Antwort geschrieben am 08.02.2012 15:20:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden, wird das Einkommen bedarfsanteilig verteilt, sodass nicht nur Sie Ihren Anteil, sondern jedes Mitglied der Bedarfsgeminschaft Leistungen erstatten muss.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 15:29:23
Also verstehe ich es so richtig das praktisch alles vom Alg 2 angerechnet wird und nicht nur mein teil wie es mir im arbeitsamt gesagt wurde...dies zählt dann auch für den mietanteil so den ich erhalten habe? Ich blick da garnicht mehr durch
Also verstehe ich es so richtig das praktisch alles vom Alg 2 angerechnet wird und nicht nur mein teil wie es mir im arbeitsamt gesagt wurde...dies zählt dann auch für den mietanteil so den ich erhalten habe? Ich blick da garnicht mehr durch
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 16:27:04
So ist es.
Warten Sie den Bescheid ab.
Bei Unklarheiten können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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