Frage geschrieben am 22.07.2010 17:56:59
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Rentenberater berechnet Beratung für Anfragen nach 2 Jahren.
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Jetzt nach zwei Jahren fordert er per Rechnung für 103 Minuten Beantwortung meiner Anfragen 345,10 Euro. Ich habe ihn angeschrieben, dass ich nicht gewillt bin seine überhöhte Rechung zu bezahlen, da er mir mindestens nach der 2 Anfrage, eine Rechnung schicken musste. Aber nein, er sammelt alle Anfragen und schickt mir dann so eine erhöhte Rechnung nach 2 Jahren.Was kann ich jetzt dagegen machen?
Antwort geschrieben am 22.07.2010 18:13:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier stellt sich zunächst die Frage, welchem Verband der Rentenberater angehört oder ob er selbstständig tätig ist. Weiterhin ist fraglich, wie Sie auf ihn gekommen sind.
In der Regel kann zwar davon ausgehen, dass die Tätigkeit des Beraters auch zu vergüten ist. Allerdings ist es natürlich auch die Pflicht des Beraters, Sie vorab zu informieren und über die Kosten aufzuklären.
Sollte der Berater Sie bewusst in dem Glauben gelassen haben, dass er von einem größeren Verband stammt und die Beratung kostenfrei ist, müssen Sie nichts bezahlen. Dann wäre der Vertrag unwirksam.
Hat er Sie aber nicht in diesem Glauben gelassen, aber auch nicht ausdrücklich aufgeklärt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Berater für seine Tätigkeit Ihnen gegenüber zu vergüten.
Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung dann als vereinbart, wenn man davon ausgehen kann, dass die Tätigkeit auch allgemein vergütet wird. Mangels einer genauen Vereinbarung wird dann ein Durchschnittswert gebildet.
Sie sollten sich schriftlich an den Berater wenden und der Rechnung erstmal widersprechen und insoweit darum bitten, dass er die Rechnung und die Anspruchsgrundlage begründet.
Ggf. wäre dann eben über ein Gutachten zu ermitteln, was ein Rentenberater im Schnitt als Vergütung erhält. Dann müssten Sie diesen Betrag zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.07.2010 20:54:54
Werter Herr Schwerin,
der Rentenberater begründet seine Rechnung, ich hätte auf seiner Hompage die Gebühren lesen können.
Der Rentenberater ist Mitglied im Bundesverband der Rentenberater, er ist selbständig.
Ich bin der Meinung, dass wir alle die Telefonrechnung der Telekom nicht erst in 2 Jahren bezahlen, sondern wir bezahlen sie jeden Monat.
Jeden Monat wird mir aufgelistet, was ich in Anspruch genommen habe.
In seiner Rechnung berechnet er auch Auslagen nach 7001, 7002 VV
20 Euro?
Werter Herr Schwerin,
der Rentenberater begründet seine Rechnung, ich hätte auf seiner Hompage die Gebühren lesen können.
Der Rentenberater ist Mitglied im Bundesverband der Rentenberater, er ist selbständig.
Ich bin der Meinung, dass wir alle die Telefonrechnung der Telekom nicht erst in 2 Jahren bezahlen, sondern wir bezahlen sie jeden Monat.
Jeden Monat wird mir aufgelistet, was ich in Anspruch genommen habe.
In seiner Rechnung berechnet er auch Auslagen nach 7001, 7002 VV
20 Euro?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.07.2010 21:00:56
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Rentenberater rechnet offenbar nach dem RVG ab, dies ist das Vergütungsgesetz für Anwälte. Das geht so nicht. Anwälte rechnen nach VV 7002 20 € für Gebühren ab.
Er hätte auch direkt nach der Beratung die Rechnung stellen müssen und nicht sammeln dürfen, jedenfalls hätte er Ihnen dies vorher sagen müssen.
Sie sollten dies der Rechnung einwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Rentenberater rechnet offenbar nach dem RVG ab, dies ist das Vergütungsgesetz für Anwälte. Das geht so nicht. Anwälte rechnen nach VV 7002 20 € für Gebühren ab.
Er hätte auch direkt nach der Beratung die Rechnung stellen müssen und nicht sammeln dürfen, jedenfalls hätte er Ihnen dies vorher sagen müssen.
Sie sollten dies der Rechnung einwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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