betroffen, was immer das bedeutet.
Ich habe, wie viele andere Dissidenten keine DDR- Zusatzrente der Intelligenz vorzuweisen. Für diese Bürger wird die Rente nämlich nach dem tatsächlichen Verdienst berechnet. Bei mir, trotz Vertriebenenausweis, nicht.
Frage:
Müsste nicht auch bei Vertriebenen ohne FZR der tatsächliche Verdienst als Berechnungsgrundlage genommen werden?
Antwort vom
29.01.2012 | 13:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Müsste nicht auch bei Vertriebenen ohne FZR der tatsächliche Verdienst als Berechnungsgrundlage genommen werden?
Die Berechnung ist bei Vertriebenen anderes vorzunehmen, als bei bei Personen, die ihren Aufenthalt vor dem 01.07.1990 nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, sondern auf dem Beitrittsgebiet. Die Anspruchsgrundlage dürfte §
256a Abs. 3a SGB VI sein. Danach gilt: Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Die Anlagen finden sich hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/frg/gesamt.pdf .
Die auf Sie angewandte Berechnung entspricht erstmal dem § 256a Abs.1 und 2 SGV VI, wobei auf 650 Mark bei bestimmten Betrieben zu deckeln ist. Das ist bei Ihnen aber nicht maßgeblich, da Sie Ihren Aufenthalt auf dem Bundesgebiet schon seit 1987 haben. Es ist daher §
256a Abs. 3a SGB VI einschlägig. Als Verdienst zählen daher auch Beiträge, die aus den Anlagen zum FRG zu ermitteln sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
30.01.2012 | 17:33
Sehr geehrter Herr Anwalt.
Ich war in meiner ganzen DDR-Zeit als Dipl.Ing. an einer Hochschule tätig.
Ist Ihre Antwort so zu verstehen, dass in meinem Fall Absatz 1 bis 3 des §256a SGB VI nicht relevant sind (die kriege ich mit Absatz 3a nicht unter einen Hut) und meine Anwartschaftszeiten nach Absatz 3a zwingend mit den Vergleichswerten der Anlagen 1-16 FRG zu berechnen sind? Bislang berufen sich die Gerichte
auf Abs.(1)um den Abs.(3a) abzublocken.
Auf meine Frage warum bei Bürger mit DDR-FZR der tatsächliche Verdienst angerechnet wird bei andern nicht, sind Sie leider nicht eigegangen, oder ich habe Sie nicht richtig verstanden.
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.01.2012 | 23:07
Hallo,
danke für die Nachfrage.
Absatz 3a schließt die Anwendung des Absatz 1 Satz 1 nicht aus. In dem Absatz 1 wird von einem Verdienst gesprochen. In dem Absatz 3a wird dann definiert, was der Verdienst ist. Bei Ihnen als Vertriebenem wird dieser aber anderes berechnet. Sie haben gesagt, dass der Betrag auf 600 Mark gedeckelt ist. Man findet nur eine Deckelung bei Absatz 2, und zwar auf 650 Mark und bei anderen Berufen.
Auf meine Frage warum bei Bürger mit DDR-FZR der tatsächliche Verdienst angerechnet wird bei andern nicht ...
Der Grund ist § 259b Abs. 1 SGB VI, wonach sich der Verdienst bei diesen Personen nach AAÜG berechnet.
Es gibt auch Besonderheiten nach § 259a SGB VI, wobei der Verdienst nach dieser Vorschrift bei diesen Personen, die vor 1937 geboren sind, dann wie bei Vertriebenen berechnet wird.
Ich hätte Interesse an Ihrem Fall, falls dieser bei Gericht anhängig ist. Sie können mich weiter per Mail kontaktieren. Es wurde Sie auch etwas mehr kosten, hätten Sie dann aber eine Vollauskunft und dann vielleicht auch bessere Chancen für eine höhere Rente. Sie können natürlich auch selber versuchen, sich nach dieser Beratung damit vor Gericht durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt